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Document 92001E000831

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0831/01 von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission. Giftige Abfälle im Hafen von Patras.

ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0831

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0831/01 von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission. Giftige Abfälle im Hafen von Patras.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0045 - 0046


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0831/01

von Mihail Papayannakis (GUE/NGL) an die Kommission

(20. März 2001)

Betrifft: Giftige Abfälle im Hafen von Patras

100 Tonnen gefährlicher und giftiger Flüssigabfälle, die von der griechischen Rüstungsindustrie stammen, wurden am 23.1.2001 im Hafen von Patras blockiert, da die Hafenbehörde und das zentrale Hafenamt von Patras zu Recht das Verladen dieser gefährlichen Fracht wegen des Fehlens der erforderlichen Infrastrukturen für diesen Vorgang verweigerten.

Die giftigen Abfälle sollten über Italien in ein Entsorgungszentrum in Deutschland verbracht werden. Es sei darauf hingewiesen, daß bis heute die Lagerstätte dieser giftigen Abfälle unbekannt ist.

Glaubwürdigen Informationen zufolge:

- erfolgte der Transport der giftigen Abfälle in der Vergangenheit, ohne daß die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Voraussetzungen und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten worden waren;

- verfügt der Hafen von Patras nicht über ausreichende Hafeneinrichtungen zur Aufnahme und Beförderung giftiger Abfälle, sodaß jeder Versuch der Verladung dieses Materials die Volksgesundheit und die Umwelt gefährdet;

- ist die Entscheidung der Kommission 94/774/EG(1) betreffend die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft schreibt einen einheitlichen Begleitschein vor, der zur Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93(2) verwendet werden soll;

- verstößt Griechenland gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Abfallbeförderung und -bewirtschaftung.

Kann die Kommission angesichts dieser Tatbestände mitteilen:

1. wo die gefährlichen Abfälle in Griechenland gelagert werden,

2. wo diese wiederaufbereitet werden (die zuständigen griechischen Behörden haben erklärt, daß 95 760 Tonnen Abfälle in Griechenland wiederaufbereitet werden), obwohl Griechenland über keine Wiederaufbereitungsanlage für Abfälle verfügt,

3. wie viele Transporte solcher Frachten stattgefunden haben, zu welchen Zeiten und mit welchen Mengen und ob bei den Transporten die gemeinschaftlichen Bestimmungen eingehalten wurden,

4. welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um die gegenwärtige Situation, die durch den Verbleib der giftigen Abfälle im Hafen von Patras entstanden ist, effizient zu meistern und künftig ähnliche Vorfälle zu verhindern?

(1) ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

(2) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. Juni 2001)

Die von dem Herrn Abgeordneten vorgelegten Information lassen den Schluß zu, daß der Transport der fraglichen Abfälle von Griechenland nach Deutschland (über Italien) nicht stattgefunden hat, da sie wegen des Fehlens der entsprechenden Infrastrukturen am Verlassen des Hafens von Patras gehindert wurden. Angesichts dieser Tatsache findet die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(1) in diesem Stadium keine Anwendung.

Was die Lagerung der Flüssigabfällebetrifft, so liegen der Kommission keinerlei Informationen über deren Standort und Behandlung vor, da nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallwirtschaft keine Verpflichtung besteht, die Kommission über alle besonderen Vorfälle zu unterrichten.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten sicherzustellen, daß die ihnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Verpflichtungen, vor allem in Bezug auf die umweltverträgliche Entsorgung ihrer Abfälle, die insbesondere durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle(2) vorgeschrieben wird, korrekt eingehalten werden.

Sollte sich herausstellen, daß Griechenland diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (um dies zweifelsfrei festzustellen, sind weitere Informationen und Beweise erforderlich), steht es dem Herrn Abgeordneten oder jeder anderen betroffenen Person frei, bei der Kommission eine Beschwerde einzureichen.

(1) ABl. L 30 vom 6.2.1993.

(2) ABl. L 78 vom 26.3.1991.

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