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Document JOC_2001_180_E_0094_01

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (KOM(2000) 798 endg./2 — 2001/0048(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 94–107 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0798

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs /* KOM/2000/0798 endg. - COD 2001/0048 */

Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0094 - 0107


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Begründung und Ziel

1. Die Förderung des Eisenbahnverkehrs mit dem Ziel, die wirtschaftliche Effizienz zu erhöhen und den Energieverbrauch und die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu reduzieren, ist ein wichtiger Teilbereich der Gemeinsamen Verkehrspolitik. Verfolgt wird dieses übergeordnete Ziel durch eine Reihe von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere die Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [1], sowie durch Strategiepapiere der Kommission wie das Weißbuch ,Eine Strategie zur Revitalisierung der Eisenbahn in der Gemeinschaft" [2]. 1998 schlug die Kommission ein weiteres Maßnahmenpaket zur Stärkung der Richtlinie 91/440 [3] vor. Diese Maßnahmen liegen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Entscheidung vor. [4]

[1] ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

[2] KOM(96) 421 endgültig vom 30.7.1996.

[3] KOM(98) 480 endgültig vom 22.7.1998.

[4] Siehe KOM(2000) 575 endgültig vom 15.9.2000.

Ferner wird der Eisenbahnverkehr durch größere Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur im Rahmen des Abschnitts Verkehr der Transeuropäischen Netze und der Struktur- und Kohäsionsfonds gefördert.

2. Um die Auswirkungen der unter Punkt 1 aufgeführten Gemeinschaftsmaßnahmen auf den Eisenbahnverkehr zu bewerten sowie zukünftige Maßnahmen vorzubereiten, werden Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr benötigt, mit deren Hilfe die Entwicklungen auf dem Eisenbahnsektor verfolgt werden können.

Insbesondere sind statistische Daten über den Eisenbahnverkehr ein wichtiger Input für das Europäische Beobachtungssystem für den Schienenverkehr, das in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft4 vorgesehen ist.

3. Ein weiterer Aspekt der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs, der immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit im Eisenbahnsektor. Die Bereitstellung harmonisierter Daten über die Verkehrssicherheit ist eine Grundvoraussetzung für die Überwachung der Sicherheitsentwicklung im Eisenbahnsektor, für den Vergleich des Sicherheitsniveaus zwischen den Verkehrszweigen und für das Benchmarking zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Eisenbahnunternehmen. Das Fehlen vergleichbarer statistischer Daten auf diesem Gebiet wurde weithin als Mangel der Eisenbahnstatistik angesehen, der durch diese Verordnung behoben wird.

4. Statistische Daten über den Eisenbahnverkehr werden nach Maßgabe der Richtlinie 80/1177 [5] erhoben. Diese Richtlinie weist jedoch einige Unzulänglichkeiten auf:

[5] ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23.

- sie gilt nur für den Güterverkehr, während für die Eisenbahnverkehrspolitik der Gemeinschaft auch Daten über den Personenverkehr und die Verkehrssicherheit benötigt werden;

- sie enthält eine Liste von Eisenbahnverwaltungen, für die Daten zu erheben sind. Die Umstrukturierung des Eisenbahnsektors in Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen und der Eintritt neuer Unternehmen in den Markt hatten zur Folge, dass es einige dieser früheren Eisenbahnverwaltungen nicht mehr gibt, während andere neue Funktionen übernommen haben und dadurch mit anderen Unternehmen, die nicht auf der Liste stehen, konkurrieren;

- die Daten, die gemäß der Richtlinie erhoben werden müssen, entsprechen dem derzeitigen Bedarf auf diesem Gebiet nicht mehr;

- die erstellten Statistiken weisen deutliche Qualitätsmängel auf;

- eine Änderung der Richtlinie nach dem Ausschussverfahren ist nicht möglich.

Die regionale Dimension von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs rechtfertigt auch eine tiefere regionale Untergliederung als die, die in der Richtlinie 80/1117 vorgesehen ist, damit in Zukunft der Güter- und Personenverkehr auf der Ebene von Region zu Region dargestellt werden kann.

Aufgrund all dieser Unzulänglichkeiten ist es erforderlich, die Richtlinie 80/1177 zu ersetzen.

5. Neben den in der Richtlinie 80/1177 aufgeführten Statistiken legen die Mitgliedstaaten Eurostat auf freiwilliger Basis einige andere Daten vor. Als überlegt wurde, wodurch man die Richtlinie 80/1177 ersetzen könnte, wurde als eine Option vorgeschlagen, sämtliche Daten über den Eisenbahnverkehr auf freiwilliger Basis zu erheben. Dieser Gedanke wurde jedoch wieder verworfen, da in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor für alle Unternehmen die gleichen rechtlich verbindlichen Vorschriften gelten müssten, ohne dass einzelne Unternehmen, die auf freiwilliger Basis Daten bereitstellen, wirtschaftlich benachteiligt würden.

