Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001IE0927

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, EAG) des Rates zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften"

    ABl. C 260 vom 17.9.2001, p. 42–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001IE0927

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, EAG) des Rates zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften"

    Amtsblatt Nr. C 260 vom 17/09/2001 S. 0042 - 0050


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, EAG) des Rates zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften"

    (2001/C 260/08)

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 30. November 2000, gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Geschäftsordnung eine Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt nahm ihre Stellungnahme am 26. Juni 2001 an. Berichterstatter war Herr Bento Gonçalves.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 383. Plenartagung am 11. und 12. Juli 2001 (Sitzung vom 11. Juli) mit 108 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss erarbeitete Stellungnahme beruht auf der geltenden Haushaltsordnung(1) und daneben insbesondere auf folgenden Dokumenten:

    - den 15 seit 1977 erlassenen Einzelverordnungen zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2);

    - den aus den Verträgen von Maastricht und Amsterdam resultierenden Änderungen;

    - der Stellungnahme des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften (Nr. 4/97 vom 10. Juli 1997) zu dem Vorschlag der Kommission vom 26. Juli 1996;

    - der Stellungnahme des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften (Nr. 2/2001 vom 8. März 2001) zu dem Vorschlag der Kommission KOM(2000) 461 endg. mit einer vergleichenden Übersicht der Vorschläge der Kommission und des Rechnungshofes;

    - dem Arbeitsdokument der Kommission zur Änderung der Haushaltsordnung (SEK(98) 1228 endg. vom 22. Juli 1998).

    1.2. Aus der Untersuchung aller sachbezogenen und juristischen Unterlagen ergeben sich einige gemeinsame Feststellungen und Anliegen insbesondere in Bezug auf die folgenden Aspekte:

    - die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Stringenz bei dem Haushaltsvollzug, um Abweichungen von den acht Grundprinzipien des Haushaltsrechts zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren;

    - die Notwendigkeit von mehr Klarheit und Disziplin bei der in Teil I Titel VI der Haushaltsordnung vorgesehenen jährlichen Rechnungslegung, um Transparenz, Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der Haushaltsjahre sicherzustellen und den zuständigen Stellen somit die erforderlichen Kontrollen zu erleichtern;

    - die Schaffung von Instrumenten zur leichteren Nachvollziehbarkeit des Dokumentationskreislaufs und Identifizierung der für die Mittelbindungen und entsprechenden Abwicklungen zuständigen Personen unter Berücksichtigung sämtlicher Rechtsvorschriften. Auf diese Weise könnte der Handlungsspielraum der zuständigen Kontrollstellen ausgedehnt und somit die Transparenz erheblich verbessert werden.

    1.3. Am 26. Juli 2000 legte die Europäische Kommission im Rahmen der Modernisierung und Vereinfachung der Verwaltung der Europäischen Union einen Verordnungsvorschlag vor, der die geltende Haushaltsordnung grundlegend reformiert.

    1.3.1. In der vorliegenden Stellungnahme wird also dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) untersucht.

    2. Allgemeine Bemerkungen zu dem Vorschlag für eine Haushaltsordnung

    2.1. Wie bereits gesagt, datiert die geltende Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977. Seither wurden 15 Mal punktuelle Änderungen vorgenommen, mit denen insbesondere die folgenden drei Anliegen verfolgt wurden:

    - mehr Stringenz und Disziplin bei der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel;

    - Berücksichtigung der neuen Rahmenbedingungen innerhalb der Gemeinschaft infolge der sukzessiven Erweiterungen, mit denen sich die wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten geändert haben;

    - Berücksichtigung der institutionellen Änderungen, insbesondere infolge der Verträge von Maastricht und Amsterdam.

    2.1.1. Wie der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Stellungnahme(4) feststellt, wurde die Haushaltsordnung von 1977, die "bedingt durch das Nebeneinander mehrerer verschiedener Regelungen" damals bereits einige Unstimmigkeiten aufwies, durch diese 15 Änderungen im Laufe der Zeit ein immer uneinheitlicheres Regelwerk.

    2.2. Es ist daher gerechtfertigt, nunmehr kein (mehr oder weniger umfangreiches) Bündel weiterer punktueller Änderungen vorzuschlagen, sondern eine allgemeine Überarbeitung vorzunehmen.

    2.3. Diese Überarbeitung würde es ermöglichen, dieses für das Finanzmanagement der Gemeinschaft wichtige Instrument in einigen Bereichen, in denen dies gerechtfertigt ist, zu verbessern. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, seien die folgenden Bereiche genannt:

    - Vereinfachung der Regeln für das Finanzmanagement der Gemeinschaft, ohne die Grundsätze der Stringenz und Transparenz aus den Augen zu verlieren;

    - Revision der Haushaltsterminologie mit dem Ziel einer Klarstellung von Begriffen, die im Rahmen der geltenden Haushaltsordnung nie definiert wurden;

    - Beseitigung von Begriffen und Wendungen, wie "eventuell", "grundsätzlich", "gegebenenfalls" usw., die in der Haushaltsordnung nicht immer nur dann verwendet werden, wenn die Möglichkeit einer Abweichung von den Grundsätzen eingeräumt werden soll, und die folglich Ungenauigkeiten und Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen.

    - Schaffung eines globalen Rechtsrahmens für das Finanzmanagement und Einführung einer Hierarchie der Rechtsvorschriften in dem Sinne, dass in der Haushaltsordnung die grundlegenden Vorschriften und Prinzipien festgelegt werden und die Durchführungsbestimmungen sowie Detailvorschriften in nachgeordneten Verordnungen festzuschreiben sind.

