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Document JOC_2003_045_E_0194_01

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (KOM(2002) 456 endg. — 2002/0246(CNS))

ABl. C 45E vom 25.2.2003, pp. 194–200 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0456

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen /* KOM/2002/0456 endg. - CNS 2002/0246 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0194 - 0200


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen

Das Instrument der Euratom-Darlehen gründet sich auf den Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen in den Mitgliedstaaten Euratom-Anleihen aufzunehmen (im Folgenden bezeichnet als ,Beschluss zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen").

Der Hoechstbetrag der Anleihen zur Finanzierung der Euratom-Darlehen wurde ursprünglich durch den Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 festgelegt. Danach wurde er durch mehrere Beschlüsse zur Änderung dieses Beschlusses angehoben, zuletzt (durch den Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990) um 1 000 Mio. ECU auf 4 000 Mio. ECU.

Durch den Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (im Folgenden bezeichnet als ,Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs"), wurde der Einsatzbereich des Instruments der Euratom-Darlehen ausgedehnt.

Artikel 1 des Beschlusses 94/179/Euratom sieht insbesondere Folgendes vor:

,[Die Kommission wird] ermächtigt, ... Anleihen dieser Art aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, mit denen die Sicherheit und der Wirkungsgrad der Kernkraftanlagen in den im Anhang aufgelisteten Drittländern verbessert werden soll."

Die in dem Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Drittländer sind: Republik Bulgarien, Republik Ungarn, Republik Litauen, Rumänien, Republik Slowenien, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Russische Föderation, Republik Armenien und Ukraine. Einige dieser Länder haben die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft beantragt.

2. Hoechstbetrag der Anleihen und Darlehen

Die Kommission wird dem Rat einen getrennten Vorschlag zur Anpassung des Anleihehöchstbetrages vorlegen.

3. Konsolidierung der Beschlüsse

Durch den vorliegenden Vorschlag sollen die obengenannten Beschlüsse konsolidiert werden, damit gewährleistet ist:

* dass die derzeitigen und die künftigen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt gleich behandelt werden;

* dass die Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads wichtige Kriterien für die Förderfähigkeit von Vorhaben bleiben;

* dass Demontagevorhaben in der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen explizit für eine Finanzierung in Frage kommen;

* dass Projekten zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und des Wirkungsgrads von in Betrieb oder im Bau befindlichen Anlagen und zur Demontage Vorrang gegeben wird.

Zu dem Beschluss zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen und zu dem Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs gehörten einschlägige Leitlinien [1]. Dieser Vorschlag zur Änderung des Beschlusses zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen (geändert durch den Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs) geht mit einem Vorschlag zur Fusion und zur Änderung dieser Leitlinien in der nachstehend beschriebenen Weise einher.

[1] ,Leitlinien für die Finanzierung der Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern"; diese Leitlinien betrafen den Beschluss 94/179/Euratom und waren Gegenstand von Abschnitt A des Ratsprotokolls vom 21. März 1994. In ihnen heißt es: ,Für die den Mitgliedstaaten gewährten Euratom-Darlehen gelten weiterhin die Leitlinien bezüglich des Beschlusses 77/270/Euratom, die im Ratsprotokoll vom 29. März 1977 wiedergegeben sind." Die Leitlinien aus dem Jahr 1977 sind Gegenstand von Anhang IV des letztgenannten Protokolls.

Die Erklärungen [2] zur Regelung der Zusammenarbeit mit der EIB und der Mitwirkung der Mitgliedstaaten (über den Wirtschafts- und Finanzausschuss) und die sonstigen Erklärungen zu dem Beschluss zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen und dem Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs gelten, soweit relevant, weiterhin.

[2] Erklärungen in den Anhängen III und V des Ratsprotokolls betreffend den Beschluss zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen und in den Abschnitten B und C des Ratsprotokolls betreffend den Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs.

4. Der Finanzbeitrag von Euratom für ein Vorhaben

Die Leitlinien zu dem Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs (d. h. für Darlehen für Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern) sehen Folgendes vor:

,Die Kommission gewährt Darlehen bis zu 50 % der Gesamtsumme der Vorhaben"

und

,Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzierung für ein bestimmtes Vorhaben darf 50 % nicht überschreiten."

