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Document 52004IG0207(04)
Initiative of the Kingdom of the Netherlands with a view to adopting on tackling vehicle crime with cross-border implications
Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität
Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität
ABl. C 34 vom 7.2.2004, p. 18–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität
Amtsblatt Nr. C 034 vom 07/02/2004 S. 0018 - 0020
Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität (2004/C 34/16) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c), auf Initiative des Königreichs der Niederlande, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 27. Mai 1999 zur Bekämpfung internationaler Kriminalität mit Ausbreitung über Routen(1), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Schätzungsweise werden jährlich etwa 1,2 Mio. Personenkraftwagen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestohlen. (2) Durch diese Diebstähle wird ein erheblicher Schaden verursacht, der sich jährlich auf mindestens 15 Milliarden EUR beläuft. (3) Ein Großteil dieser Fahrzeuge - etwa 30-40 % - wird durch Personen, die der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind, gestohlen, umgebaut und nach anderen Staaten in- und außerhalb der Europäischen Union ausgeführt. (4) Über den materiellen Schaden hinaus wird hierdurch auch das Rechts- und Sicherheitsempfinden der Bürger stark beeinträchtigt. Kfz-Kriminalität kann mit schweren Formen der Gewalt einhergehen. (5) Die Verwirklichung des Ziels nach Artikel 29 des Vertrags, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, wird hierdurch erschwert. (6) Außerdem kann Kfz-Kriminalität auf internationaler Ebene mit anderen Formen von Kriminalität wie dem Handel mit Betäubungsmitteln und Feuerwaffen sowie dem Menschenhandel verbunden sein. (7) Für die Bekämpfung der Kfz-Kriminalität sind im polizeilichen und justiziellen Bereich die Mitgliedstaaten zuständig. (8) Ein gemeinsames Vorgehen, bei dem sich die Mitgliedstaaten und die Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union nach Möglichkeit und Bedarf gegenseitig unterstützen, ist jedoch wünschenswert, um gegen die grenzüberschreitenden Aspekte dieser Form von Kriminalität anzugehen. (9) Wichtig sind insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden, dem Zoll und den Kraftfahrzeugregisterbehörden sowie die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen. (10) Ferner ist die Zusammenarbeit mit EUROPOL von Bedeutung, da EUROPOL einschlägige Analysen und Berichte bereitstellen kann. (11) Die EPA stellt den Polizeidiensten in den Mitgliedstaaten mit dem European Police Learning Net (EPLN) eine Bibliotheksfunktion für Informationen und Sachkenntnisse im Bereich der Kfz-Kriminalität zur Verfügung. Daneben bietet das EPLN die Möglichkeit, über die Diskussionsfunktion Kenntnisse und Erfahrungen auszutauschen. (12) Durch den Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zum Vertrag über das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) vom 29. Juni 2000 wird eine verstärkte Bekämpfung der Kfz-Kriminalität ermöglicht. (13) Es muss eine Reihe spezifischer Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der internationalen Kfz-Kriminalität getroffen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Beschlusses ist ein "Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm sowie Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg. Artikel 2 Ziel (1) Ziel dieses Beschlusses ist es, innerhalb der Europäischen Union ein gemeinsames Vorgehen und eine Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität zu entwickeln. (2) Besondere Aufmerksamkeit erhält die Beziehung zwischen Kfz-Diebstahl und illegalem Autohandel und anderen Formen der Kriminalität wie dem Handel mit Betäubungsmitteln und Feuerwaffen sowie dem Menschenhandel. Artikel 3 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden (Polizei, Zoll und Kraftfahrzeugregisterbehörde) mit dem Ziel zu verstärken, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität, unter anderem durch Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, zu verstärken. Besondere Aufmerksamkeit wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Befugnisse der Kontrolle der Warenausfuhr gewidmet. Artikel 4 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und dem privaten Sektor (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für regelmäßige Beratungen der Strafverfolgungsbehörden und der Kraftfahrzeugregisterbehörden mit dem privaten Sektor (wie Inhabern von privaten Registern mit Angaben über vermisste Fahrzeuge, dem Versicherungswesen und der Kfz-Branche) mit dem Ziel, die Informationen zu koordinieren und die einschlägigen Arbeiten, vorzugsweise im Wege einer ständigen Beratungsplattform, abzustimmen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Verfahren, die bei der