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Document 92002E002433

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2433/02 von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission. Bewirtschaftung der Fischbestände in der Nordsee.

ABl. C 92E vom 17.4.2003, pp. 169–170 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E2433

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2433/02 von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission. Bewirtschaftung der Fischbestände in der Nordsee.

Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0169 - 0170


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2433/02

von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission

(26. August 2002)

Betrifft: Bewirtschaftung der Fischbestände in der Nordsee

Wie kann die Kommission ihre Vorschläge begründen, die Fanggründe in der Nordsee einem freien Wettbewerb für alle zu öffnen, wo doch eindeutig unzureichende wissenschaftliche Gutachten existieren, die nachweisen sollen, dass der Fortbestand wichtiger Bestände geschützt sein wird?

Wird die Kommission ihren potenziell verheerenden Vorschlag im Rahmen der GFP-Reformen überdenken, dass für die Nordsee nur eine TAC- und Quotenregelung gelten soll, die in Anbetracht ihrer schriftlichen Antwort P-1902/02(1) auf mangelnden wissenschaftlichen Gutachten und unzureichenden Informationen basieren?

Die Kommission hat zugegeben, dass:

1. sehr wenig über das reichliche Vorhandensein und den Zustand quotenfreier Arten in der Nordsee bekannt ist;

2. viele quotenfreie Arten mit ziemlicher Sicherheit Beifänge von Arten verursachen würden, die Quoten unterworfen sind, von denen viele bereits voll genutzt und überfischt werden, einige gar mit der Notwendigkeit von Bestandserhaltungsmaßnahmen;

3. unzureichende Informationen vorhanden sind, um den Marktwert von quotenfreien Arten zu ermitteln.

Kann die Kommission angesichts ihrer eigenen Eingeständnisse erklären, weshalb sie eine Bewirtschaftungsregelung für die Nordsee vorschlägt, die zur Dezimierung von Fischbeständen führen könnte, die bereits stark zurückgegangen sind, was potenziell verheerende Folgen für die von der Fischerei abhängigen Gemeinden an der Nordsee haben würde?

(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 154.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(1. Oktober 2002)

In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-1902/02 des Herrn Abgeordneten(1) bezog sich die Kommission auf Arten, für die in der Nordsee keine Fangbeschränkungen gelten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kommerziell wichtigsten Arten in der Nordsee zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten unterliegen. Deshalb sind alle Hinweise auf nicht quotengebundene Arten vor dem Hintergrund der bestehenden Erhaltungsmaßnahmen für die wichtigsten Bestände zu sehen.

Angesichts der TAC und Quoten sowie der technischen Maßnahmen, die zurzeit für die wichtigsten Arten in der Nordsee gelten, kann die Gemeinschaftspolitik sicher nicht als Politik des freien Zugangs beschrieben werden. Im Gegenteil wurden die Gemeinschaftsbestimmungen zur Erhaltung dieser Arten in den letzten Jahren auf Initiative der Kommission erheblich verschärft.

Jede Bemerkung zu nicht quotengebundenen Arten in der Nordsee muss im richtigen Verhältnis gesehen werden. Nicht quotengebundene Arten rechtfertigen kaum eine gezielte Befischung, und die Kommission kennt keine nennenswerte Fischerei, die in der Nordsee außerhalb der 12-Meilen-Zonen auf nicht quotengebundene Arten gerichtet wäre. Deshalb liegt es für die Kommission auf der Hand, dass die überwiegende Mehrheit wenn nicht sogar alle Fangtätigkeiten in der Nordsee unter die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen fallen. Auf jeden Fall ist die Kommission bereit (wie sie mit dem vor kurzer Zeit eingeführten Plan zur Wiederauffuellung von Kabeljau und Seehecht bewiesen hat), alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erhaltung der Bestände in allen Gemeinschaftsgewässern zu fördern und hierfür neben Fangbeschränkungen und technischen Vorschriften auch Aufwandsbeschränkungen einzuführen.

In ihrer Mitteilung über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Fahrplan) hat die Kommission außerdem darauf hingewiesen, dass sie die Absicht hat, möglichst viele Fischarten der Nordsee in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einzubeziehen, sobald die erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten vorliegen.

(1) ABl. C 28 E vom 6.2.2003, S. 154.

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