    2.4. Die Kommission beschreibt die wesentlichen Ziele der Reform der Haushaltsordnung wie folgt:

    - Vereinfachung (in Verbindung mit einer Konsolidierung unter Berücksichtigung der 15 seit 1977 verabschiedeten Änderungen sowie der verschiedenen Instrumente, die seither geschaffen wurden, wie z. B. die Leitfäden und die Sektorverordnungen für die Strukturfonds). Im Rahmen dieser Vereinfachung wird gleichzeitig auch eine bessere Lesbarkeit des Rechtsakts angestrebt und zu diesem Zweck eine Gliederung in drei Teile vorgenommen: Der erste Teil enthält die gemeinsamen Rechtsvorschriften, der zweite Teil besondere Bestimmungen und der dritte Teil die Übergangs- und Schlussbestimmungen;

    - Modernisierung der Haushaltsstruktur durch die Einführung eines Modells der aktivitätsbezogenen Verwaltung, das eine integrierte Darstellung der Kosten jedes einzelnen politischen Ziels bzw. jeder Tätigkeit ermöglicht [maßnahmenbezogene Budgetierung ("Activity based budgeting", ABB)];

    - Konsequenteres Finanzmanagement, das nach Auffassung der Kommission durch eine klare Darstellung und Abgrenzung nicht nur der acht Haushaltsgrundsätze, sondern auch der von diesen Grundsätzen zulässigen Abweichungen herbeigeführt wird.

    2.5. Der Ausschuss stellt fest, dass der Vorschlag für eine Haushaltsordnung dieser globalen Zielsetzung im Großen und Ganzen gerecht wird.

    2.6. In Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der Haushaltsordnung wird in dieser Stellungnahme nicht auf jede einzelne Bestimmung, sondern vor allem auf die Artikel eingegangen, die neu hinzugekommen sind oder grundlegend geändert wurden.

    2.7. Die Neufassung der Haushaltsordnung ist eines der bedeutsamsten Legislativvorhaben dieser Kommission. Der Ausschuss hofft, dass die zur Verabschiedung dieses Vorschlags erforderliche Einstimmigkeit im Rat keine Schwierigkeiten bereitet.

    2.8. Als Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft, zu der die Sozialpartner und die für "verschiedene Interessen" repräsentativen Verbände gehören, ist dem Ausschuss sehr an einer wirtschaftlichen und transparenten Haushaltsführung der Gemeinschaften und einer optimalen Mittelverwendung gelegen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Ausschuss eine der Institutionen ist, auf deren Tätigkeit die Haushaltsordnung Anwendung findet.

    2.9. Der Ausschuss kann nicht umhin anzumerken, dass die vom Rechnungshof vorgeschlagene und von der Kommission abgelehnte Vorgehensweise, zur eingehenden Vorbereitung der neuen Haushaltsordnung der Gemeinschaften eine hochrangige Arbeitsgruppe mit externen Sachverständigen einzusetzen, einen unleugbaren Vorteil für die nun vorgelegte Arbeit gehabt hätte. Sie hätte auch zu einer früheren Vorlage der endgültigen Fassung dieses Verordnungsvorschlags beitragen können.

    2.10. Aufgrund der begrifflichen Tragweite und der Notwendigkeit der Verankerung und Definition einer Haushaltsphilosophie wird in dieser Stellungnahme den Grundsätzen des Haushaltsrechts ein gesondertes Kapitel gewidmet.

    3. Die Grundsätze des Haushaltsrechts

    3.1. In Artikel 2 der vorgeschlagenen Haushaltsordnung werden acht Grundprinzipien des Haushaltsrechts angeführt:

    - Einheit

    - Jährlichkeit

    - Haushaltsausgleich

    - Rechnungseinheit

    - Gesamtdeckung

    - Spezialität

    - effizientes Finanzmanagement

    - Transparenz

    3.2. Die ersten sieben Grundsätze ergeben sich aus dem EG-Vertrag:

    3.2.1. Der Grundsatz der Einheit ist in Artikel 268 verankert:"Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt."

    3.2.1.1. In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss zwei positive Aspekte des Vorschlags hervor, die diesen Grundsatz bekräftigen und konkretisieren:

    - die Abschaffung der umstrittenen Negativbeträge (Einnahmen und Ausgaben);

    - die Einbeziehung der operationellen Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und den Bereich Justiz und Inneres (JI) in die Haushaltsordnung.

    3.2.2. Der Grundsatz der Jährlichkeit wird in Artikel 271 definiert:"Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 279 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt."

    3.2.2.1. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Prinzips erkennt der Ausschuss an, dass - wie die Kommission selbst festgestellt hat(5) - infolge der natürlichen Bewirtschaftungszwänge die Mittel nicht immer bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden können. Aus diesem Grund sieht die vorgeschlagene Haushaltsordnung drei Ausnahmen von dem Jährlichkeitsprinzip vor:

    - die "zusätzliche Vollzugsperiode" für die Verbuchung der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (bis zum 31. Januar des darauffolgenden Haushaltsjahres);

    - das System der Mittelübertragung (Artikel 8 des Vorschlags)(6);

    - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung von Mitteln (nur für die Strukturfonds)(7).

    3.2.3. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs ist in Artikel 268 verankert:

    "Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen."

    3.2.4. Der Einheitsgrundsatz wird in Artikel 277 definiert:"Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird."

    3.2.5. Der Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushalts ist Gegenstand von Artikel 268:"Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt."

    3.2.5.1. Die vorgeschlagene Haushaltsordnung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: das Vorhandensein zweckgebundener Einnahmen (Artikel 17), denen infolge der Abschaffung der Negativausgaben nun mehr Bedeutung zukommt.