Für die Darlehen aufgrund des Beschlusses zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen (d. h. für Kernkraftanlagen in den Mitgliedstaaten) galt bisher eine Obergrenze von 20 %.

Es wird vorgeschlagen, die Obergrenze von 20 % für neue Investitionen gemäß dem Beschluss zur Schaffung des Instruments der Euratom-Darlehen in den bisherigen und in den neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt beizubehalten; für Drittländer wird dagegen kein derartiger Finanzbeitrag zur Verfügung stehen. Es wird ferner vorgeschlagen, die Obergrenze (von 50 %) für den Finanzbeitrag von Euratom, die für Vorhaben zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads einschließlich zur Fertigstellung (gemäß dem Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs) in bestimmten Drittländern gilt, auch auf derartige Vorhaben innerhalb der Gemeinschaft auszudehnen.

5. Demontage von Kernkraftanlagen

Die Leitlinien zu dem Beschluss zur Ausdehnung des Einsatzbereichs (d. h. für Darlehen für Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern) sehen ausdrücklich vor, dass auch ein Demontagevorhaben für eine Finanzierung in Frage kommt:

,Die Vorhaben können ferner die Demontage von Anlagen, deren Sanierung technisch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, betreffen, wenn diese Anlagen nicht in ihrem derzeitigen Zustand aufgegeben werden können, ohne dass sie ein Sicherheitsrisiko darstellen."

Hierzu müssen bestimmte Bedingungen erfuellt sein:

,Eine Finanzierung der Demontageverfahren wird nur in dem Maße in Betracht gezogen, in dem die für die Finanzierung dieser Verfahren notwendigen Rückstellungen nicht schon während des Betriebs der Anlage erfolgten."

Da die Demontage von Kernkraftanlagen außer in Drittländern auch in der erweiterten Union in Kürze eine Herausforderung darstellen wird, wird vorgeschlagen, die Leitlinien dahingehend zu ändern, dass explizit darauf hingewiesen wird, dass entsprechende Vorhaben auch in der Gemeinschaft für einen Finanzbeitrag von Euratom in Frage kommen. Um die Einschaltung von Euratom zugunsten derartiger Vorhaben (innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft) zu ermöglichen, wird ferner vorgeschlagen, die Ausführungen über die Verfügbarkeit eines Finanzbeitrags für Demontagevorhaben wie folgt eindeutiger zu formulieren: ,Eine Finanzierung ... wird nur in dem Maße in Betracht gezogen, in dem die für die Finanzierung dieser Verfahren notwendigen Rückstellungen nicht schon während des Betriebs der Anlage in angemessener Weise erfolgten, und zwar insbesondere, wenn die Anlage früher als ursprünglich vorgesehen stillgelegt werden soll."

Aus sprachlichen Gründen wird in Ziffer 2.4.4.3 der englischen Fassung der Leitlinien eine technische Anpassung vorgeschlagen.

6. Schlussfolgerung

Die vorstehenden Vorschläge werden eine größere Flexibilität bei der Anwendung des Instruments der Euratom-Darlehen ermöglichen, denn durch sie wird dieses Instrument auf Vorhaben ausgerichtet, durch die insbesondere die realen Probleme der nuklearen Sicherheit und der Demontage von Kernkraftanlagen in Europa gelöst werden sollen. Die Vorhaben werden weiterhin einzeln im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Leitlinien geprüft werden und von der Kommission einzeln zu genehmigen sein.

Die Kommission ist der Auffassung, dass keiner der Inhalte der Leitlinien im Anhang des Beschlusses des Rates eine förmliche Einstufung als Verschlusssache erfordert. Sie schlägt daher ferner vor, diese Leitlinien als Anhang an den Beschluss des Rates anzufügen.

2002/0246 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 1, 2, 172 und 203,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 77/270/Euratom des Rates [5] wurde die Kommission ermächtigt, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag für bestimmte Zwecke in Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen.

