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Document 92002E003065

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3065/02 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Nationaler Ursprung von Nahrungsmittelerzeugnissen.

ABl. C 92E vom 17.4.2003, pp. 227–228 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E3065

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3065/02 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Nationaler Ursprung von Nahrungsmittelerzeugnissen.

Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0227 - 0228


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3065/02

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(22. Oktober 2002)

Betrifft: Nationaler Ursprung von Nahrungsmittelerzeugnissen

Jüngste Fälle wie der des Pesto genovese (Pesto von Genua) haben die Frage der korrekten Information des Verbrauchers/Käufers über Nahrungsmittelerzeugnisse, namentlich im Zusammenhang mit ihrem Ursprung, erneut aufgeworfen. Insbesondere werden häufig italienische Bezeichnungen für Produkte verwendet, die nichts mit Italien zu tun haben. Ebenso ist die Praxis der Aneignung von Namen italienischer Rezepte verbreitet, ohne dass die Zutaten dieselben wären.

Für die Erzeugnisse, die nicht durch eine Marke europäischer Qualität (Verordnung EWG 2081/92(1)) geschützt sind, ist der Schutz der korrekten Information des Verbrauchers hinsichtlich Ursprung und Identität eines Produkts mit traditioneller Bezeichnung gewährleistet durch die Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (Richtlinie 2000/13/EG(2)).

Kann die Kommission Auskunft über Folgendes geben:

- Welche Mitgliedstaaten haben die Richtlinie 2000/13/EG voll umgesetzt?

- Kann sie Aufschluss über die tatsächliche Wirkung der Richtlinie 2000/13/EG und vor allem über die Maßnahmen geben, die bei Verstößen gegen ihre Bestimmungen in dem Sinne, dass die Verbraucher getäuscht werden, zu ergreifen sind?

- Können Informationsaktionen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Binnenmarkt, die im Rahmen der Verordnung (EG) 2826/2000(3) in die Wege geleitet werden, um die europäischen Verbraucher mit der Qualität der traditionellen Erzeugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten vertraut zu machen?

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(3) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(18. November 2002)

Die Richtlinie 2000/13/EG(1) stellt eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung von Lebensmitteln(2) und ihrer Änderungen dar.

Die Richtlinie 2000/13/EG bedurfte also keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen, da alle ihre Bestimmungen bereits nach Verabschiedung der ursprünglichen Texte umgesetzt wurden.

Artikel 2 der genannten Richtlinie legt den Grundsatz fest, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irre zu führen, und zwar insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

Den nationalen Behörden obliegt es, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren und festgestellte Verstöße zu verfolgen.

Die Kommission weist den Herrn Abgeordneten darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(3) vor allem die Unterstützung der Programme zur Information über die gemeinschaftlichen Systeme der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U), der geschützten geographischen Angaben (g.g.A.) und der Spezialitäten mit traditionellen Merkmalen vorsieht.

Solche Programme können von den Berufsverbänden und Branchenorganisationen oder bei ausbleibender Privatinitiative von den betroffenen Mitgliedstaaten gestellt werden.

(1) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6.5.2000.

(2) ABl. L 33 vom 8.2.1979.

(3) Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt, ABl. L 328 vom 23.12.2000.

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