    3.2.5.2. Zur Finanzierung der GAP hat der Rechnungshof unlängst Stellung bezogen(8) und erklärt, die bisher als Negativausgaben behandelten Agrareinnahmen sollten nicht als zweckgebundene, sondern als allgemeine Einnahmen behandelt werden, jedoch eingeräumt, "es könnte der Fall eintreten, dass die Organe und Einrichtungen aufgrund bestimmter außerhalb des EAGFL-Garantie getätigter spezifischer Einnahmen entsprechende Beträge für vergleichbare Zwecke aufwenden könnten, und zwar ohne dass eine neue Ermächtigung über den Haushaltsplan erforderlich wäre".

    3.2.5.3. Der Ausschuss bekräftigt jedoch die Position, die er bereits in seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(9) vertreten hat, insofern, als die zweckgebundenen Einnahmen im Falle des EAGFL-Garantie ausschließlich für Verwendungswecke im Bereich dieses Fonds zur Verfügung stehen dürfen. In der vorgenannten Stellungnahme befürwortet der Ausschuss auch die Umwandlung der "negativen Ausgaben" in zweckgebundene Einnahmen als eine Maßnahme, die den Haushaltsgrundsatz der Transparenz konkretisiert. Diese Ansicht wird in der vorliegenden Stellungnahme erneut mit Nachdruck vertreten.

    3.2.6. Der Grundsatz der Spezialität ist in Artikel 271 verankert:"Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt."

    3.2.6.1. In Abweichung von diesem Grundsatz wird im Einklang mit der Stellungnahme Nr. 4/97 des Rechnungshofs die Möglichkeit der Mittelübertragung vorgesehen.

    3.2.6.2. Die Möglichkeit von Mittelübertragungen ist auch in Artikel 274 des EG-Vertrags vorgesehen.

    3.2.6.3. In der vorgeschlagenen Haushaltsordnung werden die Verfahren für alle Gemeinschaftsorgane vereinheitlicht; die Organe selbst beschließen über die Mittelübertragungen zwischen Kapiteln und Artikeln, während die Beschlüsse über Mittelübertragungen zwischen Titeln der Haushaltsbehörde vorbehalten bleiben.

    3.2.6.4. Andererseits behält die Kommission ihre derzeitigen Zuständigkeiten im Bereich der Mittelübertragungen, wobei jedoch in Bezug auf die operationellen Ausgaben die Übertragungen zwischen Kapiteln desselben Titels 10 % der ursprünglich in der Rubrik, von der übertragen wird, veranschlagten Mittel nicht überschreiten dürfen.

    3.2.6.5. Der Ausschuss spricht sich für diesen Mechanismus der Flexibilisierung der Haushaltsverfahren aus.

    3.2.7. Der Grundsatz des effizienten Finanzmanagements ist in Artikel 274 verankert:"Die Kommission führt den Haushaltsplan gemäß der nach Artikel 279 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden."

    3.2.7.1. In dem Vorschlag wird dieses Gebot unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit definiert und dadurch klarer abgegrenzt.

    3.2.8. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Transparenz sind die folgenden positiven Neuerungen hervorzuheben:

    - das Erfordernis einer raschen Veröffentlichung des Haushaltsplans (zwei Monate nach der Verabschiedung durch das Europäische Parlament);

    - die Abschaffung der Negativbeträge (Einnahmen und Ausgaben);

    - die Verpflichtung, die konsolidierte Fassung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht im Amtsblatt zu veröffentlichen;

    - die Information (in der Anlage zum Haushaltsplan) über die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaft.

    4. Der Vorschlag für eine Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung im Einzelnen

    4.1. Der Erste Teil des Verordnungsvorschlags, "Gemeinsame Bestimmungen", umfasst sieben Titel: Titel I, "Allgemeine Bestimmungen" (Art. 1 bis 28); Titel II, "Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans" (Art. 29 bis 44); Titel III, "Haushaltsvollzug" (Art. 45 bis 82); Titel IV, "Öffentliche Auftragsvergabe" (Art. 83 bis 100); Titel V, "Finanzhilfen" (Art. 101 bis 114); Titel VI, "Rechnungsführung und Rechnungslegung" (Art. 115 bis 122) und Titel VII, "Externe Kontrolle und Entlastung" (Art. 123 bis 133).

    4.1.1. In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Haushaltsordnung über den engen, der derzeitigen Haushaltsordnung zugrunde liegenden Rahmen des Haushaltsplans und seiner Ausführung hinaus definiert.

    4.1.1.1. Dieser Vorschlag für eine Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung umfasst nun auch Vorschriften zu folgenden Bereichen:

    - die Rechnungsführung,

    - die Vergabe von Aufträgen,

    - die Gewährung von Finanzhilfen durch die Gemeinschaften,

    - die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der internen Prüfer,

    - die externe Kontrolle.

    4.1.2. Artikel 2 stellt insofern eine Neuerung dar, als die - bereits unter Ziffer 4 der vorliegenden Stellungnahme behandelten - acht wesentlichen Grundsätze des Haushaltsrechts auf die Haushaltsordnung angewandt werden.

    4.1.3. Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags zufolge umfassen die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften die Verwaltungsausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die justitielle und innenpolitische Zusammenarbeit sowie die operativen Ausgaben der beiden Bereiche, wenn diese Ausgaben dem Haushalt angelastet werden, so dass die Haushaltsordnung mit dem Vertrag von Amsterdam übereinstimmt.

    4.1.4. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs ist in Artikel 13 niedergelegt; darin heißt es weiter, die Gemeinschaften sind nicht befugt, zur Deckung eines Fehlbetrags Kredite aufzunehmen.