Rückführung eines durch die Strafverfolgungsbehörden nach der Beschlagnahme freigegebenen Fahrzeugs anzuwenden sind. Artikel 5 Kontaktstellen für Kfz-Kriminalität (1) Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses bei den Strafverfolgungsbehörden eine für die Bekämpfung der Kfz-Kriminalität zuständige Kontaktstelle. (2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kontaktstellen, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften Erfahrungen, Sachkenntnisse und Informationen allgemeiner und technischer Art im Bereich der Kfz-Kriminalität auszutauschen. (3) Angaben zu den benannten nationalen Kontaktstellen, einschließlich späterer Änderungen, werden dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt, das die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 6 Ausschreibung von gestohlenen Fahrzeugen und Blanko-Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge (1) Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten tragen nach der Anzeige des Diebstahls eines Fahrzeugs dafür Sorge, dass gestohlene Fahrzeuge sofort im Schengen-Informationssystem (SIS) und - wenn möglich - im ASF/Stolen Motor Vehicle System von Interpol ausgeschrieben werden. (2) Eine Ausschreibung im Fahndungsregister wird vom ausschreibenden Mitgliedstaat sofort gelöscht, wenn der Grund für die Ausschreibung des Fahrzeugs entfällt oder der Eigentümer des Fahrzeugs die Diebstahlanzeige zurückgezogen hat. (3) Die Strafverfolgungsbehörden tragen nach der Anzeige des Diebstahls von Blanko-Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge dafür Sorge, dass diese sofort im SIS ausgeschrieben werden. Artikel 7 Registrierung (1) Die Strafverfolgungsbehörden und die Kraftfahrzeugregisterbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge vorzubeugen. (2) Bei einer (erneuten) Registrierung eines Fahrzeugs konsultieren die nationalen Kraftfahrzeugregisterbehörden in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden das Kraftfahrzeugregister des Landes der ursprünglichen Registrierung sowie die internationalen Fahndungsregister für gestohlene Fahrzeuge nach Artikel 6. (3) Um zu verhindern, dass ein gestohlenes Fahrzeug (erneut) registriert wird, werden auf nationaler Ebene Vereinbarungen über die Konsultation bzw. den Zusammenschluss von Registersystemen nach Artikel 6 Absatz 1 sowie über die Überprüfung der Identität des Fahrzeugs getroffen. Artikel 8 Vorbeugung des Missbrauchs von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge (1) Zur Vorbeugung des Missbrauchs von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge ziehen die Strafverfolgungsbehörden nach Möglichkeit die Zulassungsbescheinigung des Eigentümers oder des Halters des Fahrzeugs ein, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall schwer beschädigt wurde (Totalschaden). (2) Die Zulassungsbescheinigung wird auch eingezogen, wenn bei einer Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörde die Vermutung besteht, dass Änderungen an den Erkennungsmerkmalen des Fahrzeugs vorgenommen wurden. (3) Die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs wird erst nach Überprüfung und Bestätigung der Identität des Fahrzeugs zurückgegeben. Artikel 9 Europol Im Rahmen des Mandats und der Aufgaben von EUROPOL unterrichten die Strafverfolgungsbehörden EUROPOL über Täter(gruppen), die Kfz-Kriminalität begehen. Artikel 10 Förderung des Fachwissens und der Ausbildung Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die nationalen Ausbildungseinrichtungen für Polizei und Zoll in ihrem Lehrprogramm eine Fachausbildung im Bereich der Vorbeugung von und der Fahndung nach Autodiebstahl fördern. Artikel 11 Sitzung der Kontaktstellen und jährliche Berichterstattung an den Rat Die Kontaktstellen für Kfz-Kriminalität treten unter der Federführung des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, mindestens einmal im Jahr zusammen. Europol wird zu dieser Sitzung eingeladen. Der Vorsitz erstattet dem Rat Bericht über die bei der praktischen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte. Artikel 12 Vereinbarungen mit Drittländern (1) In künftige Partnerschafts- oder Kooperationsabkommen der Europäischen Union mit Drittländern wird nach Möglichkeit eine Bestimmung über Kfz-Kriminalität aufgenommen, insbesondere über die Überprüfung von Fahrzeugen bei der Registrierung in einem Drittland, wenn das Fahrzeug ursprünglich aus einem der Mitgliedstaaten stammt. (2) Auf Ersuchen eines Drittlandes um Überprüfung von Fahrzeugen wird der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Teil des Schengen-Informationssystems sowie seine Fahrzeugregisterbehörde konsultieren. Artikel 13 Überprüfungsklausel Die Durchführung dieses Beschlusses wird drei Jahre nach dessen Inkrafttreten überprüft. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel, am... Im Namen des Rates Der Präsident (1) ABl. C 162 vom 9.6.1999, S. 1.