[5] ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9. Beschluss geändert durch den Beschluss 94/179/Euratom des Rates (ABl. L 84 vom 29.3.1994. S. 41).

(2) Die Kernenergie ist innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft als Teil der generellen Energieoptionen anzusehen.

(3) Der Beitritt einiger der im Anhang des Beschlusses 94/179/Euratom aufgeführten Länder zur Gemeinschaft sollte nicht zur Folge haben, dass neue Mitgliedstaaten, was das Instrument der Euratom-Darlehen betrifft, in ungerechtfertigter Weise anders behandelt werden als bisherige Mitgliedstaaten oder umgekehrt.

(4) Die Demontage vorhandener Kernkraftanlagen wird zu einem Thema, das in den Mitgliedstaaten genauso wichtig ist wie in den im Anhang des Beschlusses 94/179/Euratom genannten Ländern.

(5) Die Sicherheit von Kernkraftanlagen ist in den Mitgliedstaaten ein genauso wichtiges Thema wie in diesen Ländern.

(6) Vorrang soll Projekten zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und des Wirkungsgrads von in Betrieb oder im Bau befindlichen Anlagen, sowie zur Demontage gegeben werden.

(7) Der Beschluss 77/270/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 1 des Beschlusses 77/270/Euratom wird ersetzt durch den folgenden:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Rahmen der vom Rat festgesetzten Hoechstbeträge Anleihen aufzunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben innerhalb der Gemeinschaft für die industrielle Erzeugung von Elektrizität in Kernkraftwerken und für die industriellen Anlagen des Brennstoffkreislaufs verwendet wird. Ferner wird die Kommission ermächtigt, im gleichen Rahmen Anleihen dieser Art auf zunehmen, deren Erlös in Form von Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, mit denen die Sicherheit und der Wirkungsgrad der Kernkraft anlagen in Mitgliedstaaten oder in den im Anhang zum Beschluss 94/179/Euratom aufgelisteten Drittländern verbessert werden soll. Um für eine Finanzierung in Frage zu kommen, müssen die Investitionsvorhaben:

- entweder die in Betrieb oder im Bau befindlichen Kernkraftwerke oder Anlagen des Brennstoffkreislaufs oder Reaktoren zum Testen von Brennstoff und Materialien, die für die Verbesserung von Sicherheit oder des Wirkungsgrads notwendig sind, betreffen oder sich auf die Demontage von Anlagen beziehen, deren Sanierung technisch oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist;

- alle auf nationaler Ebene erforderlichen Genehmigungsverfahren durchlaufen haben und insbesondere von den Sicherheitsbehörden genehmigt worden sein;

- von der Kommission in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht befürwortet worden sein.

Die Kommission nimmt Mittel nur im Rahmen der Darlehensanträge auf, die ihr zugehen.

Die Anleihegeschäfte und die entsprechenden Darlehensgeschäfte lauten auf die gleiche Währungseinheit und werden bezüglich der Rückzahlung des Kapitals und der Zinszahlungen zu den gleichen Bedingungen abgewickelt. Die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung eines jeden Geschäfts entstehenden Kosten werden von den begünstigten Unternehmen getragen."

Die Bestimmungen in der Anlage sind integraler Teil dieses Beschlusses.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

AnHANG

LEITLINIEN

Der Rat fordert die Kommission auf, bei Anleihen und Darlehen, die sie gemäß dem geänderten Beschluss 77/270/Euratom des Rates aufnimmt bzw. gewährt, die nachstehenden Leitlinien, zu deren Beachtung sie sich bereit erklärt hat, zu befolgen.

1. ANLEIHEN

1.1. Die Kosten für die Aufnahme der Anleihe haben denjenigen zu entsprechen, die die Emittenten der ersten Kategorie zahlen, wobei die Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen trifft, damit für die Euratom-Anleihen die gleichen günstigen Bedingungen gelten wie für die übrigen Gemeinschaftsanleihen.