    4.1.4.1. Vorgesehen ist jedoch, dass die Gemeinschaften Kredite zur Finanzierung von Sachanlagen aufnehmen können.

    4.1.5. Durch Artikel 21 werden die Möglichkeiten der Mittelübertragungen erweitert, und es wird vorgesehen, dass die Kommission ohne Ermächtigung der Haushaltsbehörde bei Personal- und Verwaltungsausgaben Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen kann; der Ausschuss begrüßt diesen Vorschlag.

    4.1.5.1. In der derzeitigen Haushaltsordnung sind ohne Ermächtigung der Haushaltsbehörde lediglich Mittelübertragungen zwischen Kapiteln und Artikeln innerhalb ein und desselben Einzelplans vorgesehen.

    4.1.6. Artikel 27 enthält zwei Neuerungen:

    - Laut Absatz 1 gilt das Transparenzgebot;

    - Absatz 3 enthält eine Ausdehnung der Veröffentlichungspflicht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) auf die konsolidierte Fassung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht.

    4.1.7. Laut Artikel 38 Absatz 1 werden die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe von der Haushaltsbehörde gegliedert.

    4.1.8. Als zweckmäßig erscheint insbesondere im Hinblick auf die Ziele der Klarheit und Transparenz die Vorschrift in Artikel 38 Absatz 2, der zufolge bei der Gliederung der Einnahmen und Ausgaben ein "Titel" einem Politikbereich und ein "Kapitel" einem Tätigkeitsfeld entspricht.

    4.1.9. Artikel 39 enthält eine deutliche Neuerung des Vorschlags für eine Verordnung zur Haushaltsordnung, nämlich das Verbot, Negativeinnahmen oder Negativausgaben zu veranschlagen.

    4.1.9.1. Die Genehmigung und das Vorhandensein von Negativbeträgen im Haushalt war vom Rechnungshof in seiner Stellungnahme(10) scharf kritisiert worden, da solche Negativbeträge die Transparenz im Haushaltsverfahren beeinträchtigen, den Grundsatz der Gesamtdeckung verletzen und die Lektüre und das Verständnis des Haushalts erschweren.

    4.1.10. In der sektoralen Regelung für die Landwirtschaft, wo umfangreiche "Negativausgaben" zu erwarten sind (Beträge, die im Anschluss an Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten in den Haushalt zurückfließen, Zusatzabgabe für Milch usw.), ist vorgesehen, diese in zweckgebundene Mittel umzuwandeln, wobei der Verordnungsvorschlag (in Artikel 17) zwei Arten zweckgebundener Mittel vorsieht:

    - die in der Haushaltsordnung selbst definierten (wie sie schon in der derzeitigen Haushaltsordnung vorgesehen sind) und

    - die in einschlägigen Verordnungen enthaltenen.

    4.1.11. An Negativbeträgen ist nur noch eine "Negativreserve" von höchstens 200 Mio. EUR vorgesehen, die vor Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres erwirtschaftet werden muss (Artikel 41 des Vorschlags).

    4.1.11.1. Nach Auffassung der Kommission muss diese "Negativreserve" erhalten bleiben, die von der Haushaltsbehörde als Verhandlungsmittel eingeführt wurde, um den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den am Haushaltsverfahren beteiligten Organen zu erleichtern; der Ausschuss schließt sich dieser Auffassung an.

    4.1.12. Durch Artikel 44 des Vorschlags wird bei der Ausgestaltung des Stellenplans der Gemeinschaftsorgane eine gewisse Flexibilität eingeführt.

    4.1.12.1. Über die Bekräftigung des (schon in der bisherigen Haushaltsordnung enthaltenen) Grundsatzes hinaus, dass der Stellenplan eine strikt zu beachtende Hoechstgrenze für jedes Organ vorgibt und darüber hinausgehende Einstellungen nicht zulässig sind, wird nun jedem Organ erlaubt, die Gesamtzahl der Planstellen - außer bei A1- und A2-Stellen - "im Rahmen der bewilligten Mittel" um bis zu 10 % abzuändern.

    4.1.13. Durch Artikel 50 bis 53 wird in den Vorschlag für eine Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung das Prinzip der mit den Mitgliedstaaten gemeinsamen Mittelverwaltung aufgenommen, insbesondere im Hinblick auf den EAGFL, Abteilung Garantie, und die Strukturfonds, die in Wirklichkeit den größten Teil des operativen Haushalts der Gemeinschaften ausmachen.

    4.1.13.1. Diese Einführung der mit den Mitgliedstaaten gemeinsamen Mittelverwaltung erfordert, dass in der Haushaltsordnung eine Reihe von Regeln festgelegt werden, die auf die Mitgliedstaaten anwendbar sind - sowohl hinsichtlich der Grundsätze und Mechanismen der Mittelverwaltung als auch hinsichtlich der Rechnungslegungspflichten bezüglich der von den Mitgliedstaaten verwalteten Mittel.

    4.1.14. Auf diese Weise werden die Mitgliedstaaten angesichts der Haushaltsführungsprinzipien in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Haushaltsordnung auf den Grundsatz des effizienten Finanzmanagements verpflichtet (Artikel 45 Absatz 2), und es wird die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem Internen Prüfer eingeräumt (siehe Artikel 81 Absatz 2).

    4.1.15. Im Kapitel über die Finanzakteure (Artikel 55 bis 59) des Vorschlags für eine Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung wird der Standpunkt des Rechnungshofes übernommen und das bislang bestehende zentralisierte System der vorherigen Kontrolle abgeschafft; dies bedeutet im einzelnen:

    - Abgeschafft wird die Funktion und der Aufgabenbereich des Finanzkontrolleurs, der bislang die wichtige Aufgabe der vorherigen Kontrolle der Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen ausübte; und

    - Abgeschafft wird auch die Kontrolle des Rechnungsführers über die Ordnungsmäßigkeit der Entlastungsvorgänge und -verfahren und die Einhaltung der Vorschriften der Haushaltsordnung; bislang war er befugt, im Anschluss an diese Kontrolle Zahlungen auszusetzen.

