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Document JOC_2001_180_E_0319_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 (KOM(2001) 173 endg. — 2001/0088(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 319–324 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0173

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 /* KOM/2001/0173 endg. - CNS 2001/0088 */

    Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0319 - 0324


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Protokoll zu dem Fischereiabkommen zwischen der EG und den Komoren ist am 27.02.2001 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 13.12.2000 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 28.02.2001 bis zum 27.02.2004 in den Gewässern der Komoren fischen dürfen.

    Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der EG und den Komoren für die Zeit vom 28.02.2001 bis zum 27.02.2004 durch eine Verordnung anzunehmen.

    Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    2001/0088(CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

    [1] ABl. L

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren [2] haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des beiliegenden Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen.

    [2] ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.

    (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 13. Dezember 2000 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 paraphiert.

    (3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

    (4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a) Thunfischwadenfänger: Spanien: 18 Schiffe

    Frankreich: 21 Schiffe

    Italien: 1 Schiff

    b) Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 20 Schiffe

    Portugal 5 Schiffe

    Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004

    Artikel 1

    Nach Artikel 2 des Abkommens werden 40 Thunfischwadenfängern/Frostern und 25 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem 28. Februar 2001, Lizenzen für die gleichzeitige Ausübung von Fangtätigkeiten in den Gewässern der Komoren erteilt.

    Artikel 2

    1. Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten wird auf jährlich 350 250 EUR festgesetzt (davon 140 000 EUR als finanzieller Ausgleich, der jedes Jahr spätestens zum 1. September zu leisten ist, und 210 250 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls).

    2. Die finanzielle Gegenleistung gilt für eine in den Gewässern der Komoren gefangene Menge von 4 670 Tonnen jährlich. Überschreiten die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern der Komoren getätigten Thunfischfänge diese Menge, so erhöht sich der genannte Betrag entsprechend .

    3. Der finanzielle Ausgleich wird auf das von der Regierung der Komoren bezeichnete Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen.

    4. Über die Verwendung dieses Ausgleichs entscheidet ausschließlich die Regierung der Komoren.

    Artikel 3

    Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden bis zu 210 250 EUR jährlich für die Finanzierung der nachstehenden Maßnahmen wie folgt verwendet:

    (1) Förderung der Entwicklung der handwerklichen Fischerei: 126 000 EUR;

    (2) Finanzierung wissenschaftlicher und technischer Programme und Unterstützung der Organe des Ministeriums für Fischerei und der Kontrollbehörden: 31 600 EUR;

    (3) Teilnahme der komorischen Delegierten an internationalen Fischereitreffen, Beitrag der Komoren für regionale Fischereiorganisationen und Finanzierung von Stipendien und Praktika im Bereich der Fischerei: 52 650 EUR.

    Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die Maßnahmen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

    Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge werden jedes Jahr spätestens am 1. September bereitgestellt und entsprechend der Planung ihrer Verwendung auf die Bankkonten der zuständigen Behörden der Komoren überwiesen.

    Die in Unterabsatz 3 genannten Beträge werden entsprechend ihrer Verwendung ausgezahlt.

    Das Fischereiministerium legt der Delegation der Europäischen Kommission auf den Komoren jährlich spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt, einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse vor. Die Europäische Kommission behält sich vor, das Ministerium für Fischerei um zusätzliche Angaben zu diesen Ergebnissen zu ersuchen und die betreffenden Zahlungen entsprechend der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

    Artikel 4

    Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so kann das Fischereiabkommen ausgesetzt werden.

    Artikel 5

    Falls die Fischerei in der AWZ der Komoren aus schwerwiegenden Gründen unterbrochen wird, kann die Europäische Gemeinschaft möglichst im Anschluss an Konsultationen der beiden Parteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Lage sich normalisiert hat und in Konsultationen der beiden Parteien bestätigt wurde, dass die Fischereitätigkeiten wieder aufgenommen werden können.

    Artikel 6

    Das Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird aufgehoben und durch das vorliegende Protokoll ersetzt.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 28. Februar 2001.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER KOMOREN

    1. Lizenzanträge und -erteilung

    Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern der Komoren gilt folgendes Verfahren:

    1.1 Die Europäische Kommission reicht über ihren Vertreter auf den Komoren mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim Fischereiministerium der Komoren für jedes Schiff einen Antrag des Reeders ein, der Fischfang nach Maßgabe dieses Abkommens betreiben will. Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die die Komoren zu diesem Zweck ausgeben und von denen ein Muster beigefügt ist.