1.2. Je nach Art der Investitionen, zu deren Finanzierung beigetragen wird, sind die Anleihen mit der längstmöglichen Laufzeit aufzunehmen; es können auch kurz- oder mittelfristige Anleihen aufgenommen werden, falls Unternehmen einen entsprechenden Bedarf anmelden.

1.3. Im Tilgungsplan ist soweit irgend möglich eine tilgungsfreie Zeit vorzusehen.

2. DARLEHEN

2.1 Euratom Darlehen können für folgende Projektarten gewährt werden:

- Für neue Investitionen in Mitgliedstaaten

- Für Sicherheit und Wirkungsgrad in Mitgliedstaaten und ausgewählten Nicht-Mitgliedstaaten

2.2 Vorrang soll Projekten zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und des Wirkungsgrads von in Betrieb oder im Bau befindlichen Anlagen, sowie zur Demontage gegeben werden.

2.3. FÜR NEUE INVESTITIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

2.3.1. Bewilligungsbedingungen

Nach energiepolitischen Gesichtspunkten gewährt die Kommission Darlehen nur für Vorhaben, für die eine Investitionserklärung gemäß Artikel 41 ff. des Euratom-Vertrags und die Zustimmung der Kommission vorliegen, wobei sie insbesondere die Ziele der gemeinschaftlichen Energie- und Umweltschutzpolitik berücksichtigt.

Nach finanziellen Gesichtspunkten gewährt die Kommission Darlehen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Agenten durchgeführten Darlehensantragsprüfung, nur

- nach Prüfung der finanziellen Zuverlässigkeit des Unternehmens, vor allem seiner Bilanzen

- gegen erstklassige Sicherheiten, vor allem:

- vorsichtig bewertete reale Sicherheiten, negative Sicherungsklausel,

- Sicherheitsleistungen von erstrangigen Banken oder gleichwertige Privatgarantien,

- Abtretung von langfristigen Stromlieferverträgen,

- öffentliche Sicherheiten, soweit angeboten.

Gegebenenfalls können mehrere Sicherheiten kombiniert werden.

Private und öffentliche Sicherheiten werden hinsichtlich der Prioritäten oder der Bedingungen für die Gewährung der Darlehen gleichwertig behandelt.

Sollte sich jedoch während oder nach der Prüfung des Darlehensantrags ergeben, dass die privaten Sicherheiten nach üblichen Bankmaßstäben zur Deckung aller Risiken des Vorhabens nicht ausreichen, so muss die Kommission für die Gewährung des Darlehens eine öffentliche Sicherheit verlangen.

2.3.2. Hoechstbetrag der Darlehen

(a) Die Kommission gewährt nur Darlehen zur Ergänzung der Darlehensmittel, die sich das Unternehmen anderweitig beschaffen muss.

(b) Die Kommission begrenzt ihre Darlehen grundsätzlich auf 20 % der Gesamtkosten des Vorhabens (in einer oder mehreren Tranchen).

2.3.3. Reihenfolge der Darlehensgewährung

(a) Annehmbar sind Anträge zur Finanzierung von Investitionsausgaben, die nach dem 1. Januar 1976 getätigt werden und Vorhaben betreffen, für die nach dem 1. Januar 1974 die bindenden Aufträge vergeben worden sind.

(b) Die Mittel werden nach Maßgabe der Anträge auf Darlehen aufgenommen, zu deren Finanzierung die Kommission ihre Zustimmung gegeben hat.

(c) Unter sonst gleichen Umständen wird die Tatsache, dass an einem Vorhaben mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, von der Kommission besonders berücksichtigt.

2.4. FÜR DIE VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES WIRKUNGSGRADS VON KERNKRAFTANLAGEN (Mitgliedstaaten und für einen Finanzbeitrag in Frage kommende Drittländer)

2.4.1. Annehmbarkeit der Anträge in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht

2.4.1.1. Art der geplanten Vorhaben

Die Vorhaben müssen in erster Linie auf die Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von im Betrieb oder im Bau befindlichen Kernkraftwerken und Anlagen des Brennstoffkreislaufs abzielen (vgl. Ziffern 2.4.1.2 und 2.4.1.3). In diesem Sinne können Vorhaben zum Bau oder zur Verbesserung von Materialtestreaktoren für einen Finanzbeitrag in Frage kommen.

