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Document 92002E002291
WRITTEN QUESTION E-2291/02 by Richard Corbett (PSE) to the Council. Rule of law in Austria.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2291/02 von Richard Corbett (PSE) an den Rat. Rechtsstaatlichkeit in Österreich.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2291/02 von Richard Corbett (PSE) an den Rat. Rechtsstaatlichkeit in Österreich.
ABl. C 92E vom 17.4.2003, pp. 149–150
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2291/02 von Richard Corbett (PSE) an den Rat. Rechtsstaatlichkeit in Österreich.
Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0149 - 0150
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2291/02 von Richard Corbett (PSE) an den Rat (25. Juli 2002) Betrifft: Rechtsstaatlichkeit in Österreich Ist dem Rat der Fall von Shalom Weiss bekannt, eines amerikanischen Staatsbürgers, der im Jahre 1999 in Miami wegen Betrugs zu 845 Jahren Gefängnis verurteilt wurde und vor diesem inhumanen Urteil in Österreich Zuflucht suchte? Ist dem Rat bekannt, dass der österreichische Justizminister Herrn Weiss in amerikanischen Gewahrsam übergab, bevor Herrn Weiss Einspruch gegen die Abschiebung die entsprechenden Verfahren durchlaufen hatte und trotz einer einstweiligen Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit der seine Auslieferung untersagt wurde? Ist dem Rat bekannt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte signalisiert hatte, dass gemäß Artikel 39 seiner Geschäftsordnung Interimsmaßnahmen getroffen werden sollten, und Österreich darum ersucht hatte, dafür zu sorgen, dass Herr Weiss während der Prüfung des Falles nicht ausgeliefert wird? Ist dem Rat bekannt, dass der UNO-Menschenrechtsausschuss ebenfalls Interimsmaßnahmen verfügt und Österreich darum ersucht hatte, Herrn Weiss nicht abzuschieben, während er die Menschenrechtsfragen gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte prüfte? Hält der Rat dieses Vorgehen für vereinbar mit dem Bekenntnis Österreichs zu den Grundsätzen der Freiheit, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags? Antwort (16.-19. Dezember 2002) Die von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfenen Fragen betreffen Aspekte, die in der Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates liegen. Der Rat ist in diesen Angelegenheiten nicht zuständig.