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Document 92002E002929
WRITTEN QUESTION E-2929/02 by Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) to the Commission. Ban on electronic games in Greece.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2929/02 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Verbot von elektronischem Spielzeug in Griechenland.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2929/02 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Verbot von elektronischem Spielzeug in Griechenland.
ABl. C 110E vom 8.5.2003, pp. 127–128
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2929/02 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Verbot von elektronischem Spielzeug in Griechenland.
Amtsblatt Nr. 110 E vom 08/05/2003 S. 0127 - 0128
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2929/02 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission (17. Oktober 2002) Betrifft: Verbot von elektronischem Spielzeug in Griechenland Mit der Verabschiedung des Gesetzes 3037/2002 verbietet die griechische Regierung die Aufstellung und Benutzung von elektronischem Spielzeug, und zwar sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Zu den Räumlichkeiten, an denen die Benutzung von Computerspielen verboten ist, gehören auch die Internet-Cafés (Artikel 3). Gewisse Kreise in Griechenland vertreten die Ansicht, dass auf der Grundlage der Richtlinie 1998/34/EG(1) das obengenannte Gesetz als technische Vorschrift zu betrachten ist und die griechische Regierung folglich die Europäische Kommission von dem Gesetz 3037/2002 in Kenntnis setzen muss. Andererseits wird auch die Ansicht vertreten, dass die durch das obengenannte Gesetz auferlegten Verbote im Widerspruch stehen zur Richtlinie der Gemeinschaft 2000/31/EG(2), die einen Raum ohne Binnengrenzen für die Dienste der Informationsgesellschaft verwirklicht. Dieselben Kreise betonen, dass das Gesetz 3037/2002 im Widerspruch steht zur Entscheidung Nr. 3052/95/EG(3) zur Einführung eines Verfahrens der gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen. Steht das genannte Gesetz im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere zu den Richtlinien 1998/34/EG, 2000/31/EG und zur Entscheidung 3052/95/EG? Verstößt dieses Gesetz gegen die Artikel 23 und 28 des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr, Artikel 43 über das Niederlassungsrecht sowie Artikel 49 und 50 über den freien Dienstleistungsverkehr? (1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (2) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1. Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission (28. November 2002) Seit August 2002 prüft die Kommission Beschwerden bezüglich bestimmter Vorschriften des griechischen Gesetzes 3037/2002, die einen Verstoß gegen Artikel 28-30 EG-Vertrag über den freien Warenverkehr darstellen sollen. Offensichtlich verbietet dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. August 2002 die Aufstellung und Benutzung von elektrischem, elektronischem und elektromechanischem Spielzeug sowie von Geschicklichkeits- und Computerspielen, und zwar sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Es könnte daher als eine Maßnahme betrachtet werden, die die gleiche Wirkung hat wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die gemäß Artikel 28 EG-Vertrag verboten sind. Darüber hinaus erscheint die Maßnahme gemessen an den Zielen des Gesetzes 3037/2002 unverhältnismäßig und ist offensichtlich auch nicht durch Artikel 30 EG-Vertrag oder die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anerkannten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt. Die griechischen Behörden haben ein Mahnschreiben erhalten, mit dem sie auf das Problem aufmerksam gemacht wurden. Diese Vorgehensweise hat keinen Einfluss auf weitere Schritte, die die Kommission auf der Grundlage anderer gemeinschaftlicher Rechtsinstrumente einleiten kann.