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Document 52002AE1017
Opinion of the Economic and Social Committee on the "Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 1258/1999 on the financing of the common agricultural policy" (COM(2002) 293 final — 2002/0125 (CNS))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik" (KOM(2002) 293 endg. — 2002/0125 (CNS))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik" (KOM(2002) 293 endg. — 2002/0125 (CNS))
ABl. C 61 vom 14.3.2003, p. 54-54
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik" (KOM(2002) 293 endg. — 2002/0125 (CNS))
Amtsblatt Nr. C 061 vom 14/03/2003 S. 0054 - 0054
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik" (KOM(2002) 293 endg. - 2002/0125 (CNS)) (2003/C 61/11) Der Rat beschloss am 19. Juli 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. August 2002 an. Berichterstatter war Herr Strasser. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 393. Plenartagung am 18./19. September 2002 (Sitzung vom 18. September) mit 128 Ja-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Inhalt des Kommissionsvorschlags ist die Verlängerung des Zeitraumes, in welchem eine Ablehnung der Finanzierung mit Mitteln des EAGFL-Garantiefonds möglich ist. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik) kann die Ablehnung der Finanzierung nicht Ausgaben betreffen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfung schriftlich mitgeteilt hat. 1.2. Die Kommission schlägt vor, diesen Zeitraum auf 36 Monate auszuweiten. In der Begründung des Vorschlags wird u. a. folgendes betont: - die Begrenzung soll so angewendet werden können, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser berücksichtigt werden; - durch eine Verlängerung des Referenzzeitraums sollen "nicht konforme Ausgaben" vermindert werden. 1.3. Eine von der Kommission 1993 eingesetzte Arbeitsgruppe zur Reform des Rechnungsabschlusses des EAGFL-Garantiefonds hat sich für eine Regelung ausgesprochen, die Berichtigungen von Ausgaben in einem Zeitraum von 36 Monaten ermöglicht hätten. Der Rat hat sich jedoch der diesbezüglichen Empfehlung nicht angeschlossen, sondern sich für einen Zeitraum von 24 Monaten ausgesprochen. 2. Bemerkungen 2.1. Der Ausschuss spricht sich ausdrücklich dafür aus, dass die Kommission in der Lage sein muss, vorschriftswidrig ausgegebene Beträge wieder einziehen zu können, um finanzielle Schäden für den Gemeinschaftshaushalt zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist, dass es verschiedene Gründe für die regelwidrige Inanspruchnahme von Zahlungen gibt. Eine Ursache können Mängel sein, die unmittelbar nach der Einführung einer neuen Regelung oder einer wesentlichen Änderung einer Regelung eintreten, wie das von der Kommission ebenfalls festgehalten wird. Häufige Änderungen von Verordnungen bzw. Richtlinien, wie das in den vergangenen Jahren der Fall war, verschärfen dieses Problem. 2.2. Der Ausschuss tritt daher dafür ein, die Kommission mit den notwendigen Mitteln zur Verstärkung der vorbeugenden Kontrolle auszustatten, um einerseits Mängel rechtzeitig zu beseitigen und andererseits die Administration in den Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn sich das als notwendig erweist. 2.3. Der Ausschuss hat jedoch Zweifel, dass mit der Verlängerung des Referenzzeitraums für Berichtigungen eine nennenswerte Einschränkung von vorschriftswidrigen Zahlungen erreichbar ist. Es kann nämlich nicht erwartet werden, dass sich dadurch die Aufdeckungsquote von Regelwidrigkeiten erhöht. Dem steht gegenüber, dass sich durch eine Ausdehnung des Referenzzeitraums auf 36 Monate das Anlastungsrisiko für die Mitgliedstaaten substanziell erhöhen und das Beweisverfahren schwieriger werden könnte. Brüssel, den 18. September 2002. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs