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Document C2004/106/73

Rechtssache C-142/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateiasvom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen Ministerfür Gesundheit und Vorsorge

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 42–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/42


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen Minister für Gesundheit und Vorsorge

(Rechtssache C-142/04)

(2004/C 106/73)

Der Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. März 2004, in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen Minister für Gesundheit und Vorsorge um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Artikel 3, 4 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 10 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates (1) über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in ihrer ursprünglichen Fassung unbedingt und hinreichend genau, um in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht, wie es vor der Umsetzung der Richtlinie galt, für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes zuständig war, von einem Einzelnen geltend gemacht werden zu können, der als Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, den Zugang zu dem betreffenden Beruf sowie die Zulassung zu dessen Ausübung im Aufnahmestaat begehrt?

2.

Konnte — für den Fall, dass die Vorschriften der Richtlinie 92/51 in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) nicht von einem Einzelnen gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats geltend gemacht werden konnten, die nach dem vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden nationalen Recht zuständig war für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes an Inhaber eines Diploms der entsprechenden Bildungseinrichtung oder an Inhaber eines ausländischen, als mit den Zeugnissen der Technologischen Bildungseinrichtungen dieses Mitgliedstaats gleichwertig anerkannten Diploms nach Durchführung des in Nummer 16 des Vorabentscheidungsersuchens beschriebenen allgemein geltenden Verfahrens — diese Verwaltungsstelle unter Berücksichtigung der Artikel 39 und 43 (früher Artikel 48 und 52) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Bewilligung des von einem Einzelnen gestellten Antrags, mit dem dieser unter Berufung auf ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Zeugnis während des vorgenannten Zeitraums begehrte, ihm den Zugang zu dem genannten Beruf und dessen Ausübung im Aufnahmestaat zu gestatten, von der vorherigen Anerkennung — in dem erwähnten allgemeinen Verfahren — der Gleichwertigkeit des betreffenden Zeugnisses mit den von den Technologischen Bildungseinrichtungen dieses Staates erteilten Zeugnissen abhängig machen oder musste sie selbst die durch das vorgelegte Zeugnis bescheinigten Fähigkeiten mit den Kenntnissen und den Voraussetzungen vergleichen, die das nationale Recht verlangt, und entsprechend entscheiden?


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.


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