    1.2 Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Europäischen Kommission kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muss die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden.

    1.3 Die Lizenz wird dem Vertreter der Europäischen Kommission auf den Komoren vom Fischereiministerium der Komoren ausgehändigt.

    1.4 Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sobald das Fischereiministerium der Komoren den von der Europäischen Kommission übermittelten Nachweis über die Zahlung des Gebührenvorschusses erhalten hat, wird dem betreffenden Schiff die Fangtätigkeit gestattet. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine per Fax übermittelte Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord mitgeführt werden.

    1.5 Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

    1.6 Die Lizenzgebühr wird auf 25 EUR je Tonne in den Gewässern der Komoren gefangenen Thunfisch festgesetzt .

    1.7 Die Lizenzen werden nach Zahlung eines pauschalen Gebührenvorschusses an die Komoren in Höhe von 2 250 EUR pro Jahr für jeden Thunfischwadenfänger und von 1 375 EUR pro Jahr für jeden Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 150 BRT und von 1 000 EUR pro Jahr für jeden Langleinenfischer mit weniger als 150 BRT ausgestellt.

    1.8 Die Behörden der Komoren teilen vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung .

    2. Fangmeldungen und Gebührenabrechnung

    Der Kapitän fuellt für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone der Komoren eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Dieses Formular kann während der Anwendung des geltenden Protokolls durch ein anderes Dokument ersetzt werden, das zu diesem Zweck von einer für den Thunfischfang im Indischen Ozean zuständigen internationalen Organisation erstellt wird.

    Die deutlich ausgefuellten und vom Kapitän unterzeichneten Meldungen sind dem IRD (Institut de Recherche et Développement), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía) und dem IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Quartals zur Überprüfung zuzustellen.

    Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich das Fischereiministerium der Komoren das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten auszusetzen und die nach Landesrecht anwendbaren Strafen zu verhängen.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. April die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigte Menge der im abgelaufenen Jahr getätigten Fänge mit. Aufgrund dieser Angaben nimmt die Kommission die Abrechnung der für ein Wirtschaftsjahr anfallenden Gebühren vor und übermittelt sie dem Fischereiministerium der Komoren zur Stellungnahme.

    Die Reeder erhalten die Abrechnung durch die Europäische Kommission spätestens Ende April und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Erreichen die fälligen Gebühren für die tatsächliche Fangtätigkeit nicht den als Vorschuss geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    3. Inspektionen und Kontrollen

    Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone der Komoren eine Fangtätigkeit ausüben, erlauben und erleichtern es den mit der Inspektion und Überwachung beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Beamten halten sich nur so lange an Bord auf, wie es für die stichprobenweise Überprüfung der Fänge und für etwaige andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit notwendig ist.

    4. Beobachter

    Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag des Fischereiministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord. Dem Beobachter werden jegliche Erleichterungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Unterlagen eingeräumt. Der Beobachter hält sich nur so lange an Bord auf, wie es zur Erfuellung seiner Aufgabe notwendig ist. Er erhält geeignete Versorgung und Unterkunft an Bord . Verlässt ein Thunfischfänger die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Komoren auf Kosten des Reeders gesorgt.

    5. Mitteilungen

    Die Schiffe teilen dem Fischereiministerium der Komoren unverzüglich Datum und Zeitpunkt ihrer Einfahrt in das oder Ausfahrt aus dem Fanggebiet der Komoren sowie innerhalb von drei Stunden nach der Einfahrt oder Ausfahrt und während der Fischereitätigkeit in den Gewässern der Komoren alle drei Tage ihre Position und ihre an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und andernfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk.

    Das Fischereiministerium der Komoren gibt bei Ausstellung der Fanglizenz die Faxnummer und die Funkfrequenz an.

    Eine Kopie der Faxmitteilungen bzw. der aufgezeichneten Funkmeldungen wird vom Fischereiministerium der Komoren und von den Reedern aufbewahrt, bis beide Parteien der endgültigen Gebührenabrechnung gemäß Ziffer 2 zugestimmt haben.

    Ein Fischereifahrzeug, das beim Fischfang überrascht wird und das dem Fischereiministerium der Komoren seine Anwesenheit nicht gemeldet hat, gilt als Schiff ohne Fanglizenz.