    4.1.16. Durch diese Abschaffung der zentralisierten vorherigen Kontrolle wird die Funktion und Verantwortung des Anweisungsbefugten gestärkt.

    4.1.17. Zwar greift der Anweisungsbefugte schon nach der geltenden Haushaltsordnung nicht nur in die Haushaltsvollzugsverfahren ein, sondern auch in das eigentliche Finanzmanagement der Institutionen. Der Unterschied liegt darin, dass er nach dem neuen Vorschlag für eine Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung seine Interventionsmöglichkeiten und Zuständigkeiten nicht mehr mit dem Finanzkontrolleur teilt.

    4.1.18. Nach Ansicht des Wirtschafts- und Sozialausschusses würde diese Ausweitung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Anweisungsbefugten die Aufnahme einiger Vorschriften über seine Verantwortung für die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit seiner Vorgehensweisen und über die einzuführenden internen Kontrollsysteme in die Haushaltsordnung rechtfertigen.

    4.1.19. Der Ausschuss hat einige Vorbehalte hinsichtlich der Abschaffung der Funktion des Finanzkontrolleurs anzumelden, da dieser in Artikel 279 des EG-Vertrags als einer der für die Finanzfragen der Gemeinschaften zuständigen Finanzakteure genannt ist - es sei denn, - und dies scheint die Haltung der Kommission zu sein - der Vorschlag wäre so zu verstehen, dass die Aufgaben des Finanzkontrolleurs vom Internen Prüfer übernommen werden sollen.

    4.1.20. Der Anweisungsbefugte trägt somit die uneingeschränkte Verantwortung sowohl für die internen Kontrollen seiner Dienststellen als auch für die Umsetzung der Verwaltungs-, Durchführungs- und Kontrollmaßnahmen, die er für die Dienststellen als zweckmäßig betrachtet.

    4.1.21. Die Artikel 57 und 58 enthalten die Zuständigkeiten des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Insbesondere bei letzterem (Artikel 58) ist festzustellen, dass ihm Buchhaltungs- und Rechnungsführungsaufgaben zugewiesen und seine Befugnisse zur Festlegung von Vorschriften für die Rechnungsführung und zur Lieferung von Haushaltsinformationen erweitert werden.

    4.1.22. Insgesamt betrachtet sollten nach Ansicht des Ausschusses die Befugnisse aller Finanzakteure - des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers - beim Haushaltsvollzug und der Haushaltskontrolle genauer dargestellt werden; bezüglich des Rechnungsführers sollten die Buchhaltungsbefugnisse deutlich von der Verwaltung der Kassenmittel getrennt werden.

    4.1.23. Im Kapitel "Verantwortlichkeit der Finanzakteure" stellen die Artikel 60, 61 sowie 62 Absätze 2 und 3 des Vorschlags Neuerungen dar, denn darin wird die Möglichkeit vorgesehen, Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter einstweilig vom Dienst zu entheben und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Auch werden darin die Grundsätze der Verantwortung der Dienstvorgesetzten für diese Bediensteten festgelegt.

    4.1.24. Nach Ansicht des Ausschusses sollte ebenso, wie es im Verordnungsvorschlag für den Rechnungsführer (Artikel 63) und den Zahlstellenverwalter (Artikel 64) vorgesehen ist, auch für den Anweisungsbefugten eine Vorschrift mit gleicher Zielsetzung vorhanden sein.

    4.1.25. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss vermerkt positiv die neue Bestimmung in Artikel 67 des Vorschlags, dass Verzugszinsen zugunsten des Gemeinschaftshaushalts für einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderungen berechnet werden.

    4.1.26. Als Gegenstück zu dieser neuen Bestimmung ist in Artikel 77 (ebenfalls als Neuheit) vorgesehen, dass Gläubiger bei verspäteten Zahlungen der Gemeinschaft einen Anspruch auf Verzugszinsen haben.

    4.1.27. Gemäss Artikel 68 Absatz 1 des Vorschlags für eine Verordnung zur Haushaltsordnung wird die Möglichkeit der Einziehung von Forderungen durch deren Verrechnung mit Schulden der Gemeinschaften eingeführt.

    4.1.28. Laut Artikel 69 des Vorschlags wird die bereits geltende Vorschrift beibehalten, dass Einnahmen aus Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht werden, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können.

    4.1.28.1. Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturentscheidungen werden jedoch im Gegensatz zur derzeitigen Haushaltsordnung von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen.

    4.1.29. Artikel 70 des Vorschlags beschreibt auf innovative Weise den Begriff "Mittelbindung", was hinsichtlich der Anwendung des Transparenzprinzips positiv zu verzeichnen ist. Dieser Begriff Mittelbindung umfasst zwei Elemente: die eigentliche Mittelbindung als Buchführungsvorgang und eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Der Ausschuss regt an, diesen Begriff der rechtlichen Verpflichtung näher zu untersuchen.

    4.1.30. Ebenso positiv zu verzeichnen ist die Typologie der Zahlungen in Artikel 75 Absatz 1 des Vorschlags.

    4.1.31. Der Ausschuss misst der neu eingeführten Ernennung eines Internen Prüfers (Artikel 80 bis 82) große Bedeutung bei; diesem obliegt es, die Qualität der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu garantieren.

    4.1.32. Die Bedeutung des Internen Prüfers wird dadurch noch erhöht, dass wie oben ausgeführt die Funktion des Finanzkontrolleurs abgeschafft wird.

