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Document 92002E003535

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3535/02 von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission. Entsorgung von BSE-infizierten Tierkadavern.

ABl. C 110E vom 8.5.2003, pp. 219–220 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E3535

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3535/02 von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission. Entsorgung von BSE-infizierten Tierkadavern.

Amtsblatt Nr. 110 E vom 08/05/2003 S. 0219 - 0220


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3535/02

von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission

(4. Dezember 2002)

Betrifft: Entsorgung von BSE-infizierten Tierkadavern

Kann die Kommission mitteilen, ob sie die Entsorgung von Müll aus tierischem Gewebe und die sichere Behandlung von besonders gefährlichen Stoffen mittels der kombinierten Technologie von alkalischer Hydrolyse und anaerober Zersetzung als erprobte Technologie billigt, wie es in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern der Fall ist? Dabei ist zu bedenken, dass die Zerstörung von BSE-Prionen durch Verbrennen nicht garantiert werden kann, durch alkalische Hydrolyse jedoch durchaus gewährleistet werden kann.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(9. Januar 2003)

Für die Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial gilt Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1). Die zugelassenen Entsorgungsmethoden sind direkte Verbrennung sowie Verbrennung oder Mitverbrennung nach einem der in Anhang V dieser Verordnung beschriebenen Verfahren. Die kombinierte Technologie von alkalischer Hydrolyse und anaerober Zersetzung steht nicht auf der Liste der zugelassenen Verarbeitungsmethoden.

Die zur Zeit zugelassenen Verfahren für die sichere Entsorgung von spezifiziertem Risikomaterial entsprechen den aktuellen Empfehlungen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses der Gemeinschaft (SSC). Danach besitzt die Verbrennung unter den sicheren Verfahren zur Zerstörung des Erregers der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) einen hohen Stellenwert.

Nach der Verordnung 1774/2002 können nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses und nach einem legislativen Verfahren unter Beteiligung des Ständigen Ausschusses der Lebensmittelkette und Tiergesundheit auch alternative Entsorgungsmethoden zugelassen werden.

Zur Behandlung von tierischem Abfall durch alkalische Hydrolyse als sicherer Schritt bei der Entsorgung von TSE-Risikomaterial hat der SSC auf seinem Treffen vom Mai 2002 ein Gutachten erstellt, das auf seiner Sitzung vom 7. und 8. November 2002 unter Verwertung weiterer von der Industrie vorgelegter Daten aktualisiert wurde.

In diesem Gutachten stellt der SSC insbesondere folgendes fest:

- vor einer endgültigen Garantie über die Sicherheit des Verfahrens hinsichtlich der TSE-Risiken sind noch weitere Studien notwendig,

- Nebenprodukte des Verfahrens könnten ein BSE/TSE-Infektionsrisiko aufweisen, das mit der Dauer des Prozesses möglicherweise abnimmt; für eine endgültige Aussage würden allerdings noch weitere Daten benötigt.

Nach Ansicht des SSC sollte die direkte Ableitung der fluessigen Rückstände aus dem alkalischen Hydrolyseprozess in die Kanalisation ohne weitere Behandlung vorerst unterbleiben. Die Kombination mit anaerober Zersetzung gilt nicht als sicher, wenn das Vorhandensein einer TSE-Restinfektiosität nicht ausgeschlossen werden kann, da der TSE-Sicherheitswert bei dem anaeroben Zersetzungsverfahren unbekannt ist (Gutachten des SSC vom 24.-25. Juni 1999).

Der SSC greift darüber hinaus die Frage nach der möglichen Anwesenheit von Dioxinen im Abwasser des alkalischen Hydrolyseprozesses auf und stellt fest, dass weitere Daten/Analysen notwendig sind, um abzuklären, ob bei diesem Prozess Dioxine noch zusätzlich zu der möglicherweise bereits vorhandenen Hintergrundbelastung gebildet werden.

Die Gutachten des SSC sind abrufbar auf der Website: http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/ssc/index_en.html

Als Fazit aus den Stellungnahmen des SSC sei festgehalten, dass die kombinierte Technologie von alkalischer Hydrolyse und anaerober Zersetzung nicht als sichere Verarbeitungsmethode bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist. Allerdings prüft die Kommission das aktualisierte Gutachten des SSC im Hinblick auf einen möglichen Bedarf an weiteren Daten und die Festlegung strenger Voraussetzungen für die mögliche Zulassung des Verfahrens, wobei angesichts der in dem Gutachten nachgewiesenen Nachteile der Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet sein müssen.

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002.

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