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Dokument 52004AE0321

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik“ (KOM(2003) 607 endg. — 2003/0238 (CNS))

    ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 108–110 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 110/108


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik“

    (KOM(2003) 607 endg. — 2003/0238 (CNS))

    (2004/C 110/18)

    Der Rat beschloss am 16. Dezember 2003, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

    Am 27. Januar 2004 beauftragte das Präsidium des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz mit der Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeiten.

    In Anbetracht der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 406. Plenartagung am 25./26. Februar 2004 (Sitzung vom 26. Februar) Herrn CHAGAS zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 76 gegen 2 Stimmen folgende Stellungnahme:

    1.   Der Vorschlag der Kommission

    1.1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates sieht die Einsetzung regionaler Beiräte zur Intensivierung des Dialogs im gemeinschaftlichen Fischereisektor durch eine stärkere Mitwirkung der Beteiligten am Beschlussfassungsprozess in der Gemeinsamen Fischereipolitik vor.

    1.2

    Die Kommission verfolgt in ihrem jetzt vorgelegten Vorschlag das Ziel, für Ausgewogenheit und Kohärenz zu sorgen, indem sie für alle künftigen regionalen Beiräte gemeinsame Merkmale hinsichtlich ihrer Einrichtung, Zusammensetzung, Struktur, Funktionsweise und Finanzierung festlegt.

    1.3

    Die Kommission schlägt die Einsetzung von sechs regionalen Beiräten vor, die fünf Meeresgebiete (Ostsee, Nordsee, Mittelmeer, Nordwestliche und Südwestliche Gewässer) sowie die pelagischen Bestände abdecken.

    1.4

    Die Einsetzung eines regionalen Beirates erfolgt auf Initiative der Fischer oder anderer Interessengruppen, die den Mitgliedstaaten sowie der Kommission einen entsprechenden Antrag vorlegen müssen. Die Generalversammlung des regionalen Beirates ernennt einen Exekutivausschuss mit 12 bis 18 Mitgliedern. Die Mitglieder dieser beiden Organe sind zu zwei Dritteln Vertreter des Fischereisektors und zu einem Drittel Vertreter der anderen an der Gemeinsamen Fischereipolitik interessierten Gruppen. Zu den Sitzungen können Beobachter eingeladen werden, z.B. Wissenschaftler, Vertreter anderer, durch den regionalen Beirat nicht abgedeckter Mitgliedstaaten, Vertreter von Drittstaaten mit Fischereiinteressen in dem betreffenden Gebiet oder Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur. Zu den Beobachtern gehören auch Vertreter der nationalen Behörden.

    1.5

    Der Kommissionsvorschlag sieht die Gewährung von Startbeihilfen für die Anfangsphase der regionalen Beiräte, d.h. für die laufenden Ausgaben in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit vor. Gemeinschaftsbeihilfen werden darüber hinaus für die Kosten der Verdolmetschung in Sitzungen und die Übersetzung von Dokumenten gewährt.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, die wichtigsten Interessengruppen – Reeder und im Sektor Beschäftigte – in die Gestaltung und Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen einzubeziehen. Da sich der Fischereisektor der Gemeinschaft maßgeblich durch Kleinunternehmen und ein schwach ausgeprägtes Verbandswesen auszeichnet, ist es von grundlegender Bedeutung, die genannten Akteure an allen Phasen des Beschlussfassungsprozesses zu beteiligen, um einerseits die Notwendigkeit künftiger Maßnahmen besser einschätzen und andererseits diese Maßnahmen besser auf den Zustand der Bestände und die sozioökonomischen Gegebenheiten der betroffenen Gebiete abstimmen zu können.

    2.2

    Bereits im „Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (1) hat die Kommission anerkannt, wie wichtig es ist, neue Formen der Mitarbeit der Interessengruppen während der Vorbereitungsphase zu politischen GFP-Entscheidungen vorzusehen. In seiner einschlägigen Stellungnahme (2) nimmt der Ausschuss deshalb mit Genugtuung die Absicht der Kommission zur Kenntnis, „eine stärkere Beteiligung aller Betroffenen an der Debatte sowie die Mitverantwortung der Branche bei den Beschlüssen und bei der Verwaltung auf lokaler Ebene zu fördern.“

    2.3

    In seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („Fahrplan“) (3) befürwortet der Ausschuss die Einsetzung regionaler Beiräte. Gleichzeitig unterstreicht er aber, dass die Gemeinsame Fischereipolitik durch diese Neuerung nicht unterminiert werden darf; bei einer Verlagerung ihrer Diskussion auf die regionale Ebene besteht nämlich die Gefahr einer Aufweichung ihrer Kerngrundsätze. In diesem Sinne ist es wichtig, dass zum einen Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (Artikel 6 Absatz 4) als Beobachter an den Sitzungen der beratenden Gremien teilnehmen können und zum anderen die regionalen Beiräte der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vorlegen müssen (Artikel 10 Absatz 1).