    4.1.33. Der Ausschuss stimmt der Stellungnahme des Rechnungshofes dahingehend zu, dass die Unabhängigkeit des Internen Prüfers wegen dessen wichtiger Rolle in Artikel 80 klar und deutlich niedergeschrieben werden müsste, wie es vom Rechnungshof formuliert wurde:"Bei der Ausübung seines Amtes ist der Interne Prüfer nur der Institution, die ihn ernannt hat, verantwortlich und rechenschaftspflichtig." (Anm.d.Übers.: frei übersetzt, da die Stellungnahme des Rechnungshofs der dt. Übers. nicht vorliegt.)

    4.1.34. Hervorzuheben ist, dass der Interne Prüfer bereits durch die unlängst veröffentlichten Änderungen(11) als einer der Finanzakteure in die derzeit geltende Haushaltsordnung eingeführt wurde. Durch diese Änderungen wird nicht nur die Funktion des Internen Prüfers geschaffen, sondern auch eine Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle eingeführt (bisher oblag beides dem Finanzkontrolleur).

    4.1.35. Im Bereich der "öffentlichen Auftragsvergabe" (Erster Teil, Titel IV des Vorschlags) sind zahlreiche innovative Vorschriften enthalten.

    4.1.36. Unter Berücksichtigung der Ziele der Stringenz und Transparenz betrachtet es der Ausschuss als gerechtfertigt, in den Vorschlag für eine Verordnung zur Haushaltsordnung sowohl den Begriff "öffentliche Aufträge" (Artikel 83 Absatz 1) als auch für diese Aufträge geltenden Grundsätze (Artikel 84 Absatz 1) aufzunehmen.

    4.1.37. Angesichts der von der Gemeinschaft gesammelten Erfahrung und der künftig noch zu intensivierenden Bemühungen um Bekämpfung von Betrugsfällen und Korruption begrüßt der Ausschuss die in Artikel 84 Absatz 3 des Vorschlags enthaltene Vorschrift, der zufolge sich die Gemeinschaftsorgane das Recht vorbehalten, Zahlungen für Aufträge auszusetzen, abzulehnen oder bereits gezahlte Beträge zurückzufordern, wenn das Vergabeverfahren mit Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt.

    4.1.38. In diesem Sinne ist auch Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 (Artikel 88 bis 90) positiv zu werten, in dem die Voraussetzungen für den Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe geregelt werden.

    4.1.39. Gemäß diesem Vorschlag für eine Verordnung zur Haushaltsordnung werden in dieses Finanzverwaltungsinstrument der Gemeinschaften einige Vorschriften aufgenommen, die bereits in Gemeinschaftsrichtlinien über öffentliche Auftragsvergabe enthalten sind, wodurch die Gemeinschaften an Vorschriften und Verfahren gebunden werden, die (auf Grund von Richtlinien) bereits heute für die Mitgliedstaaten gelten.

    4.1.40. Diesem Ziel entsprechend sind als Neuerungen in diesem Vorschlag: Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 (Artikel 92 bis 95) mit den wesentlichen Vorschriften über die "Einreichung, Eröffnung und Bewertung der Angebote" für öffentliche Aufträge sowie, Titel IV Kapitel 2 (Artikel 97 bis 100) mit "Bestimmungen für Aufträge, die die Gemeinschaftsorgane auf eigene Rechnung vergeben", enthalten.

    4.1.41. Infolge der wachsenden Bedeutung von Finanzhilfen als Interventionsinstrument der Gemeinschaften wird dieser Bereich erstmals im Vorschlag für eine Verordnung zur Haushaltsordnung behandelt (Erster Teil, Titel V, Artikel 101 bis 114).

    4.1.42. In diesem völlig neuen Bereich vermerkt der Ausschuss die folgenden positiven Aspekte:

    - die Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung als Grundlage für die Gewährung (Artikel 101 Absatz 1);

    - die Vorschrift, dass der Empfänger mit der Finanzhilfe nicht nur keinen Gewinn erzielen darf, sondern deren Gewährung auch nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung, des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und der Kofinanzierung erfolgt (Artikel 102);

    - die Zulassung der Ausnahme vom Prinzip der Kofinanzierung, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, eine Maßnahme in vollem Umfang aus Haushaltsmitteln zu finanzieren, "sofern dies für ihre Durchführung unerlässlich ist" (Artikel 155);

    - die Vorschrift, dass zur Gewährung einer Finanzhilfe eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erforderlich ist (Artikel 103 Absatz 1);

    - die jährliche Veröffentlichung der geplanten und tatsächlich gewährten Finanzhilfen (Artikel 103 Absätze 1 und 2);

    - den allgemeinen Grundsatz, dass nur Maßnahmen, die noch nicht angelaufen sind, förderfähig sind (Artikel 105);

    - die Bestimmung, dass "juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen", die vorrangigen Empfänger von Finanzhilfen sind (Artikel 108 Absatz 1).

    4.1.43. Unbeschadet seiner insgesamt positiven Einschätzung der vorgeschlagenen Vorschriften über Finanzhilfen empfiehlt der Ausschuss in naher Zukunft (unter Berücksichtung der vorgesehenen dreijährlichen Bewertung der Haushaltsordnung) zu überprüfen, wie die nun erlassenen Vorschriften auf die Realität der Finanzhilfen angewandt wurden.

