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Document 52004IG0207(01)

    Initiative Irlands für die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts

    ABl. C 34 vom 7.2.2004, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52004IG0207(01)

    Initiative Irlands für die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts

    Amtsblatt Nr. C 034 vom 07/02/2004 S. 0014 - 0014


    Initiative Irlands für die Annahme eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Europol-Statuts

    (2004/C 34/13)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

    auf Initiative Irlands,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das im Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998(2) festgelegte Statut für die Bediensteten von Europol (im Folgenden: "Statut") sollte geändert werden, um insbesondere die Regelungen für Dienstreisen zu verbessern.

    (2) Der Rat hat die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten von Europol einstimmig im Einzelnen zu regeln -

    HAT FOLGENDEN RECHTSAKT ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Statut wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 56 wird folgender Absatz angefügt:

    "8. Europol kann nach Anhörung der Personalvertretung eine Zusatzkrankenversicherung abschließen, die für alle Bediensteten obligatorisch ist. Der für diese Zusatzversicherung erforderliche Beitrag wird vollständig von dem Bediensteten getragen."

    2. Anhang 5 Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 9

    (1) Ein Bediensteter, der aufgrund einer entsprechenden Genehmigung eine Dienstreise ausführt, hat Anspruch auf Erstattung der Dienstreisekosten.

    (2) In der Dienstreisegenehmigung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise anzugeben, die bei der Berechnung eines Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der Bedienstete auf seine Tagegelder, Fahrtkosten und Hotelkosten erhalten kann.

    (3) Alle finanziellen und sonstigen Zuwendungen an einen Dritten im Zusammenhang mit einer Dienstreise hat der betreffende Bedienstete Europol mitzuteilen. Diese Zuwendungen werden von dem zu erstattenden Betrag, auf den der Bedienstete ansonsten Anspruch hätte, abgezogen.

    (4) Auf Vorschlag des Direktors legt der Verwaltungsrat die Vorschriften über die Dienstreisekosten und ihre Erstattung im Einzelnen fest."

    3. Anhang 5 Artikel 10, 11, 12, 13 und 14 werden gestrichen.

    4. Anhang 5 Artikel 15 und 16 werden in Artikel 10 und 11 umbenannt.

    Artikel 2

    Dieser Rechtakt tritt am ersten Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Zuletzt geändert durch das Protokoll vom 27. November 2003 (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).

    (2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Rechtsakt vom 19. Dezember 2002 (ABl. C 24 vom 31.1.2003, S. 1).

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