6. Ferner bietet eine neue Rechtsvorschrift auf diesem Gebiet die Möglichkeit, ein Ausschussverfahren einzuführen und Klarheit über die Rolle der nationalen Behörden bei der Erstellung dieser Statistiken und ihrer Übermittlung an Eurostat zu schaffen.

Rechtsgrundlage und Form des vorgeschlagenen Rechtsakts

7. Vorgeschlagen wird, als Rechtsgrundlage für die Verordnung über die Statistik des Eisenbahnverkehrs Artikel 285 des EG-Vertrags zu verwenden. Der Verordnungsvorschlag ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2000 [6].

[6] KOM(2000) 155 endgültig, Anhang, Programm Nr. 2000/233.

8. Da der neue Rechtsakt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten soll, ohne dass er in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden muss, wurde anstelle einer Richtlinie eine Verordnung gewählt. Dies beschränkt die nationalen Behörden jedoch nicht in ihrer Freiheit, bei der Erhebung der erforderlichen Statistiken Methoden zu verwenden, die die unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Tatsache, dass eine Verordnung gewählt wurde, steht in Einklang mit anderen, seit 1997 erlassenen Rechtsakten auf dem Gebiet der Statistik.

Zentrale Punkte der Verordnung

9. Die Verordnung legt einheitliche Regeln für die Eisenbahnverkehrsstatistik fest und enthält eine Reihe von Anhängen mit statistischen Tabellen. Bei den Regeln handelt es sich um Definitionen und Bestimmungen über die Datenerhebung, -übermittlung und -verbreitung sowie ein Ausschussverfahren für den Erlass von Durchführungsbestimmungen und späteren Änderungsvorschriften zu der Verordnung. Der Entwurf enthält ebenfalls Bestimmungen über die Wahrung der Qualität von Statistiken, die Bewertung und die Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat. Festgelegt ist zudem, in welchem Umfang der Eisenbahnverkehr durch die Verordnung erfasst wird.

10. Die Definitionen sind in Artikel 2 aufgeführt. Weitere technische Definition sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass im Wege des Ausschussverfahrens (Artikel 11) für ein angemessenes Maß an Harmonisierung gesorgt wird, wobei jedoch klar ist, dass man nicht für alle bei der Datenerhebung verwendeten Begriffe rechtsverbindliche Definitionen festlegen kann. Was die Unfallstatistik (Anhang H) anbetrifft, war man sich einig, dass es aufgrund unterschiedlicher nationaler Verfahren fünf Jahre lang erlaubt sein müsse, Daten gemäß den derzeitigen nationalen Definitionen vorzulegen, wenngleich das langfristige Ziel die Verwendung einheitlicher Definitionen ist.

11. Auf dem Gebiet der Datenerhebung soll mit Artikel 5 ein höchst flexibler Ansatz verfolgt werden, um die Kosten für die nationalen Behörden und Unternehmen so gering wie möglich zu halten und vorhandene Datenerhebungen zu nutzen. Die nationalen Behörden sind zwar weiterhin für die Koordination und Qualitätskontrolle verantwortlich, andere dafür bestimmte Stellen können sich jedoch an der Datensammlung beteiligen. Einige Mitgliedstaaten werden voraussichtlich beschließen, dass statistische Daten über den Eisenbahnverkehr durch die Fahrwegbetreiber (die ja bereits einige dieser Daten für ihre eigenen Zwecke sammeln) erhoben werden. Denkbar ist ferner, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Fachverbände ausgewählt werden, die diese Arbeit erledigen. Außerdem wird explizit darauf hingewiesen, dass verschiedene Arten von Datenquellen beliebig miteinander kombiniert werden können, um die verlangten statistischen Ergebnisse zu erzielen.

12. Wie auch in anderen statistischen Rechtsakten sind die technischen Einzelheiten der Übermittlung der Statistiken an Eurostat (Artikel 6) später im Wege des Ausschussverfahrens festzulegen. Dies ist angezeigt, damit die Codelisten und Dateiformate mit den Mitgliedstaaten diskutiert und getestet werden können, bevor über die endgültigen Fassungen abgestimmt wird.

13. Die Verbreitung ist in der Verordnung folgendermaßen geregelt (Artikel 7): Verbreitet werden können alle gemäß den Anhängen A-H erhobenen Daten. Sicherheitsvorschriften gibt es jedoch für Daten, für die die Eisenbahnunternehmen aus Gründen der statistischen Geheimhaltung ausdrücklich eine Sonderbehandlung beantragen. Die Gliederungstiefe wurde in den vorgeschlagenen Tabellen bewusst begrenzt, um die Verbreitung zu erleichtern, ohne sensible Unternehmensdaten preiszugeben.