Die Vorhaben können ferner die Demontage von Anlagen, deren Anpassung an für die EU akzeptable Sicherheitsanforderungen technisch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, betreffen, wenn diese Anlagen nicht in ihrem derzeitigen Zustand aufgegeben werden können, ohne dass sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Finanzierung kann Investitionsvorhaben umfassen, die im Zeitraum zwischen der Abschaltung der Anlage und dem Beginn der Demontage zu genehmigen sind, sowie die zur Gewährleistung der Demontage getroffenen Maßnahmen. Eine Finanzierung der Demontageverfahren wird nur in dem Maße in Betracht gezogen, in dem die für die Finanzierung dieser Verfahren notwendigen Rückstellungen nicht schon während des Betriebs der Anlage in angemessener Weise erfolgten, und zwar insbesondere, wenn die Anlage früher als ursprünglich vorgesehen stillgelegt werden soll.

2.4.1.2. Auf nationaler Ebene erforderliche Genehmigungen

Es werden nur Vorhaben finanziert, die von den zuständigen nationalen Stellen und insbesondere den Sicherheitsbehörden genehmigt wurden.

2.4.1.3. Befürwortung durch die Kommission in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht

(a) In technischer Hinsicht prüft die Kommission (im Fall von Vorhaben in den für einen Finanzbeitrag in Frage kommenden Drittländern mit Unterstützung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten), inwieweit das Vorhaben zu einer Lösung des vorliegenden Sicherheitsproblems beiträgt. Die Untersuchung umfasst ferner eine Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.

Im Fall von Vorhaben in den für einen Finanzbeitrag in Frage kommenden Drittländern greift die Kommission bei ihrer Untersuchung auf die Arbeiten der internationalen Organisationen IAEO und WANO sowie die im Rahmen von PHARE und TACIS durchgeführten Arbeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zurück und vergleicht mit Unterstützung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten das Vorhaben mit in den Mitgliedstaaten bei ähnlicher Problemstellung durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der von den internationalen Organisationen ausgesprochenen Empfehlungen.

Unter Hinweis darauf, dass die folgende Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, fordert der Rat die Kommission auf, nachstehende Sanierungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen:

- Verbesserung des Sicherheitsbehälters des Primärsystems (Reaktorbehälter und Leitungen des Primärkreislaufs);

- Verbesserung des Kühlsystems der Reaktoren und insbesondere der Notkühlung;

- Feuermelde- und Feuerlöschsysteme;

- Einrichtung von spezifischen und unabhängigen Alarmsystemen;

- Verbesserung des Schutz- und Überwachungssystems des Reaktors;

- Ausrüstungen für den Kontrollraum.

Ferner müssen auch andere sich bei den laufenden Untersuchungen als notwendig erweisende Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

(b) Um festzustellen, ob die Vorhaben wirtschaftlich zu rechtfertigen sind, vergleicht die Kommission die wirtschaftlichen Aspekte sowie die Effizienz der jeweiligen Vorhaben mit denen alternativer, auf nichtnukleare Energien zurückgreifender Vorhaben, sofern derartige Alternativen bestehen. Die Investitionen müssen wirtschaftlich tragfähige Anlagen betreffen. Sofern für das begünstigte Land ein globaler Energieplan vorliegt, wird die Kommission die entsprechenden Richtlinien in ihrer Stellungnahme berücksichtigen.

Die wirtschaftlichen und Effizienzuntersuchungen werden auf der Grundlage realistischer Hypothesen durchgeführt, die die marktwirtschaftliche Realität sowohl hinsichtlich der positiven Finanzströme (Preis und erzeugte Menge) als auch hinsichtlich der negativen Finanzströme (Investitionskosten, Kosten der eingesetzten Faktoren usw.) widerspiegeln.

(c) Im Fall von Vorhaben in den für einen Finanzbeitrag in Frage kommenden Drittländern unterhält die Kommission regelmäßige Kontakte mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, mit der sie auf die Förderung einer möglichst weitgehenden wechselseitigen Zusammenarbeit abzielt.