    2.4

    Die Tatsache, dass die Mitglieder der regionalen Beiräte hinreichend repräsentativ für die unterschiedlichen Interessengruppen aller betroffenen Länder sein müssen, wird zwangsläufig zur Beteiligung einer Vielzahl von Organisationen führen. Die Ernennung der Mitglieder der Generalversammlung durch die Mitgliedstaaten kann jedoch Anlass zu Spannungen und Auseinandersetzungen in der Frage der tatsächlichen Repräsentativität der ernannten Personen geben. In Anbetracht der Tatsache, dass die Generalversammlung einmal pro Jahr zusammentritt, sollte eine möglichst umfassende Beteiligung aller Organisationen, die als repräsentativ gelten und deren Interessen von dem betreffenden regionalen Beirat berührt sind, vorgesehen werden.

    2.5

    Der Ausschuss begrüßt, dass europäische und nationale Organisationen den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen können (Artikel 5 Absatz 2). Es sollte jedoch dafür gesorgt werden, dass die geplante Einsetzung eines regionalen Beirates sowohl den nationalen Organisationen als auch den europäischen Organisationen frühzeitig bekannt gegeben wird. Eine stärkere Beteiligung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur an diesem Prozess wäre ebenfalls von Vorteil. Dieser könnte insbesondere die europäischen Organisationen auffordern, Vertreter zu benennen, und die entsprechenden Antworten zentralisieren und weiterbehandeln.

    2.6

    Die Kommission schlägt vor, dass der Exekutivausschuss die Geschäfte des regionalen Beirates wahrnimmt und dessen Empfehlungen und Anregungen verabschiedet. Nach Auffassung des Ausschusses ist bei diesem Vorschlag eine legitime Vertretung nicht gewährleistet. Da lediglich vorgesehen ist, dass aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors in den Exekutivausschuss gewählt wird, besteht die Gefahr einer systematischen Ausklammerung der Vertreter der Arbeitnehmer.

    2.6.1

    In mehreren Fällen aus jüngster Zeit zeigte sich, dass unter den Vertretern, die von den Mitgliedstaaten zu Sitzungen über Fragen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsandt wurden, kein einziger Gewerkschaftsvertreter war. Zur Beteiligung der im Fischereisektor tätigen Personen gehört nach dem Dafürhalten des Ausschusses auch die Einbeziehung der Reeder und der angeheuerten Fischer, zumal letztere die beschlossenen Maßnahmen in die Tat umsetzen. In der Verordnung sollte deshalb ausdrücklich festgelegt werden, dass die Beteiligung von Vertretern sowohl der Reeder als auch der angeheuerten Fischer garantiert sein muss.

    2.7

    Darüber hinaus erscheint der für die „anderen Interessengruppen“ vorgesehene Anteil an allen Vertretern (ein Drittel) unverhältnismäßig hoch. Zwar muss ihre Beteiligung an den regionalen Beiräten sichergestellt sein, da sie auf jeden Fall eine andere Sichtweise in die Diskussion einbringen werden. Es gilt aber zu bedenken, dass die Stellungnahmen der regionalen Beiräte hauptsächlich aus der Auseinandersetzung zwischen den unterschiedlichen nationalen Interessen hervorgehen müssen. Deshalb erscheint es angemessener, den Anteil der Vertreter der „anderen Interessengruppen“ sowohl in der Generalversammlung als auch im Exekutivausschuss auf etwa 20 % zu begrenzen.

    2.8

    Obwohl die regionalen Beiräte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) 2371/2002 des Rates Seegebiete abdecken, die unter die Gerichtsbarkeit von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, empfiehlt der Ausschuss, die Einsetzung eines siebten regionalen Beirates zu erwägen, der – angesichts der Bedeutung der außerhalb der Gemeinschaftsgewässer fischenden Gemeinschaftsflotte – die an der Fischerei in diesen Gewässern interessierten Parteien versammeln und die Bezeichnung „Außergemeinschaftliche Fischereigebiete“ tragen sollte. Der Ausschuss hält es ferner für wesentlich, dass in diesem regionalen Beirat auch die Verbände der Reeder und der angeheuerten Fischer aus den beteiligten Drittländern vertreten sind.

    3.   Besondere Bemerkungen

    3.1   Artikel 2 - Einsetzung von regionalen Beiräten

    3.1.1

    Wie zuvor angeregt, sollte ein Buchstabe g) angefügt werden, in dem ein siebter regionaler Beirat mit der Bezeichnung „Außergemeinschaftliche Fischereigebiete“ vorgesehen wird.

    3.2   Artikel 4 - Aufbau

    3.2.1

    Aufgrund der zwangläufig begrenzten Mitgliederzahl des Exekutivausschusses sollten die Kompetenzen dieses Organs enger gefasst werden. Der EWSA ist insbesondere der Auffassung, dass die Empfehlungen und Vorschläge des regionalen Beirates immer die Ebene der Generalversammlung durchlaufen sollten.

