Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/201/21

Rechtssache C-235/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 4. Juni 2004

ABl. C 201 vom 7.8.2004, pp. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 4. Juni 2004

(Rechtssache C-235/04)

(2004/C 201/21)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Juni 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und G. Valero Jordana; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstoßen hat, dass es zahlen- und flächenmäßig nicht genügend Gebiete zu besonderen Vogelschutzgebieten erklärt hat, um allen in Anhang I der Richtlinie aufgezählten Vögeln sowie den nicht durch Anhang I erfassten Zugvogelarten Schutz zu bieten;

2.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG lege den Mitgliedstaaten eine spezifische Verpflichtung auf, Gebiete als „besondere Vogelschutzgebiete“ zur wirksamen Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgezählten Arten und der sonstigen regelmäßig auftretenden Zugvogelarten einzustufen, um deren Überleben und deren Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Diese Verpflichtung erstrecke sich als Minimum auf alle unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse für die Erhaltung der betroffenen Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete. Welche Zahl ausreichend sei, bestimme sich nach dem verfolgten Zweck.

Die Mitgliedstaaten verfügten über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Gebiete, die den in Artikel 4 der Richtlinie aufgezählten Erfordernissen am besten entsprächen, sie müssten ihre Bewertung aber ausschließlich auf ornithologische wissenschaftliche Kriterien stützen. Im Falle Spaniens stelle das Verzeichnis der für Vögel wichtigen Gebiete (important bird areas, IBA), das von der Sociedad Española de Ornitología (spanische Gesellschaft für Ornithologie) 1998 ausgearbeitet worden sei (Inventario SEO/Birdlife 98), das von allen verfügbaren am besten dokumentierte und genaueste Referenzgutachten für die Bestimmung der für die Erhaltung und insbesondere für das Überleben und die Vermehrung der wichtigen Arten geeignetsten Gebiete dar. Dieses Verzeichnis sei auf ausgewogene ornithologische Kriterien gestützt, die es ermöglichten, anzugeben, welche Orte am zweckmäßigsten seien, um die Erhaltung aller in Anhang I genannten Arten und sonstiger Zugvogelarten sicherzustellen, und weise die vorrangigen Vogelschutzgebiete in Spanien aus.

Der Vergleich der Daten des Verzeichnisses SEO/Birdlife 98 mit den vom Königreich Spanien bestimmten besonderen Vogelschutzgebieten lasse, sowohl was das gesamte spanische Hoheitsgebiet angehe als auch bei einer nach Autonomen Regionen im einzelnen aufgeschlüsselten Untersuchung, den Schluss zu, dass die als besondere Vogelschutzgebiete qualifizierten Gebiete zahlen- und flächenmäßig hinter den Gebieten zurückblieben, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis am besten geeignet seien, um einen angemessenen Schutz der durch Artikel 4 der Richtlinie erfassten Vögel zu bieten.


(1)   ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.


Top