Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOC_2001_213_E_0246_01

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln ((KOM(2001) 186 endelig udg. — 2001/0089(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 213E vom 31.7.2001, pp. 246–247 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0186

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln /* KOM/2001/0186 endg. - CNS 2001/0089 */

Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0246 - 0247


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, die Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut und die Richtlinie 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln sehen die Durchführung befristeter Versuche vor.

Gemäß der Entscheidung 94/650/EG wurde über einen Zeitraum von sieben Jahren von September 1994 bis August 2001 ein befristeter Versuch betreffend die Abgabe von losem Saatgut an den Letztverbraucher durchgeführt um zu prüfen, ob dies die Qualität des Saatguts im Vergleich zu der im Rahmen des derzeitigen Systems gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG erzielten Qualität beeinträchtigt.

Der Versuch hat gezeigt, dass die Abgabe von losem Saatgut an den Letztverbraucher unter spezifischen Bedingungen die Qualität des Saatguts nicht beeinträchtigt.

Ausgehend von den Ergebnissen dieses Versuchs soll auch die Richtlinie 66/403/EWG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln geändert werden, da dieselbe Schlussfolgerung auch für das Saatgut anderer Pflanzen einschließlich Kartoffeln gilt.

2001/0089 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut und Pflanzkartoffeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl.......

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl........

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl........

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus den nachstehend angeführten Gründen sollten folgende Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Vermehrungsgut geändert werden:

-Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut [4],

[4] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.

-Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut [5]

[5] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/54/EG.

-Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln [6].

[6] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/742/EG.

(2) Mit der Entscheidung 94/650/EG der Kommission vom 9. September 1994 über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher [7] wurde ein befristeter Versuch unter spezifischen Bedingungen durchgeführt, um zu prüfen, ob die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher die Saatgutqualität im Vergleich zu der im Rahmen des derzeitigen Systems gemäß den Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG erzielten Qualität beeinträchtigt.

[7] ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50.)

(3) Der Versuch hat gezeigt, dass die Abgabe von losem Saatgut an den Letztverbraucher unter spezifischen Bedingungen die Qualität des Saatguts nicht beeinträchtigt.

(4) Dasselbe gilt auch für Pflanzkartoffeln im Rahmen der Richtlinie 66/403/EWG.

(5) Es ist daher angezeigt, die Abgabe von losem Saatgut an den Letztverbraucher bei Einhaltung bestimmter Bedingungen dauerhaft zuzulassen und die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG entsprechend zu ändern.

(6) Da es sich bei den für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 66/403/EWG notwendigen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] handelt, sollten diese mittels des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 4 des Beschlusses angenommen werden -

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 66/401/EWG wird nach Artikel 10c folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10d

1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 können Mitgliedstaaten die Bestimmungen hinsichtlich des Verschlusses und der Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut an den Letztverbraucher vereinfachen.

2. Die Bedingungen für die Anwendung der Abweichung gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG."

Artikel 2

In der Richtlinie 66/402/EWG wird nach Artikel 10 folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 können Mitgliedstaaten die Bestimmungen hinsichtlich des Verschlusses und der Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut an den Letztverbraucher vereinfachen.

2. Die Bedingungen für die Anwendung der Abweichung gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG."

Artikel 3

Die Richtlinie 66/403/EWG wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird nach Artikel 10 eingefügt

"Artikel 10a

1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 können Mitgliedstaaten die Bestimmungen hinsichtlich des Verschlusses und der Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut an den Letztverbraucher vereinfachen.

2. Die Bedingungen für die Anwendung der Abweichung gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt.

Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG."

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. September 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Top