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Document 92003E002848

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2848/03 von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission. Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG.

ABl. C 70E vom 20.3.2004, pp. 147–148 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

20.3.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/147


(2004/C 70 E/152)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2848/03

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(26. September 2003)

Betrifft:   Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/53/EG (1) über Altfahrzeuge treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden, wo sie im Einklang mit den nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften gelagert und behandelt werden.

Kann die Kommission mitteilen, ob diese Richtlinie in Griechenland in nationales Recht umgesetzt wurde? Inwiefern haben die zuständigen griechischen Behörden Datenbanken über Altfahrzeuge und deren Behandlung eingerichtet, wie dies in der Richtlinie vorgeschrieben ist?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(21. Oktober 2003)

1.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG (2) setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 21. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Da Griechenland die nationalen Umsetzungsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist der Kommission nicht mitgeteilt hatte, hat die Kommission das Verstoßverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrages eingeleitet.

Die griechischen Behörden haben weder auf das Fristsetzungsschreiben, noch auf die begründete Stellungnahme geantwortet. Da Griechenland somit nicht alle gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 2000/53/EG nachzukommen, hat die Kommission beschossen, den Gerichtshof zu befassen. Die Angelegenheit ist mittlerweile beim EuGH anhängig (RechtssacheC-246/2003).

2.

Da Griechenland die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht mitgeteilt hat, ist es auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gegenwärtig nicht möglich zu prüfen, ob die griechischen Behörden die Datenbanken für Altfahrzeuge und deren Behandlung eingerichtet haben.


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge — Erklärung der Kommission, ABl. L 269 vom 21.10.2000.


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