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Document C2004/106/28

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. März 2004 in der RechtssacheC-45/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Catania): Oxana Dem'Yanenko(Vorabentscheidungsersuchen — Freizügigkeit — Sachverhalt, der nicht in denAnwendungsbereich der Richtlinie 64/221/EWG fällt — Grundrechte — EuropäischeMenschenrechtskonvention — Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Drittsstaatsohne familiäre oder eheliche Beziehung zu einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats— Verfahren zur Genehmigung der Verfügung der zwangsweisen Abschiebung einesStaatsangehörigen eines Drittstaats — Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats““ —Gericht, das nach Artikel 68 EG das Recht hat, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchenvorzulegen — Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/16


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 18. März 2004

in der Rechtssache C-45/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Catania): Oxana Dem'Yanenko (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 64/221/EWG fällt - Grundrechte - Europäische Menschenrechtskonvention - Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Drittsstaats ohne familiäre oder eheliche Beziehung zu einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats - Verfahren zur Genehmigung der Verfügung der zwangsweisen Abschiebung eines Staatsangehörigen eines Drittstaats - Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ - Gericht, das nach Artikel 68 EG das Recht hat, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

(2004/C 106/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-45/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Catania (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit wegen Genehmigung der Verfügung der zwangsweisen Abschiebung der Oxana Dem'Yanenko vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7, 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof gewährleistet, wie sie sich insbesondere aus der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann Ä Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass Ä am 18. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Catania mit Beschluss vom 19. Januar 2003 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


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