Die Verbreitung der gemäß Anhang I vorgelegten Daten ist erst zulässig, wenn zu diesem Zweck später im Wege des Ausschussverfahrens Sonderregelungen erlassen worden sind.

14. Die Bestimmungen über Qualität und Berichte (Artikel 8 und 9) sollen zunächst einmal unterstreichen, wie wichtig es ist, dass bei der Anwendung der Verordnung neben dem eigentlichen Rechtsakt methodische Empfehlungen dazu beitragen, die Qualität der Statistiken zu verbessern. Ein zweiter wichtiger Aspekt ist die Bewertung der Qualität, der Kosten und des Nutzens dieser Statistiken.

15. Durch das Ausschussverfahren (Artikel 10 und 11) wird gewährleistet, dass die Bestimmungen der Verordnung im Lichte der bei der Umsetzung gewonnenen Erfahrungen geändert werden können. Insbesondere denkt Eurostat dabei an die Vorlage harmonisierter technischer Definitionen, von Vorschriften für die Anwendung der vereinfachten Berichterstattung und von technischen Normen für die Datenübermittlung nach umfangreichen Tests. Die Kommission schlägt das Regelungsverfahren gemäß Beschluss 1999/468/EG [7] des Rates vor, da es im vorliegenden Fall am besten geeignet ist.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

16. Eine Reihe von Bestimmungen betreffen den Geltungsbereich der Verordnung. In Artikel 2 ist als übergeordnetes Ziel die Erfassung des gesamten Eisenbahnsektors in der Europäischen Union festgelegt, wobei jeder Mitgliedstaat über den Verkehr in seinem Hoheitsgebiet Bericht erstattet. Ist ein Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig (eine Situation, die immer häufiger auftreten wird), so werden die zuständigen nationalen Behörden dieses Unternehmen auffordern, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können.

Im Interesse der Kostenwirksamkeit können die Mitgliedstaaten auch bestimmte Kategorien kleinerer Eisenbahnen sowie die kleinsten Eisenbahnunternehmen, die zusammengenommen weniger als 2 % des Marktes ausmachen, bei der Berichterstattung ausklammern. Falls erforderlich, kann diese Schwelle im Wege des Ausschussverfahrens angepasst werden. Die Nichtberücksichtigung der kleinsten Unternehmen führt zwar zu einer leichten Verzerrung der Statistiken, gegenüber den derzeit verfügbaren Daten, bei denen recht große Unternehmen häufig unberücksichtigt bleiben, wird sich die Situation jedoch erheblich verbessern.

Um die Kosten für kleinere Unternehmen zu reduzieren, wurde die vereinfachte Berichterstattung (Artikel 4, Anhänge B und D) eingeführt. Die Modalitäten für die Anwendung der vereinfachten Berichterstattung sind im Wege des Ausschussverfahrens zu erlassen.

Zu diesem Zweck ist laut Anhang I eine Liste der Eisenbahnunternehmen zu erstellen, die in den anderen Anhängen erfasst sind, um zu gewährleisten, dass die Datenbenutzer die statistischen Tabellen richtig interpretieren können.

17. Mit der Verordnung werden völlig neue Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnpersonenverkehr eingeführt. Die erforderlichen Daten über den Personenverkehr sind in den Anhängen C und D aufgeführt. Dieser spezifische Datenbedarf wurde unter Berücksichtigung der methodischen Zwänge für die Erhebung von Daten über den Eisenbahnpersonenverkehr entwickelt. Weitere Statistiken über den Eisenbahnpersonenverkehr, z. B. die separate Erfassung von Hochgeschwindigkeitsdiensten oder die Trennung von Nah- und Fernverkehr Verkehr, sind für die Zukunft geplant, derzeit jedoch noch nicht Gegenstand der Verordnung, da Eurostat der Ansicht ist, dass die Methodik für derartige Statistiken mit Hilfe der freiwilligen Berichterstattung entwickelt werden muss.

Zu erhebende Daten

18. In den Anhängen A-H (Artikel 4) ist festgelegt, welche Daten zu erheben sind. Die wichtigsten jährlichen Statistiken über den Güter- und Personenverkehr sind in den Anhängen A-D aufgeführt, während der Anhang E die vierteljährlichen Schlüsselindikatoren enthält. Der intermodale Güterverkehr fällt nunmehr unter die Anhänge A und B.

