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Document C2004/217/60

Rechtssache T-250/04: Klage des Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004, p. 33–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/33


Klage des Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T-250/04)

(2004/C 217/60)

Verfahrenssprache: Italienisch

Philippe Combescot hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Alberto Maritati und Viola Messa.

Der Kläger beantragt,

die Unrechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ausschluss seines Antrags auf Teilnahme am Auswahlverfahren über die Vergabe der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien, veröffentlicht am 28. Mai 2003 (Mitteilung COM/091/03 über eine freie Stelle), festzustellen; deshalb das gesamte Auswahlverfahren und die daraus folgende Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle für nichtig zu erklären; anzuerkennen, dass der Kläger Schäden an seinem Image und seinem beruflichen Ansehen mit schweren Auswirkungen auf sein psychologisches Gleichgewicht erlitt, die durch die Unrechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ausschluss vom Auswahlverfahren verursacht wurden; zugunsten des Klägers den Betrag von 100 000,00 Euro als Schadensersatz festzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, seine Bewerbung für die Vergabe der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien anzunehmen.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht er geltend:

Verletzung der Ausschreibung der freien Stelle, soweit die Gründe für den Ausschluss seiner Bewerbung (die Tatsache, dass er nicht zwei Jahre Berufserfahrung als Referatsleiter gehabt habe) überhaupt nicht in der Ausschreibung selbst vorgesehen gewesen seien;

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, soweit die Bewerbung anderer Beamter, die in einer ähnlichen Lage wie der Kläger gewesen seien, akzeptiert worden seien;

mangelnde Begründung und Beurteilungsfehler, indem nicht festgestellt worden sei, dass die Rolle und die Aufgaben, die der Kläger im Wesentlichen ausführte – wenn auch mit der formalen Bezeichnung ortsansässiger Berater in Guatemala –, denen eines Referatsleiters entsprochen hätten, da er im Hinblick auf die Leitung und in wirtschaftlicher Hinsicht völlig autonom Verwaltungsaufgaben der Delegation in Guatemala wahrgenommen habe.


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