    4.1.44. Neu ist auch, dass in Artikel 115 des Vorschlags die Bestandteile der Jahresabschlüsse aufgezählt werden, die für die konkrete Ausgestaltung der Grundsätze der Transparenz und des effizienten Finanzmanagements von Nutzen sind:

    - der Anhang als ergänzendes Instrument zu den Haushalts- und Rechnungslegungsinformationen;

    - die Vorlage aller Jahresabschlüsse in konsolidierter Form;

    - die Aufführung der Rechnungsführungsprinzipien, die der Erarbeitung der Jahresabschlüsse zugrunde liegen müssen (Artikel 116 Absätze 1 und 2);

    - die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung der dem Rechnungshof vorgelegten "vorläufigen" Jahresabschlüsse eines Gemeinschaftsorgans durch dieses (Artikel 118 Absatz 1).

    4.1.45. Das unter Ziffer 5.1.13 der vorliegenden Stellungnahme bereits erwähnte Prinzip der mit den Mitgliedstaaten gemeinsamen Mittelverwaltung wird erweitert durch deren Einbeziehung in folgenden Bereichen:

    - Erstellung des Jahresberichts des Rechnungshofes (Artikel 128 Absätze 3 und 4);

    - Erstellung von Sonderberichten des Rechnungshofes (Artikel 130 Absatz 2);

    - etwaige Bemerkungen des Europäischen Parlaments im Lauf des Entlastungsverfahrens (Artikel 133 Absatz 2).

    4.2. Der Zweite Teil des Verordnungsvorschlags, "Sonderbestimmungen", umfasst ebenfalls sieben Titel: Titel I, "Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie" (Artikel 134 bis 140); Titel II, "Strukturfonds" (Artikel 141 bis 145); Titel III, "Forschung" (Artikel 146 und 147); Titel IV, "Maßnahmen im Außenbereich" (Artikel 148 bis 156); Titel V, "Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften" (Artikel 157 bis 161); Titel VI, "Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung" (Artikel 162 bis 165) und Titel VII, "Verwaltungsmittel" (Artikel 166 bis 168).

    4.2.1. Für den EAGFL, Abteilung Garantie, werden durch den Kommissionsvorschlag zwei Neuerungen eingeführt (Artikel 135 und 140).

    4.2.2. In Artikel 135 sind einige besondere Merkmale der Finanzverwaltung dieses Fonds aufgeführt, nämlich:

    - Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe;

    - Möglichkeit der Übertragung von Zahlungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr in Abweichung vom Grundsatz der Jährlichkeit.

    4.2.3. In Anerkennung der Sonderstellung, der Bedeutung und des Gewichts des EAGFL, Abteilung Garantie, im Rahmen der Gemeinschaftspolitik können dessen laufende Verwaltungsausgaben laut Artikel 136 Absatz 3 des Vorschlags im Vorgriff gebunden werden, und zwar bis zu einer Höhe, die den allgemein für im Vorgriff gebundene Verwaltungsausgaben geltenden Prozentsatz überschreitet (siehe Artikel 167 Absatz 1 des Vorschlags).

    4.2.4. Artikel 140 des Vorschlags sieht für den EAGFL, Abteilung Garantie, eine Regelung der Mittelzuweisung vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushalts darstellt.

    4.2.5. In den Zweiten Teil wurde ein neuer Titel "Strukturfonds" aufgenommen, der den Kohäsionsfonds sowie das strukturpolitische und das agrarpolitische Heranführungsinstrument umfasst (Artikel 141 bis 145).

    4.2.6. Zwar ist vorhersehbar, dass die sektorale Regelung dieser Fonds und agrarpolitischen Maßnahmen weiterhin eigenständige Finanzbestimmungen enthält, doch ist es als gesunde Maßnahme zu begrüßen, dass die jeweils geltenden wesentlichen Grundsätze der Finanzverwaltung in die Haushaltsordnung der Gemeinschaften aufgenommen werden.

    4.2.6.1. Nach Ansicht des Ausschusses muss die sektorale Regelung dieser Fonds und agrarpolitischen Maßnahmen weiterhin spezifische Finanzbestimmungen enthalten, jedoch muss sichergestellt werden, dass diese spezifischen Finanzbestimmungen nicht de facto Ausnahmen von den Grundsätzen darstellen.

    4.2.7. Bei den "Maßnahmen im Außenbereich" ist die Möglichkeit einer dezentralen Verwaltung bestimmter Maßnahmen durch den oder die Empfängerdrittländer - unbeschadet der erforderlichen Kontrolle durch die Kommission (Artikel 150 und 151 des Vorschlags) -, was eine Neuerung darstellt, aufgenommen worden.

    4.2.8. Es wurde ein neuer Titel "Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung" (OLAF) eingeführt, der die Grundregeln für die Finanzverwaltung des durch Beschluss der Kommission vom 28. August 1999 geschaffenen OLAF enthält (Artikel 162 bis 165 des Vorschlags).

    4.2.9. Für die Verwaltungsmittel wird in dem Vorschlag die Regel der "Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe" (Artikel 168 Absatz 1) festgeschrieben, unbeschadet der (bereits in der derzeitigen Haushaltsordnung vorgesehenen) Möglichkeit der Mittelbindung im Vorgriff bei Ausgaben für den Dienstbetrieb ab dem 15. November jeden Jahres.

    4.3. Der Dritte Teil des Verordnungsvorschlags, "Übergangs- und Schlussbestimmungen", umfasst zwei Titel: Titel I, "Übergangsbestimmungen" (Artikel 169 und 170) sowie Titel II, "Schlussbestimmungen" (Artikel 171 bis 176).

    4.3.1. In diesem Teil wird hervorgehoben, dass die für die Entwicklung des ländlichen Raums und die flankierenden Maßnahmen bestimmten Mittel bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin den Bestimmungen über den EAGFL, Abteilung Garantie, unterliegen (Artikel 170 des Vorschlags).

