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Document 92001E001417

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1417/01 von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission. Vergabe öffentlicher Aufträge.

ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 148–149 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E1417

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1417/01 von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission. Vergabe öffentlicher Aufträge.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0148 - 0149


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1417/01

von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission

(14. Mai 2001)

Betrifft: Vergabe öffentlicher Aufträge

Am 24. August 1996 wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Ausschreibung der Kommission unter der Nummer 96/S 163-97283/FR veröffentlicht. Bei dieser Ausschreibung ging es um die Vergabe eines Auftrags für die Erbringung von Umzugs-, Transport- und Beförderungsleistungen.

Der Auftrag wurde letztendlich an eine italienische Firma vergeben. Wie sich jedoch herausgestellt hat, ist die Firma nicht im Besitz einer für Luxemburg gültigen Zulassung, obwohl dies eine der Vorbedingungen war. Aus diesem Grund fühlen sich natürlich viele potenzielle Bewerber, die alle Angebotsklauseln eingehalten haben, durch diesen Beschluss benachteiligt.

Ich möchte daher folgende Fragen stellen:

- Prüfen die zuständigen Dienststellen der Kommission, ob die Bieter alle geforderten Voraussetzungen erfuellen?

- Über welche Handlungsmöglichkeiten verfügt die Kommission ganz generell, wenn es sich im nachhinein herausstellt, daß ein Bieter eine oder mehrere Klauseln nicht einhält?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(18. Juli 2001)

Gemäß den geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe achtet die Kommission bei der Prüfung der auf ihre Ausschreibungen eingegangenen Angebote darauf, ob die Bieter alle einschlägigen finanziellen, fachlichen und technischen Anforderungen erfuellen. Wird ein Bieter nach den festgelegten Auswahlkriterien ausgewählt, so muß er die Rechtsvorschriften des Landes, in dem er tätig ist, einhalten.

In dem von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Fall sieht der Vertrag vor, daß Vertragsnehmer die in Luxemburg geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält. Zu Beginn der Ausführung des Vertrags hat die Kommission festgestellt, daß der Vertragsnehmer in dieser Hinsicht Probleme hatte und daraufhin in Abstimmung mit den zuständigen luxemburgischen Behörden die notwendigen Schritte unternommen, um diese Probleme zu beheben (Eintragung ins Handelsregister und ins Mehrwertsteuerregister).

Stellt sich heraus, daß der Vertragsnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wird die Kommission den Vertrag kündigen.

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