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Document C2004/106/117

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2004 inder Rechtssache T–198/02: N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(Beamte — Disziplinarordnung — Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust derRuhegehaltsansprüche — Begründung — Verteidigungsrechte — Verhältnismäßigkeit— Nichtbeachtung der Fristen nach Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts — Artikel12 Absatz 1 des Statuts)

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 59–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/59


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 1. April 2004

in der Rechtssache T–198/02: N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Disziplinarordnung - Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust der Ruhegehaltsansprüche - Begründung - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - Nichtbeachtung der Fristen nach Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts - Artikel 12 Absatz 1 des Statuts)

(2004/C 106/117)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-198/02, N, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Asse (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und E. Schietere de Lophem, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2002, mit der die Anstellungsbehörde gegenüber dem Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung oder Kürzung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verhängt hat, sowie wegen Schadensersatz hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: H. Jung — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 700 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten ein Sechstel der Kosten des Klägers in diesem Verfahren sowie im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

4.

Der Kläger trägt fünf Sechstel seiner Kosten in diesem Verfahren sowie im Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


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