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Document C2004/106/68
Case C-135/04: Actionbrought on 12 March 2004 by the Commission ofthe European Communities against the Kingdom of Spain
Rechtssache C-135/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien,eingereicht am 12. März 2004
Rechtssache C-135/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien,eingereicht am 12. März 2004
ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 39–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/39 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 12. März 2004
(Rechtssache C-135/04)
(2004/C 106/68)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Michel Van Beek, Rechtsberater, und Gregorio Valero Jordana, Juristischer Dienst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG (1) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen hat, dass es in Guipúzcoa das Jagen von Ringeltauben (Columba palumbus) auf dem Rückflug erlaubt hat; |
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dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die „Jagd auf dem Rückflug“ während des Rückflugs der Zugvogelarten und konkret der Ringeltauben zu ihren Brutgebieten verstoße gegen Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409.
Keine der Rechtfertigungen, die das Königreich Spanien für die Praxis dieser Jagd in der Provinz Guipúzcoa vorgetragen habe, könne akzeptiert werden:
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weder der Erlass einer von Artikel 7 Absatz 4 abweichenden Regelung auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, weil es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Ausnahmeregelung fehle, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe; |
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noch die historische und kulturelle Tradition und der soziale Druck, die keine Gründe seien, die eine abweichende Regelung im Sinne des Artikels 9 rechtfertigen könnten, da sie in dieser Bestimmung nicht angeführt würden; |
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noch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85 (Kommission/Frankreich), da dieses im Zusammenhang mit einer von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie abweichenden Regelung über die Jagdmethoden ergangen sei. |
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.