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Document 92002E002177

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2177/02 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Geänderte Seveso-II-Richtlinie und Bestreben der Stadt Rotterdam, die Sicherheitsmaßnahmen für den Seetransport von Feuerwerkskörpern zu lockern.

ABl. C 92E vom 17.4.2003, pp. 139–141 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E2177

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2177/02 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Geänderte Seveso-II-Richtlinie und Bestreben der Stadt Rotterdam, die Sicherheitsmaßnahmen für den Seetransport von Feuerwerkskörpern zu lockern.

Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0139 - 0141


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2177/02

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(18. Juli 2002)

Betrifft: Geänderte Seveso-II-Richtlinie und Bestreben der Stadt Rotterdam, die Sicherheitsmaßnahmen für den Seetransport von Feuerwerkskörpern zu lockern

1. Erinnert sich die Kommission daran, dass ihr Vorschlag KOM(2001) 624 C5-0668/2001 2001/0257(COD)(1) zur Änderung der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG(2) vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen), über den am 3. Juli 2002 im Europäischen Parlament abgestimmt worden ist, unter anderem aufgrund a) der schweren Katastrophe vom 13. Mai 2000 in der niederländischen Stadt Enschede (Explosion einer Fabrik, in der Feuerwerkskörper hergestellt werden), wo großzügige Genehmigungen für die Lagerung und Verarbeitung von Feuerwerkskörpern erteilt wurden, die Anwohner nicht informiert wurden und die bestehenden Vorschriften nicht ausreichend kontrolliert wurden, und b) der kurz nach dieser Katastrophe von Kommissionsmitglied Wallström in Beantwortung der Anfrage E-1733/00(3) und in einem Gespräch mit vier niederländischen Mitgliedern des EP abgegebenen Zusage zustande gekommen ist?

2. Wie beurteilt die Kommission den Umstand, dass die Stadtverwaltung der niederländischen Stadt Rotterdam anscheinend der Ansicht ist, dass ihr Hafen unverhältnismäßig benachteiligt wird, da alle Container mit Feuerwerkskörpern aus China der gefährlichsten Kategorie von Feuerwerkskörpern zugerechnet werden und Schiffen, die drei oder mehr Container mit Feuerwerkskörpern aus China befördern, nicht mehr der Zugang zu den niederländischen Hoheitsgewässern genehmigt werden kann?

3. Wie beurteilt die Kommission das Argument des städtischen Hafenbetriebs Rotterdam, dass die Mitgliedschaft Chinas in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation dazu führt, dass die von China vorgenommenen Klassifikationen von Feuerwerkskörpern definitionsgemäß korrekt sind und dass nicht nur von der Beurteilung der Auswirkungen einer Katastrophe, sondern auch von dem angenommenen geringen Risiko ausgegangen werden muss?

4. Kann die Kommission bestätigen, dass dieselben Feuerwerkskörper in anderen nordwesteuropäischen Häfen weiterhin zugelassen sind und dass aus dem nahegelegenen belgischen Hafen Antwerpen Container mit Feuerwerkskörpern auf dem Landwege zum Hafen Rotterdam zur Weiterbeförderung landeinwärts transportiert werden, was mit noch größeren Risiken einhergehen kann als der Seetransport?

5. Ist die Weiterführung der in Frage 4 geschilderten Praxis nach dem Inkrafttreten der jüngsten Änderung der Seveso-II-Richtlinie noch immer möglich?

6. Teilt die Kommission die Auffassung, dass die von der Stadt Rotterdam angestrebte Harmonisierung der Bedingungen für die Zulassung von großen Mengen von chinesischen Feuerwerkskörpern in EU-Häfen besser durch eine Verschärfung der Sicherheitsvorschriften für die Zulassung in anderen EU-Häfen als durch die Lockerung der jetzt in den Niederlanden praktizierten Sicherheitsnormen erreicht werden kann?

7. Was unternimmt die Kommission, um das Risiko der Explosion von Transporten mit Feuerwerkskörpern in Hafengebieten zu verringern?

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 357.

(2) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(3) ABl. C 89 E vom 20.3.2001, S. 76.