    4.3.2. Und schließlich wird in Artikel 173 des Vorschlags das bereits in Artikel 140 der derzeitigen Haushaltsordnung festgelegte Konzertierungsverfahren zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament im Bereich der Haushaltsordnung beschrieben; angesichts der großen Bedeutung dieses Verfahrens für die Arbeitsweise der Gemeinschaften hält es der Ausschuss für positiv, dass in diesem Bereich ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat angestrebt wird.

    5. Schlussbemerkungen

    5.1. Der Ausschuss hat den Vorschlag für eine Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung zur Kenntnis genommen und beurteilt ihn inhaltlich insgesamt positiv.

    5.2. Es ist festzustellen, dass dieser Verordnungsvorschlag Vorschriften enthält, die eine wirksamere Umsetzung der acht Haushaltsgrundsätze ermöglichen.

    5.2.1. In diesem Zusammenhang sind wichtige Fortschritte bei der Umsetzung des Transparenzgrundsatzes geplant, und es wurden erhebliche Verbesserungen bei der Präzisierung von Rechts-, Finanz- und Buchhaltungsbegriffen erzielt. Somit sind auch im Bereich der Rechtssicherheit Verbesserungen gegenüber der geltenden Haushaltsordnung zu verzeichnen.

    5.3. Der Verordnungsvorschlag spiegelt naturgemäß einige Neuheiten innerhalb der Gemeinschaften wider. So werden Themen und Einrichtungen wie Beihilfen, Strukturfonds und OLAF (Amt für Betrugsbekämpfung) behandelt.

    5.4. In einem fachlich so komplexen und gleichzeitig praktisch so bedeutsamen Bereich wie der Regelung der Haushaltsordnung der Gemeinschaften ist es wünschenswert, dass die Ziele Effizienz und Flexibilität erreicht werden, ohne dass das gleichermaßen wichtige Ziel der Stringenz aufgegeben wird. Wenn es darum geht, diese Ziele miteinander in Einklang zu bringen, müssen einige Anliegen bedacht werden, die der Rechnungshof bezüglich des Verordnungsvorschlags vorgebracht hat und die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss gebührend berücksichtigt wurden.

    5.5. Der Ausschuss stimmt dem Ansatz der Kommission zu, allen Institutionen die Befugnis zu verleihen, ohne vorherige Genehmigung der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Kapiteln ihres Haushalts vorzunehmen.

    5.6. Es ist zu bemerken, dass die Bewertung der Finanzvorschriften der Gemeinschaften sich nicht ausschließlich auf die Verordnung zur Regelung der Haushaltsordnung beschränken kann. Neben dieser wird es eine oder mehrere Durchführungsverordnungen geben, die ihr zwar untergeordnet sind, mit ihr aber ein abgestimmtes, widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen. Deshalb wäre es ratsam gewesen, gleichzeitig mit dem Vorschlag zur Haushaltsordnung einen Vorschlag für eine oder mehrere Durchführungsverordnungen zur Basisverordnung vorzulegen.

    5.7. Abschließend bringt der Ausschuss die Hoffnung zum Ausdruck, dass die neue Haushaltsordnung ein aktives und wirksames Instrument auf dem weiteren Weg der Teilung des Finanzmanagements der Gemeinschaften mit den Mitgliedstaaten darstellen möge. Dieses Szenario wäre für die Zukunft erstrebenswert.

    Brüssel, den 11. Juli 2001.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

    (2) Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1252/79 des Rates vom 25.6.1979 - ABl. L 160 vom 28.6.1979, S. 1; Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 1176/80 vom 16.12.1980 - ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 23; Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1600/88 des Rates vom 7.6.1988 - ABl. L 143 vom 10.6.1988, S. 1; Verordnung (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2049/88 des Rates vom 24.6.1988 - ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 3; Verordnung (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13.3.1990 - ABl. L 70 vom 16.3.1990, S. 1; Verordnung (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 1923/94 des Rates vom 25.7.1994 - ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 4; Verordnung (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 2730/94 des Rates vom 31.10.1994 - ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 7; Verordnung (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2333/95 des Rates vom 18.9.1995 - ABl. L 240 vom 7.10.1995, S. 1; Verordnung (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2334/95 des Rates vom 18.9.1995 - ABl. L 240 vom 7.10.1995, S. 9; Verordnung (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2335/95 des Rates vom 18.9.1995 - ABl. L 240 vom 7.10.1995, S. 12; Verordnung (EG) Nr. 2444/97 des Rates vom 22.9.1997 - ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 1; Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2548/98 des Rates vom 23.11.1998 - ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 1; Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2779/98 des Rates vom 17.12.1998 - ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 3; Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13.12.1999 - ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1; Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 762/2001 des Rates vom 9.4.2001 - ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1.

    (3) KOM(2000) 461 endg. vom 17.10.2000.

    (4) Stellungnahme Nr. 4/97 vom 10.7.1997 - ABl. C 57 vom 23.2.1998, S. 1.

    (5) Arbeitsdokument der Kommission SEK(98) 1228 vom 22.7.1998.

    (6) Der Rechnungshof bezeichnet dieses System der Mittelübertragung in seiner Stellungnahme Nr. 2/2001 als unnötig, da es nur geringe finanzielle Bedeutung hat und das Rechnungsführungssystem noch komplizierter macht.

    (7) Auch dies hält der Rechnungshof für nicht gerechtfertigt.

    (8) Stellungnahme des Rechnungshofs Nr. 1/2001, Ziffer 31, ABl. C 55 vom 21.2.2001.

    (9) ABl. C 123 vom 25.4.2001.

    (10) Stellungnahme Nr. 4/97 vom 10.7.1997, in ABl. C 57 vom 23.2.1998, S. 1.

    (11) Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 762/2001 des Rates vom 9. April 2001, ABl. L 111 vom 20.4.2001.

    Top