    6. Fischereizonen

    Um der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Komoren nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit von Thunfischfängern aus der Gemeinschaft in einem Umkreis von zehn Seemeilen um jede Insel sowie in einem Umkreis von drei Seemeilen um die vom Fischereiministerium der Komoren ausgesetzten Fischsammelgeräte, deren Position dem Vertreter der Europäischen Kommission auf den Komoren mitgeteilt wurde, untersagt.

    Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 7 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuss geändert werden.

    7. Eigentum an seltenen Arten

    Jeder Quastenflosser (Latimeria chalumnae), der von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das im Rahmen des Abkommens in den Gewässern der Komoren fischen darf, eingeholt wird, ist das Eigentum der Komoren und muss den Hafenbehörden von Moroni, Mutsamudu oder Mohéli so rasch wie möglich und in bestmöglichem Zustand kostenlos übergeben werden.

    8. Umladungen

    Für etwaige Umladungen ziehen die Reeder der Gemeinschaftsschiffe das Bestehen der Hafeneinrichtungen der Komoren in Betracht.

    9. Verfahren im Fall einer Aufbringung

    1. Meldung

    Das Ministerium für Fischerei unterrichtet die Delegation und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens tätig ist, in der Fischereizone der Komoren und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

    2. Regelung

    Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

    a) im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der gesetzlich auf den Komoren vorgesehenen Spanne;

    b) gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Komoren, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

    3. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

    a) die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

    b) bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.

    Anlage 1

    LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE

    Name des Antragstellers :

    Anschrift des Antragstellers :

    Name und Anschrift des Befrachters ( falls nicht Antragsteller ):

    Name und Anschrift eines Vertreters auf den Komoren :

    Name des Schiffes :

    Schiffstyp

    Registrierland :

    Registriernummer und -hafen :

    Äußere Kennzeichen des Schiffes

    Funksprechzeichen und Frequenz :

    Schiffslänge :

    Schiffsbreite :

    Maschinentyp und -leistung:

    Bruttoregistertonnage :

    Nettoregistertonnage :

    Mindeststärke der Besatzung :

    Art des Fischfangs :

    Zu fangende Arten :

    Beantragte Geltungsdauer :

    Der Unterzeichner bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben .

    Datum . Unterschrift .

    Anlage 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Neues Protokoll zum Fischereiabkommen EG/Islamische Bundesrepublik Komoren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung

    2. HAUSHALTSLINIE: B7-8000

    3. RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

    Abkommen EG/Islamische Republik Komoren (ABl. L 137 vom 2.6.1988)

    4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME:

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme: Protokoll und Anhang für einen Zeitraum von drei Jahren

    4.2 Dauer der Maßnahme und gegebenenfalls Bestimmungen über ihre Erneuerung

    Dauer: 28.2.2001 bis 27.2.2004. Bestimmungen über ihre Verlängerung: Verhandlungen vor Ablauf des Protokolls

    5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN:

    5.1 GM

    5.2 OA

    5.3 Art der Einnahmen

    6. ART DER AUSGABEN

    -Sonstige: finanzielle Gegenleistung für die von einem Drittland eingeräumten und im Protokoll schriftlich festgelegten Fangmöglichkeiten.

    7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzel- und Gesamtkosten)

    Kosten je Tonne Thunfisch: // 75 EUR

    Jährliche Referenzmenge: // 4 670 t

    Jährliche Gesamtkosten: // 350 250 EUR

    Gesamtkosten für die Laufdauer des Protokolls (drei Jahre): // 1 050 750 EUR

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Euro (jeweiliger Kurs)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3 Fälligkeitsplan bei neuen Maßnahmen

    Euro (jeweiliger Kurs)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Da die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft im direkten Austausch für eingeräumte Fangmöglichkeiten erfolgt, liegt die Verwendung der Beträge im Ermessen der Behörden des Drittlands.

    Es besteht jedoch die Verpflichtung, der Gemeinschaft Berichte über die Verwendung bestimmter Mittel nach den im Protokoll vorgesehenen Modalitäten vorzulegen. Im Fall der Komoren muss für alle unter Artikel 3 des Protokolls fallenden Maßnahmen ein Jahresbericht über ihre Durchführung und die erzielten Ergebnisse erstellt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Angaben zu den Ergebnissen einzuholen und die Zahlungen je nach Durchführungsstand der verschiedenen Maßnahmen zu überprüfen. Im Übrigen werden die in Artikel 3 genannten Beträge (gezielte Maßnahmen) den komorischen Behörden nur auf der Grundlage einer Planung ihrer Verwendung überwiesen.

