EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2004/106/07

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]): Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit (Freier Dienstleistungsverkehr — System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall — Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat — Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht — Voraussetzungen für die Kostenübernahme — Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit — Kriterien — Rechtfertigung)

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 18. März 2004

in der Rechtssache C-8/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]): Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit - Kriterien - Rechtfertigung)

(2004/C 106/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-8/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 18. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist.

2.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen grundsätzlich nicht entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht sowohl bei einer in diesem Mitgliedstaat wie auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur davon abhängig macht, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht, sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen, an die die Eintragung eines Heilkurorts in ein solches Verzeichnis eventuell geknüpft ist, objektiver Art sind und nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu erschweren.

3.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, das er gegen eine Entscheidung angestrengt hat, mit der die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt worden ist.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


Top