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Document JOC_2001_180_E_0247_01

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (KOM(2001) 156 endg. — 2000/0314(CNS))

    ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 247–247 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0156

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0156 endg. - CNS 2001/0314 */

    Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0247 - 0247


    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Am 29. November 2000 hat die Kommission unter der Dokumentennummer KOM(2000) 791 - 2000/0314 (CNS) den Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras angenommen, der am 1. Dezember 2000 dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt worden ist.

    Um eine Lösung für die Probleme des Milchsektors auf den Azoren zu finden und günstige Bedingungen für die sektorale Umstrukturierung in einer Region zu schaffen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit sehr stark von der Produktion von Milcherzeugnissen abhängig ist und in der das Zusammenwirken dieser Abhängigkeit mit anderen, durch die äußerste Randlage bedingten Nachteilen die wirtschaftliche Entwicklung behindert, legt die Kommission dem Rat eine ergänzende Änderung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras vor.

    Nach den derzeit verfügbaren Zahlen erstreckt sich die geplante Maßnahme, die ausschließlich auf die Azoren begrenzt ist, auf eine Hoechstmenge von 73 000 Tonnen Milch entsprechend 3,86% der Milchquote Portugals.

    Die Kommission unterbreitet diesen Regelungsentwurf, mit dem die vorgenannten Probleme eine Lösung im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit Sonder maßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras erhalten sollen, in Form eines geänderten Vorschlags.

    Der Rat wird ersucht, diesen zusammen mit dem ursprünglichen Vorschlag zu prüfen.

    2000/0314 (CNS)

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras

    1. Folgender Erwägungsgrund 17a wird eingefügt:

    "(17a) Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Azoren ist in sehr starkem Maße von der Produktion von Milcherzeugnissen abhängig. Das Zusammenwirken dieser Abhängigkeit mit anderen, durch die äußerste Randlage bedingten Nachteilen und das Fehlen tragfähiger Alternativen für die Erzeugungstätigkeit behindert die wirtschaftliche Entwicklung. Unter Berücksichtigung des durch die dortige Erzeugung gedeckten örtlichen Verbrauchs der Inselgruppe sollte daher für einen Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 von einigen die Erzeugung einschränkenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorgani sation für Milch und Milcherzeugnisse abgewichen werden, um dem Entwicklungs stand und den Bedingungen der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Auch wenn diese Maßnahme eine Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag darstellt, ist sie doch auf die Milcherzeuger der Inselgruppe begrenzt und gemessen an der wirtschaftlichen Dimension der Gesamtquote Portugals als marginal anzusehen. Sie dürfte es aber während ihrer Laufzeit ermöglichen, die sektorale Umstrukturierung auf den Azoren fortzusetzen, ohne den Markt für Milcherzeug nisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen."

    2. In Titel II (Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung) Kapitel III (Maßnahmen für Erzeugnisse von den Azoren) Abschnitt 1 (Tierhaltung und Milcherzeugnisse) werden nach Artikel 21 folgende Artikel 21a bis 21c eingefügt:

    "Artikel 21a

    1. Für einen Übergangszeitraum während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 [1] bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

    [1] ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2000 (ABl. L 90 du 12.4.2000, S. 4).

    Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenz menge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73 000 Tonnen und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.

    2. Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die über die Referenz mengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 nach der dort genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht berücksichtigt.

    Artikel 21b

    Die Portugiesische Republik teilt der Kommission die in Anwendung von Artikel 21a getroffenen Maßnahmen vor deren Inkrafttreten mit.

    Artikel 21c

    Die Kommission erlässt nach dem Verfahren von Artikel 29 Absatz 2 erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21a."

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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