    3.2.2

    Im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen ist in der portugiesischen Fassung teils von „assembleia regional“ (Regionalversammlung) und teils von „assembleia geral“ (Generalversammlung) die Rede. Der Ausschuss hält den zweiten Begriff für zutreffend; der Text sollte deshalb entsprechend korrigiert werden.

    3.3   Artikel 5 - Mitgliedschaft

    3.3.1

    Die Ernennungen der Mitglieder der regionalen Beiräte sollten von dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur in Zusammenarbeit mit den europäischen Organisationen, die diesem Ausschuss angehören, koordiniert werden.

    3.3.2

    Der Anteil der Vertreter des Fischereisektors sollte gemäß den Ausführungen unter Ziffer 2.7 neu festgesetzt werden.

    3.3.3

    Die Beteiligung am Exekutivausschuss von mindestens einem Vertreter der angeheuerten Fischer aus jedem Mitgliedstaat muss gewährleistet sein.

    3.3.4

    In Absatz 2 der portugiesischen Fassung des Vorschlags heißt es: „Os membros da assembleia geral serão nomeados por comum acordo entre os Estados-Membros interessados“. Ähnliches gilt zumindest auch für die englische Fassung. Der Ausschuss hält hingegen die Formulierung in der französischen Fassung für angemessener: „Les membres de l'assemblée générale sont nommés d'un commun accord par les États membres concernés.“ Nach Auffassung des Ausschusses erscheint es nicht gerechtfertigt, dass sich andere Mitgliedstaaten zu den von einem bestimmten Staat ernannten Mitgliedern äußern sollen.

    3.4   Artikel 6 - Teilnahme

    3.4.1

    Die Beobachter sollten Rederecht, jedoch kein Stimmrecht erhalten.

    3.4.2

    Die Öffnung der Sitzungen für die Öffentlichkeit sollte fakultativ sein. Die diesbezügliche Entscheidung sollte bei dem betreffenden Organ liegen.

    3.5   Artikel 7 - Arbeitsweise

    3.5.1

    Der Ausschuss ist damit einverstanden, dass der Vorsitzende im Konsensverfahren bestimmt wird, doch hält er es für gerechtfertigt, eine Vorschrift einzufügen, der zufolge der Vorsitzende ein Vertreter des Fangsektors sein muss.

    3.6   Artikel 9 - Finanzierung

    3.6.1

    Es ist unklar, inwiefern ein transnationales Gremium wie der regionale Beirat Rechtspersönlichkeit haben kann. Die Kommission sollte diesen Sachverhalt klären.

    3.6.2

    Der Ausschuss begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen jährlicher „Vereinbarungen“ zur Deckung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten beizutragen. Eine gleichberechtigte Teilnahme aller Mitglieder der regionalen Beiräte ist nämlich nur möglich, wenn alle sich in ihrer jeweiligen Muttersprache ausdrücken können und sämtliche Dokumente rechtzeitig in alle verwendeten Sprachen übersetzt werden.

    4.   Schlussfolgerungen

    4.1

    Der Vorschlag der Kommission zielt auf Ausgewogenheit und Kohärenz ab, indem Merkmale festlegt werden, die alle künftigen regionalen Beiräte hinsichtlich ihrer Einrichtung, Zusammensetzung, Struktur, Funktionsweise und Finanzierung auszeichnen sollen.

    4.2

    Nach Auffassung des Ausschusses gewährleistet der Vorschlag jedoch keine angemessene Vertretung der Hauptakteure des gemeinschaftlichen Fangsektors – Reeder und angeheuerte Fischer – in den regionalen Beiräten. Dies könnte durch eine verstärkte Beteiligung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der in ihm vertretenen europäischen Organisationen am Ernennungsverfahren für die Mitglieder der regionalen Beiräte erreicht werden.

    4.3

    Der Ausschuss ist auch der Ansicht, dass der Anteil der sogenannten „anderen Interessengruppen“ an der Zusammensetzung der regionalen Beiräte unverhältnismäßig hoch ist, und schlägt vor, diesen Anteil auf 20 % aller Mitglieder abzusenken.

    4.4

    Schließlich wird die Einsetzung eines regionalen Beirates „Außergemeinschaftliche Fischereigebiete“ empfohlen, der alle an der Fischerei in den außergemeinschaftlichen Gewässern interessierten Parteien – ein wichtiges Segment der Gemeinschaftsflotte – versammeln sollte.

    Brüssel, den 26. Februar 2004

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger BRIESCH


    (1)  KOM(2001) 135 endg.

    (2)  Veröffentlicht im ABl. C 36 vom 8.2.2002.

    (3)  Veröffentlicht im ABl. C 85 vom 8.4.2003.


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