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Document 92001E000133

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0133/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Systeme zur Variierung der Inlandsnachfrage.

ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0133

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0133/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Systeme zur Variierung der Inlandsnachfrage.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0010 - 0011


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0133/01

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(31. Januar 2001)

Betrifft: Systeme zur Variierung der Inlandsnachfrage

Sind der Kommission Systeme bekannt, die in den Mitgliedstaaten der Euro-Zone angewandt werden, um auf nationaler Ebene Einfluss auf die Nachfrage zu nehmen und so den vollen Auswirkungen des Zinssatzes und des Wechselkurses zu entgehen, die nur für die gesamte Euro-Zone gelten?

Kann sie solche Systeme beschreiben?

Sieht die Kommission rechtliche oder andere Hindernisse für folgende Maßnahmen:

(a) die Variierung von Kapitalkosten im Banksektor als Schutz vor dem höheren Risiko beispielsweise im Zusammenhang mit Immobilienkrediten;

(b) die Variierung der Steuerermäßigungen oder der Pflichtbeiträge zu den Rentenfonds in Abhängigkeit von der Konjunkturlage;

(c) die Besteuerung oder Steuerentlastung von Zinszahlungen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates in Abhängigkeit von den Prognosen für die Konjunkturentwicklung?

Antwort von Herrn Solbes Mira im Namen der Kommission

(17. Mai 2001)

In den einschlägigen EG-Richtlinien ist die Erhebung sehr geringer Kapitalgebühren im Bankensektor der Gemeinschaft vorgeschrieben, um Risiken für das Finanzsystem auszuschalten. Die nationalen Behörden können höhere Gebühren erheben, um höhere Risiken abzusichern. Werden diese erhöhten Gebühren allerdings eingeführt, um den Nachfrageanstieg in der Wirtschaft eines Mitgliedstaates zu beeinflussen, so könnte dies als Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr beim grenzüberschreitenden Angebot von Finanzdienstleistungen ausgelegt werden. Derartige Hemmnisse müssten im einzelnen anhand der maßgeblichen Vertragsbestimmungen gerechtfertigt werden.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Parameter ihrer heimischen Rentensysteme, einschließlich eine etwaige Veränderung der Rentenbeitragssätze zu entscheiden, insoweit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Es gibt in der Geschichte eine Reihe von Beispielen für Fälle, in denen Regierungen die Lohnnebenkosten gesenkt und dadurch eine Abwertung des realen Wechselkurses bewirkt haben. (Der Herr Abgeordnete sei auf eine Anlage verwiesen, die ihm und dem Sekretariat des Parlaments getrennt übermittelt wird.) Derartige steuerliche Maßnahmen werden jedoch in der Regel aus strukturellen und nicht aus konjunkturellen Gründen getroffen.

Auch wenn die Mitgliedstaaten ihre Steuerstruktur selbst bestimmen können, solange sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, wäre es sehr schwierig, die Höhe der Zinsbesteuerung von der Konjunkturlage eines Mitgliedstaats abhängig zu machen. Angesichts der damit verbundenen Wirkungsverzögerungen würde eine Veränderung der Zinsbesteuerung aus konjunkturellen Gründen eher verzerrende Wirkungen für die Finanzmärkte haben.

Außerdem sollten Steuervergünstigungen beispielsweise für Hypothekenzahlungen als strukturelle Maßnahme betrachtet werden. Sie aus konjunkturellen Gründen zu verändern, könnte die Entscheidungen des privaten Sektor verzerren, da diese auf langfristigen Faktoren basieren.

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