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Document 92002E001099
WRITTEN QUESTION E-1099/02 by Alexandros Alavanos (GUE/NGL) to the Commission. Tax rebate and judgment of the Court of Justice in case C-249/00.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1099/02 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Steuerrückerstattung und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-249/00.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1099/02 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Steuerrückerstattung und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-249/00.
ABl. C 92E vom 17.4.2003, pp. 39–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1099/02 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Steuerrückerstattung und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-249/00.
Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0039 - 0040
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1099/02 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission (18. April 2002) Betrifft: Steuerrückerstattung und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-249/00 Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2.8.2001 in der Rechtssache C-249/00 wurde für Griechen, die im Ausland gearbeitet haben, für griechische Seeleute und für Auslandsgriechen die Möglichkeit abgeschafft, für die Übertragung von Immobilien einen reduzierten Steuersatz zu zahlen, wenn die Immobilie mit Devisen gekauft worden war. Ausländer, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, haben Steuerrückerstattungen auf Übertragungen von Immobilien beantragt, die zu den verschiedensten Zeitpunkten erfolgten. Kann die Kommission festlegen, ab wann eine eventuelle Steuerrückerstattung in den genannten Fällen gerechtfertigt ist? Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Gerichtshofes, ab der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder ab einem anderen Zeitpunkt? Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission (6. Juni 2002) Es gab in diesem Fall kein Gerichtsurteil, sondern lediglich eine Verwaltungsentscheidung, die Rechtssache aus dem Register zu streichen(1). Die Kommission verzichtete darauf, das Gericht im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens mit dem Fall zu befassen, nachdem Griechenland die für gebietsfremde EU-Bürger diskriminierenden Vorschriften abgeschafft hatte. Das griechische Gesetz von 1950, (das 1997 zum Teil durch die betreffenden Vorschriften geändert wurde) sah eine bevorzugte steuerliche Behandlung für griechische Staatsangehörige vor. Diese Vorschriften verstießen gegen den EG-Vertrag als Griechenland 1981 der EG beitrat. Die bevorzugte Behandlung ist jedoch erst seit dem Geschäftsjahr 2001 nicht mehr in Kraft und konnte zwischen 1981 und 2001 noch angewendet werden. Nach dem im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatz der Nichtdiskrimininierung können die EU-Bürger jedoch die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen verlangen. Sie können daher im Prinzip für den Zeitraum vor 2001 die ursprünglich nur griechischen Staatsangehörigen gewährte Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Da jedoch in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Fälle durch die nationalen Rechtsvorschriften stark eingeschränkt sind, kann die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Steuern (z. B. für den Erwerb von Immobilien vor 2001) in der Regel nur dann beantragt werden, wenn die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde (aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde oder Klage vor Gericht). Diese nationalen Vorschriften dürfen jedoch auf keinen Fall die Durchsetzung eines auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Anspruchs stärker als bei einem auf einzelstaatlichen Recht beruhenden Anspruch erschweren. (1) ABl. C 348 vom 8.12.2001.