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, so dass die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können. Zu diesem Zweck sieht das Abkommen für die Schiffe der Gemeinschaft Fangmeldungen vor.

    9. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

    Für jede Tonnen gefangenen Thunfisch gehen Kosten von 75 EUR zu Lasten der Gemeinschaft und 25 EUR zu Lasten der Reeder (nach dem vorigen Prtokoll gingen 80 EUR zu Lasten der Gemeinschaft und 20 EUR zu Lasten der Reeder). Der durchschnittliche Marktwert einer Tonne Thunfisch beträgt etwa 1 000 EUR.

    Da Thunfisch zu den Arten mit ausgeprägtem Wanderverhalten zählt, kann es starke Schwankungen der tatsächlichen Fangmengen in einem bestimmten Gebiet von einem Fischwirtschaftsjahr zum andern geben.

    Die Fänge der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern des Drittlands sind daher nicht im Voraus bekannt. Die Gemeinschaft zahlt deshalb wie bei allen Thunfischabkommen einen Betrag, der einer voraussichtlichen Fangmenge entspricht ("Referenzmenge"), wobei die durchschnittlichen Fangmengen der Vorjahre zugrundegelegt und eventuell je nach Anzahl der fangberechtigten Schiffe angepasst werden. Wird die erwartete Menge überschritten, so ist eine Zusatzahlung zu leisten; im umgekehrten Fall bleiben die gezahlten Beträge dem Drittland erhalten.

    In den vom Rat festgelegten Verhandlungsdirektiven für Fischereiabkommen mit AKP-Staaten ist vorgesehen, dass dem Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung zu tragen ist.

    Im Fall des Abkommens mit den Komoren haben die Gemeinschaftsreeder die Lizenzen für den Thunfischfang des Protokolls 1998/2001 im Rahmen der unten aufgeführten Nutzungsraten in Anspruch genommen. Die durchschnittliche Jahresfangmenge während der Geltungsdauer dieses Protokolls lag unter der Referenzmenge von 4 500 t. Unter Berücksichtigung der Anhebung der Gesamtfangmöglichkeiten (von 60 auf 65 Schiffe) wurde die Referenzmenge auf 4 670 t erhöht.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Gemeinschaft hat die Zusage der Komoren begrüßt, einen eheblichen Teil der finanziellen Gegenleistung für gezielte Maßnahmen zugunsten des örtlichen Fischereisektors zu verwenden. Vom Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung in Höhe von 1 050 750 EUR (über drei Jahre) sind sechzig Prozent (60 % ) ausdrücklich für gezielte Maßnahmen zur Entwicklung der Fischerei und namentlich der handwerklichen Fischerei vorgesehen. Im Rahmen des vorigen Protokolls waren es 50 %.

    Die Vorschüsse der Reeder auf die Lizenzgebühren sind für alle Schiffskategorien erhöht worden: Thunfischwadenfänger (2 250 EUR je Schiff anstatt 1 750 EUR), Oberflächen-Langleiner (anstatt vorher 750 nunmehr 1 000 EUR für Schiffe mit weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT) und 1 375 Schiffe mit mehr als 150 BRT.

    Während die jährlichen Kosten des Abkommens zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts im Vergleich zum vorigen Protokoll um 2,7 % zurückgehen müssen, werden die Lasten der Reeder um rund 35 % zunehmen.

    Was den Nutzen des Abkommens betrifft, so ist klar, dass der Wert der Fänge bei weitem die Kosten des Protokolls übersteigt.

    Neben dem direkten Marktwert der Fänge bietet das Abkommen überdies folgende Vorteile:

    -Sicherung von Arbeitsplätzen an Bord der Fischereifahrzeuge;

    -Multiplikatoreffekt auf die Beschäftigung in den Häfen, Fischauktionen, Verarbeitungsbetrieben, Werften, Dienstleistungsbetrieben usw.;

    -diese Arbeitsplätze werden in Regionen geschaffen, in denen es keine Alternative zur Fischerei gibt;

    -Sicherung der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Fisch.

    Außerdem muss über diese Vorteile hinaus die Bedeutung unserer Beziehungen zur Islamischen Bundesrepublik Komoren sowohl im Fischereisektor als auch im politischen Bereich berücksichtigt werden.

    10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES HAUSHHALTS )

    Ohne Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben.

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