This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52002AE1016
Opinion of the Economic and Social Committee on the "Proposal for a Council Regulation correcting Regulation (EC) No 2200/96 relative to the starting date of the transitional period for the recognition of producer organisations" (COM(2002) 252 final — 2002/0111 (CNS))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Datums des Beginns des Übergangszeitraums für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen" (KOM(2002) 252 endg. — 2002/0111 (CNS))
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Datums des Beginns des Übergangszeitraums für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen" (KOM(2002) 252 endg. — 2002/0111 (CNS))
ABl. C 61 vom 14.3.2003, p. 52–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Datums des Beginns des Übergangszeitraums für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen" (KOM(2002) 252 endg. — 2002/0111 (CNS))
Amtsblatt Nr. C 061 vom 14/03/2003 S. 0052 - 0053
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 hinsichtlich des Datums des Beginns des Übergangszeitraums für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen" (KOM(2002) 252 endg. - 2002/0111 (CNS)) (2003/C 61/10) Der Rat beschloss am 15. Juli 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. August 2002 an. Berichterstatter war Herr de las Heras Cabañas. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 393. Plenartagung (Sitzung vom 18. September 2002) mit 129 Ja-Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates ändert Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(1), der Erzeugerorganisationen betrifft, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72(2) anerkannt waren, jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht die hierin festgelegten Anforderungen für die sofortige und endgültige Anerkennung erfuellten. Diese Erzeugerorganisationen können gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ihre Tätigkeit während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren, der bei Vorlage eines Aktionsplans auf fünf Jahre verlängert werden kann, weiterführen, wobei diese Übergangszeiträume mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 21. November 1996 beginnen. 1.2. Der Änderungsvorschlag der Kommission dient der Berichtigung eines Fehlers, der den Beginn der Übergangszeiträume betrifft. Der Beginn soll auf den 1. Januar 1997, das Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2002/96, verschoben werden, um mögliche negative Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Erzeugerorganisationen zu vermeiden und die Rechtssicherheit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss erinnert daran, dass sich die Erzeugerorganisationen, die die Eckpfeiler der GMO für Obst und Gemüse darstellen, in einer schwierigen Lage befinden, weil es mit der Reform von 1996 nicht gelungen ist, das Angebot zu organisieren und zu ordnen sowie die Effizienz der Erzeugerorganisationen angesichts einer immer stärkeren Konzentration des Vertriebs zu verbessern. 2.2. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählen somit Anreize zur Errichtung einer Erzeugerorganisation, zur verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und zum Zusammenschluss der Erzeugerorganisationen mit anderen Verbänden. 2.3. Zur Förderung der Neubildung und des Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen sind ferner die Anpassung der Anerkennungskriterien und die Sicherstellung der Teilnahme- und Kontrollmöglichkeiten der Produzenten innerhalb der Erzeugerorganisationen notwendig. 2.4. Auch wäre es angezeigt zu untersuchen, welche Hindernisse in den Erzeugerregionen existieren und welche Anreize mittels besonderer Programme geschaffen werden können, damit sich mehr Landwirte freiwillig den Erzeugerorganisationen anschließen und diesen dergestalt größeres Gewicht verleihen. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Der Ausschuss unterstützt die Zielsetzung des Kommissionsvorschlags. Er weist aber auch darauf hin, dass die beiden Übergangszeiträume bereits abgelaufen sind. Deshalb bedauert er, dass die Kommission so lange gezögert hat, die fehlerhafte Terminsetzung für den Beginn des Übergangszeitraums zu korrigieren, um den Erzeugerorganisationen die Anerkennung zu ermöglichen, die zwar gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannt waren, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht die hierin festgelegten Anforderungen für die sofortige Anerkennung erfuellten. 3.2. Die nachträgliche Änderung der Verordnung hat rückwirkende Geltung und kann zu einer Ungleichbehandlung von Erzeugerorganisationen führen, die sich an die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften hielten und keine Marktrücknahmen durchführten (zu denen sie dem Vorschlag zufolge berechtigt gewesen wären), sowie von Erzeugerorganisationen, die solche Marktrücknahmen tatsächlich durchführten (zu denen sie, wie der Vorschlag bestätigt, auch berechtigt waren). 3.3. Die Berichtigung dürfte weder zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Erzeugerorganisationen, die sich um die Anerkennung innerhalb der angegebenen Frist bemühen, noch zur Lösung möglicher logistischer Probleme aufgrund fehlender Kontinuität zwischen Aktionsplänen und operationellen Programmen beitragen. 4. Schlussfolgerungen 4.1. Der Ausschuss ist mit der Zielsetzung des Kommissionsvorschlags einverstanden. Gleichwohl hat er insofern Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Vorschlags, als dieser eine Ungleichbehandlung von Erzeugerorganisationen festschreibt und nicht dazu beitragen dürfte, die negativen Folgen für die von der verspäteten Berichtigung betroffenen Erzeugerorganisationen abzufedern. 4.2. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, kurzfristig und unter Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme aufgezeigten Orientierungspunkte Vorschläge zur Anpassung der GMO zu unterbreiten, um der schwierigen Lage von Erzeugerorganisationen Abhilfe zu schaffen. Brüssel, den 18. September 2002. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Göke Frerichs (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996. (2) ABl. L 118 vom 20.5.1972.