2.4.2. Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit zumindest einem Unternehmen aus der Gemeinschaft

Diese Voraussetzung gilt als erfuellt, sofern ein bedeutender Teil eines Investitionsvorhabens oder einer zu finanzierenden Leistung von einem Unternehmen aus der Gemeinschaft erbracht wird.

2.4.3. Sicherheiten

Im Fall von Vorhaben in den für einen Finanzbeitrag in Frage kommenden Drittländern wird die Bürgschaft des Staates verlangt, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben befindet, und die Kommission achtet darauf, dass die erhaltenen Sicherheiten aufsichtsrechtlich gesehen denjenigen entsprechen, die bei Finanzierungen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen sind.

Sofern dies angezeigt ist, werden auch andere erstklassige Sicherheiten in Betracht gezogen.

Im Fall von Vorhaben in den Mitgliedstaaten werden Sicherheiten gemäß Ziffer 2.3.1 verlangt.

2.4.4. Begrenzung der Darlehenssumme

2.4.4.1. Die Kommission gewährt nur Darlehen in Ergänzung zu den von dem Unternehmen anderweitig aufzunehmenden Darlehen.

2.4.4.2. Die Kommission gewährt Darlehen bis zu 50 % der Gesamtsumme der unter 2.4.1.1 genannten Vorhaben (in einer oder mehreren Tranchen). Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzierung für ein bestimmtes Vorhaben darf 50 % nicht überschreiten.

2.4.4.3. Im Falle einer Kofinanzierung mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung darf die zusammen mit der Gemeinschaft finanzierte Summe auf keinen Fall mehr als 70 % der Gesamtkosten des unter 2.4.1.1 genannten Vorhabens betragen.

2.4.5. Reihenfolge der Darlehensbewilligung

2.4.5.1. Annehmbar sind alle Anträge, die die Finanzierung von nach dem 1. Juli 1992 getätigten Ausgaben betreffen.

2.4.5.2. Im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Prüfung des Antrags entscheidet die Kommission, ob bestimmten Vorhaben eine Priorität eingeräumt wird.

2.4.6. Weitere Finanzierungsbedingungen

2.4.6.1. Währung

Die Darlehen werden je nach Wunsch des Darlehensnehmers und Verfügbarkeit in mehreren Währungen (einem sogenannten ,Währungscocktail") oder in einer einzigen Währung ausgezahlt. Es werden vorwiegend die Währungen der EG-Mitgliedstaaten sowie der Euro, der US-Dollar, der Schweizer Franken und der Yen verwendet.

2.4.6.2. Dauer

Je nach Art des Vorhabens und der Lebensdauer der finanzierten Aktiva werden mittelfristige oder langfristige Darlehen gewährt. Die maximale Laufzeit der Darlehen beträgt 20 Jahre.

2.4.6.3. Zinsen

Die Zinsen richten sich streng nach den Kosten der Anleihen, aus denen die Darlehen gewährt werden, wobei diese Zinsen unabhängig sind von der Art und dem Durchführungsort des Vorhabens sowie von der Art und der Staatsangehörigkeit des Darlehensnehmers. Die Zinsen werden für jede Auszahlungswährung gesondert festgelegt.

Je nach Wunsch des Darlehensnehmers und Verfügbarkeit werden die Darlehen zu einem festen oder einem variablen Zinssatz vergeben.

2.4.7. Rückzahlung

Die Rückzahlung der Darlehen richtet sich nach der Rückzahlung der verwendeten Anleihen. Die Rückzahlungen erfolgen in den gleichen Währungen und mit den gleichen Währungsanteilen wie die Auszahlungen.

Dieser Beschluss und diese Leitlinien lassen die Bestimmungen des EG- und des Euratom-Vertrags unberührt.

Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien in dem Protokoll betreffend den Beschluss 77/270/Euratom des Rates und die Leitlinien in dem Protokoll betreffend den Beschluss 94/179/Euratom des Rates.

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