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Document 92003E001449

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1449/03 von Bárbara Dührkop Dührkop (PSE) an die Kommission. Zahlung einer Einschreibegebühr für die Anmeldung von Kindern der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei den Europäischen Schulen.

ABl. C 280E vom 21.11.2003, pp. 146–148 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92003E1449

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1449/03 von Bárbara Dührkop Dührkop (PSE) an die Kommission. Zahlung einer Einschreibegebühr für die Anmeldung von Kindern der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei den Europäischen Schulen.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0146 - 0148


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1449/03

von Bárbara Dührkop Dührkop (PSE) an die Kommission

(16. April 2003)

Betrifft: Zahlung einer Einschreibegebühr für die Anmeldung von Kindern der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments bei den Europäischen Schulen

In seiner Sitzung vom 28. und 29. April 1998 hat der Oberste Rat der Europäischen Schulen in Kopenhagen beschlossen, die Kinder der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments in die Kategorie III einzustufen, obwohl sich die Europäische Kommission dagegen ausgesprochen hatte. Dies bedeutet, dass der gesamte Betrag der Einschreibegebühr zu zahlen ist, der sich für das Schuljahr 2003-2004 auf EUR 1886 für den Kindergarten, EUR 2622 für den Primärbereich und EUR 3578 für den Sekundarbereich beläuft.

Bis zu jenem Zeitpunkt galten die Kinder der Assistenten der Mitglieder des Europäischen Parlaments als Schüler der Kategorie I, wodurch sie von der Zahlung dieser Gebühr freigestellt waren.

Ich bin mir über die Tatsache im Klaren, dass besagter Beschluss vom Obersten Rat der Europäischen Schulen gefasst wurde. Aber da die Europäische Kommission ja einen Vertreter in diesen Rat entsendet, kann sie mir sicherlich folgende Fragen beantworten: Welches waren die Gründe, die den Obersten Rat veranlassten, eine Praxis zu ändern, nach der während sehr vieler Jahre die Kinder von parlamentarischen Assistenten als Schüler der Kategorie I betrachtet wurden?

Wie der Kommission bekannt ist, werden die Vergütungen der parlamentarischen Assistenten direkt aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gestritten, dessen Einzelplan I (Parlament) Kapitel 39 (Ausgaben für die Assistenten der Mitglieder) Posten 3910 die Mittel betrifft, die zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung und Beschäftigung eines oder mehrerer Assistenten bestimmt sind. Außerdem werden die Arbeitsverträge der Assistenten nach Artikel 14 der Kostenerstattungs-von Vergütungsregelungen für die Mitglieder des EP zwischen dem Mitglied und einem Assistenten sowie gegebenenfalls zwischen dem Assistenten und einem selbsteintretenden Dritten geschlossenen.

Es ist festzustellen, dass in die Kategorie I auch Kinder von Beschäftigten aufgenommen werden, die keine vertragliche Beziehungen öffentlich-rechtlicher oder privater Art mit den Europäischen Institutionen haben, deren Gehalt nicht einmal aus Mitteln des Gesamtenhaushaltsplans der EU bestritten wird und die ihre tägliche Arbeit auch nicht am Sitz einer der Institutionen verrichten, wie dies bei den akkreditierten parlamentarischen Assistenten der Fall ist. Ist die Kommission angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht der Auffassung, dass es mehr als genug Gründe gibt, die Kinder der parlamentarischen Assistenten in die Kategorie I einzustufen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(4. Juni 2003)

Die Frage, in welche Kategorie die Kinder von Assistenten von Mitgliedern des EP einzustufen sind, wurde von der Europäischen Schule Brüssel I bei der Anmeldung der Kinder von zwei Assistenten für das Schuljahr 1997/98 aufgeworfen. Der Direktor der Schule war sich nicht sicher, ob die Aufnahme der Kinder von Assistenten in die Kategorie I gerechtfertigt ist.

