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Document 92001E001698

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1698/01 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Verzögerung der Anwendung der neuen Verordnung für Baumwolle.

ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 211–212 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E1698

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1698/01 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Verzögerung der Anwendung der neuen Verordnung für Baumwolle.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0211 - 0212


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1698/01

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(14. Juni 2001)

Betrifft: Verzögerung der Anwendung der neuen Verordnung für Baumwolle

Obwohl wir bereits Ende Mai haben und im Baumwollanbau die Pflanzungen längst abgeschlossen sind, ist die neue Baumwollverordnung noch immer nicht veröffentlicht. Nach Informationen des Rats der Agrarminister vom 24.4.2001 wurden Bestimmungen bezüglich der Erhöhung der Mitverantwortungsabgaben bei Überschreitung der Produktionsmengen beschlossen, die anders und darüber hinaus weniger vorteilhaft sind als die bisher geltenden Sätze und auch als die in dem Vorschlag der Kommission vorgeschlagenen Beträge, was den Erzeugern zum Zeitpunkt der Aussaat aber noch nicht bekannt war.

Aufgrund der Tatsache, daß die Kommission in der Vergangenheit wiederholt Maßnahmen erlassen hat, bei denen sie die Notwendigkeit berücksichtigt hat, daß die Landwirte über die Bestimmungen zu den von ihnen angebauten Erzeugnissen rechtzeitig informiert werden müssen (KOM 576/1999(1), Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faser, Flachs und Hanf), wird die Kommission um Mitteilung darüber ersucht, ob sie den Inkraftsetzungstermin der neuen Verordnung für Baumwolle verschieben wird, da die Baumwollerzeuger zum Zeitpunkt der Aussaat noch keine Kenntnis hatten von den abweichenden Geldbußen, die in dem Vorschlag der Kommission enthalten sind und eine für sie ungünstige Regelung darstellen?

(1) ABl. C 56 E vom 29.2.2000, S. 17.

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. Juli 2001)

Die Senkung des für entkörnte Baumwolle geltenden Zielpreises im Fall einer Überschreitung der nationalen Garantiemenge entspricht bekanntlich einer wesentlichen Vorgabe der Beihilferegelung für Baumwolle und wurde bereits in mehreren Wirtschaftsjahren angewandt.

Der von der Kommission am 13. Dezember 1999(1), vorgelegte Vorschlag für eine Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle(2) wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bestimmungen dieses Vorschlags, insbesondere die geplante Änderung der Zielpreissenkung, waren bereits mehrere Monate vor der vom Herrn Abgeordneten genannten Aussaatzeit bekannt. Nach Auffassung der Kommission wurde dem Vertrauen der Beteiligten in die bestehende Rechtslage deshalb Rechnung getragen.

Die Kommission macht den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam, daß sie nicht befugt ist, einen vom Rat festgesetzten Inkraftsetzungstermin zu ändern.

(1) KOM(1999) 492 endg.

(2) ABl. C 28 vom 1.2.2000.

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