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(3. September 2002)

Der Kommission ist von den Bestrebungen der Stadt Rotterdam und der Hafenbehörden, über die der Herr Abgeordneter berichtet, nichts bekannt.

Sie hält es jedoch für nützlich zu erklären, welche Vorschriften für die Beförderung von Feuerwerkskörpern gelten. Die Sicherheit beim Transport von Feuerwerkskörpern auf der Straße oder der Schiene von einem Hafen zu einem Ort im Binnenland ist in der Richtlinie 94/55/EG(1) des Rates bzw. in der Richtlinie 96/49/EG(2) des Rates geregelt. Diese Richtlinien enthalten alle Vorschriften für die Beförderung, einschließlich allgemeiner, auf Prüfungen beruhender Einstufungskriterien.

Nach dem Unfall in dem niederländischen Lager für Feuerwerkskörper haben die niederländischen Behörden ein Standardklassifizierungssystem entwickelt, dass dann anzuwenden ist, wenn keine Prüfdaten vorliegen. Solche Systeme gibt es auch in anderen Mitgliedstaaten, sie dienen der Vermeidung übermäßiger Prüfungen in klaren Fällen. Diese Systeme stehen daher voll im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie ordnungsgemäß angewendet werden. Die Niederlande haben auf internationaler Ebene (d. h. im UN-Ausschuss für den Transport gefährlicher Güter und das weltweit harmonisierte Klassifizierungs- und Kennzeichnungssystem) ein harmonisiertes Standardklassifizierungssystem vorgeschlagen, das jedoch nicht akzeptiert wurde, da dieses System nach den verfügbaren Prüfergebnissen keinen Vorteil bot.

Die internationalen Vorschriften für den Gefahrgutstransport basieren für alle Verkehrsträger auf den Mustervorschriften der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Damit sind die für den Seeverkehr geltenden Vorschriften (IMDG-Code der Vereinten Nationen) nahezu identisch mit denen der Richtlinien für den Landverkehr, die den technischen Vorschriften des ADR-Übereinkommens der UN-Wirtschaftskommission für Europa(3) und der RID(4) des COTIF-Übereinkommens(5) entsprechen. Damit Feuerwerkskörper in der Union über Land transportiert werden können, sollte ihre Einstufung in jedem Fall von einem Vertragstaat des COTIF- oder ADR-Übereinkommens vor dem Transport bestätigt worden sein.

Die Kommission möchte hinzufügen, dass die Richtlinien über den Gefahrguttransport ein hohes Maß an Sicherheit während des Transports gewährleisten und somit kein hohes Risiko gegeben ist.

Für die Lagerung von Feuerwerkskörpern innerhalb eines Hafengebiets gelten dagegen andere Vorschriften, nämlich die der Seveso-II-Richtlinie(6), nach denen der Leiter eines Betriebs, in dem gefährlicher Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind, verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zutreffen, damit größere Unfälle vermieden und ihre Folgen für Mensch und Umwelt in Grenzen gehalten werden.

Nach Ansicht der Kommission trägt das Einstufungssystem der Richtlinien über den Landtransport gefährlicher Güter dem Unfallpotenzial von Feuerwerkskörpern besser Rechnung als die Gefahrenhinweise, die die Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe vorsehen. In ihrem Vorschlag zur Änderung der Seveso-II-Richtlinie(7) schlägt die Kommission daher vor, diese Einstufung für die Festlegung des Geltungsbereichs der Seveso-II-Richtlinie zu benutzen. Nach ihrer Auffassung dürfte eine Einschränkung des Geltungsbereichs merklich dazu beitragen, dass größere Unfälle mit Feuerwerkskörpern verhindert werden.

Für die ordnungsgemäße Anwendung der europäischen und internationalen Vorschriften sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass die niederländischen Behörden nicht für die volle Einhaltung dieser Vorschriften sorgen.

(1) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. L 30 vom 1.2.2001).

(2) Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235 vom 17.9.1996), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an den technischen Fortschritt (ABl. L 30 vom 1.2.2001).

(3) Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

(4) Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn.

(5) Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr.

(6) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997).

(7) ABl. C 75 vom 26.3.2002.

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