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Document 92001E001794

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1794/01 von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission. Fehlerhafte Durchführung der Richtlinie 92/46/EWG in Dänemark.

ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 226–227 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E1794

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1794/01 von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission. Fehlerhafte Durchführung der Richtlinie 92/46/EWG in Dänemark.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0226 - 0227


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1794/01

von Karin Riis-Jørgensen (ELDR) an die Kommission

(13. Juni 2001)

Betrifft: Fehlerhafte Durchführung der Richtlinie 92/46/EWG in Dänemark

Im Anschluss an die in der Fragestunde während der Tagung des Parlaments im Mai 2001 in Straßburg vorgebrachte Anfrage H-0364/01(1) betreffend die mangelnde Durchführung der Richtlinie 92/46/EWG(2) in Dänemark sei folgende weitere Frage an die Kommission gerichtet.

Artikel 4 der Richtlinie 92/46/EWG enthält die gemeinschaftsrechtlichen Gesundheitsvorschriften im Hinblick auf die Herstellung und Vermarktung von für den unmittelbaren Verzehr bestimmter Rohmilch.

Ist die Kommission der Auffassung, daß Artikel 4 zugleich die gemeinschaftsrechtlichen Gesundheitsvorschriften für die Herstellung und Vermarktung von aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen enthält, oder ist sie der Auffassung, daß Artikel 4 für die Auslegung der Gesundheitsvorschriften für die Herstellung und die Vermarktung von aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen des Artikels 7 der Richtlinie 92/46/EWG von Bedeutung ist?

Kann die Kommission, sofern sie der Auffassung ist, daß Artikel 4 keine Bedeutung für die Auslegung von Artikel 7 der Richtlinie 92/46/EWG hat, darlegen, weshalb sie nicht dafür Sorge getragen hat, daß Dänemark die Richtlinie 92/46/EWG korrekt durchgeführt hat?

(1) Schriftliche Antwort vom 15.5.2001.

(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(5. Juli 2001)

Artikel 4 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygiene-vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis betrifft im Wesentlichen nur die Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmter Rohmilch.

Artikel 7 derselben Richtlinie legt fest, welche Bedingungen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen müssen in Bezug auf Herstellung und Vermarktung.

Gemäß Punkt A.9. dieses Artikels müssen Erzeugnisse auf Milchbasis während der Herstellung einer Wärmebehandlung unterzogen oder aus wärmebehandelten Erzeugnissen gewonnen werden oder Gegenstand von Hygienevorschriften sein, die zur Erfuellung der Hygienegarantiekriterien für alle Endprodukte ausreichen.

Die Kommission legt diese Bestimmung folgendermaßen aus: Es obliegt dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt erzeugt wird, die oben genannten Hygienevorschriften im Einzelnen festzulegen.

Daraus ergibt sich: Kommt Dänemark zu der Schlußfolgerung, daß die Verwendung von Rohmilch keine ausreichenden Hygienegarantien bietet, so kann es in Bezug auf alle auf seinem Territorium hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis verfügen, daß Produkt auf der Basis nicht wärmebehandelter Milch nicht erzeugt und auch nicht vermarktet werden dürfen.

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