Die Frage wurde dem Obersten Rat in seiner Sitzung vom 28. und 29. April 1998 vorgelegt. Wie die Frau Abgeordnete richtig feststellt, trat die Kommission für eine Einstufung in die Kategorie I ein und begründete dies wie folgt: Es trifft zu, dass förmlich betrachtet die unmittelbare Verbindung zwischen dem Assistenten und dem Mitglied des EP besteht und nicht zwischen dem Assistenten und dem Parlament selbst. Dessen ungeachtet handeln die Parlamentsmitglieder in der Praxis bei der Einstellung ihrer Assistenten nicht als Privatpersonen oder als außerhalb des Organs stehende Personen, sondern in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglieder, die integraler Teil des Organs sind.

Mit Ausnahme von Italien, dessen nationale Delegation als einzige die Auffassung der Kommission teilte, waren alle Delegationen der Ansicht, dass diese Kinder in Ermangelung eines direkten Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Assistenten und dem Parlament so lange in die Kategorie III eingestuft werden sollten, bis das Assistentenstatut geändert ist.

Der entsprechende Abschnitt des Sitzungsprotokolls lautet: Der Vertreter der Kommission und die italienische Delegation machten geltend, dass diese Kinder der Kategorie I zuzurechnen seien, wogegen aber einige Delegationen Einwände vorbrachten. Die niederländische Delegation wies darauf hin, dass die aus den Unterlagen ersichtliche Einstufung einiger Kinder in die Kategorie I rechtswidrig sei. Der Rat entschied, dass Kinder, die bereits in die Kategorie I eingestuft sind, in den Schulen in der Kategorie verbleiben können, in die sie aufgenommen worden sind. Für künftige Aufnahmen beschloss er, entgegen der Auffassung der Kommission den Vorschlag des Verwaltungs- und Finanzausschusses zu billigen, diese Kinder in die Kategorie III einzustufen, und ihnen innerhalb dieser Kategorie Vorrang einzuräumen.

Dessen ungeachtet wird die Kommission bei passender Gelegenheit weiterhin dafür eintreten, die Kinder der Assistenten von Mitgliedern des Europäischen Parlaments in die Kategorie I aufzunehmen, insbesondere dann, wenn den Vorschlägen des Parlaments im Zusammenhang mit der Reform des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten entsprechend das Statut der Assistenten geändert wird.

Wie der Frau Abgeordneten bekannt sein dürfte, wurden die Europäischen Schulen gemäß der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 in erster Linie gegründet, um die Kinder des Personals der Europäischen Gemeinschaften zu unterrichten. Andere Kinder können innerhalb der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen aufgenommen werden.

Der Oberste Rat, ein für die Schulen zuständiges zwischenstaatliches Organ, setzt die Vereinbarung um und hat in den damit verbundenen Erziehungs-, Haushalts- und Verwaltungsfragen die Entscheidungsbefugnis. Im Rahmen dieser Befugnis hat der Oberste Rat eine Bestimmung angenommen, wonach die Schüler für die Zulassung und die Entrichtung von Schulgebühren in drei Kategorien eingeteilt werden.

Der Kategorie I gehören die Kinder von Bediensteten der Gemeinschaftsorgane und von Einrichtungen an, die der Oberste Rat als vergleichbar betrachtet, wobei die Bediensteten in einem direkten und mindestens einjährigen kontinuierlichen Beschäftigungsverhältnis mit dem Organ oder der Einrichtung stehen müssen. Diese Kinder müssen in die Europäischen Schulen aufgenommen werden und es sind für sie keine Schulgebühren zu entrichten.

Der Kategorie II gehören Schüler an, für die Einzelvereinbarungen abgeschlossen oder Beschlüsse gefasst wurden, die besondere Rechte und Pflichten begründen.

Die Kategorie III besteht aus Schülern, die nicht unter die Kategorien I oder II fallen. Diese Schüler werden aufgenommen, wenn es freie Plätze gibt. Zu diesem Zweck gibt es eine Rangliste und es sind Schulgebühren zu entrichten.

Für die Anwendung des Beschlusses des Obersten Rates bei der Aufnahme von Schülern sind die Direktoren der Schulen verantwortlich.

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