19. Die Anhänge F und G zielen darauf ab, Daten über die regionale Verteilung des Eisenbahnverkehrs einschließlich der Verkehrsströme zwischen den Regionen (NUTS-2-Ebene) und der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz bereitzustellen.

Die Daten über die Ströme im Eisenbahnnetz sind vergleichbar mit den Informationen, die derzeit im Rahmen der von der UN-ECE koordinierten fünfjährlichen Verkehrszählung auf Europastraßen für den Straßenverkehr erhoben werden. Eurostat beabsichtigt, eine geeignete Methodik für die Erhebung derartiger Daten über das Eisenbahnnetz zu empfehlen, die auf den Erfahrungen während einer zwischen 1997 und 1998 durchgeführten Studie sowie auf laufenden Arbeiten der UN-ECE basiert. Anhang G schafft dafür die erforderliche Rechtsgrundlage, ohne ausführlich auf die einzelnen Daten einzugehen, die bereitgestellt werden müssen.

Kosten und Nutzen der Verordnung

20. Die Umsetzung der Verordnung wird einige zusätzliche Kosten für die nationalen Behörden, die für die Verkehrsstatistik und die Statistik der Eisenbahnunternehmen zuständig sind, mit sich bringen.

21. In einigen Mitgliedstaaten sind die nationalen Behörden bereits mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistik über den Eisenbahnverkehr betraut, und zwar sowohl für die im Rahmen der Ratsrichtlinie 80/1177 als auch für die auf freiwilliger Basis übermittelten Daten. Für diese Länder werden nur geringe zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit den Anhängen A-F anfallen, da sich das Gesamtvolumen der zu erhebenden Daten nur geringfügig ausweiten wird und im wesentlichen nur neue Unternehmen, die vorher nicht Gegenstand der Erhebung waren, zu erfassen sind.

In anderen Mitgliedstaten sind die in der Richtlinie 80/1177 aufgeführten Daten direkt von dem Haupteisenbahnunternehmen, das die Nachfolge der früheren Eisenbahnverwaltung angetreten hat, an Eurostat übermittelt worden. In diesen Ländern werden die nationalen Behörden im Rahmen der Verordnung neue zusätzliche Aufgaben im Bereich Koordinierung und Datenqualität übernehmen müssen, die Datenerhebung kann jedoch gemäß Artikel 5 delegiert werden. Diese Einschaltung der nationalen Behörden ist sehr wichtig, um zu gewährleisten, dass bei einer Vielzahl von privatwirtschaftlich organisierten Eisenbahnunternehmen auf dem nationalen Eisenbahnsektor alle relevanten Daten erfasst sind und die Qualität der Eisenbahnverkehrsstatistik gewahrt bleibt. Daher werden in diesen Ländern für die nationalen Behörden zwangsläufig einige zusätzliche Kosten anfallen.

22. Die Eisenbahnunternehmen werden Daten aus ihren internen Informationssystemen extrahieren und zusammenfassende Berichte erstellen müssen, die an die für die Erstellung der Eisenbahnstatistik und ihre Übermittlung an Eurostat zuständige Stelle weiterzuleiten sind. In der Praxis erstellen die meisten Unternehmen bereits derartige Berichte für ihr eigenes Management und für die Anteilseigner, und sie liefern diese Daten schon heute an Fachverbände wie den Internationalen Eisenbahnverband (UIC). Die zusätzlichen Kosten für Unternehmen dürften sich daher in Grenzen halten.

23. Auch die Bestimmungen über die vereinfachte Berichterstattung für kleinere Unternehmen werden zur Senkung der Kosten für die Umsetzung sowohl für Unternehmen als auch für nationale Behörden beitragen.

24. Die Zusammenstellung der in den Anhängen F und G aufgeführten Daten wird für alle Mitgliedstaaten und Eisenbahnunternehmen gewisse zusätzliche Kosten verursachen, allerdings sind diese Daten nicht jedes Jahr zu erheben, so dass die Durchschnittskosten pro Jahr im Verhältnis zum Informationsgehalt der Daten angemessen bleiben.

25. Neben der in den Punkten 1 bis 5 aufgeführten Hauptbegründung für diese Verordnung werden die erhobenen Daten auch für eine Reihe von Benutzern in den Mitgliedstaaten, unter ihnen die Eisenbahnunternehmen, von Nutzen sein. Die im Laufe der Diskussionen mit den Beteiligten ermittelten Vorteile sind u. a.:

- Bereitstellung von Informationen über den Eisenbahnverkehr;

- Bereitstellung von Informationen, die von den Unternehmen dazu verwendet werden können, ihr Angebot mit dem ihrer Konkurrenten zu vergleichen;

- Bereitstellung von Informationen, die auf der Suche nach Finanzmitteln für größere Projekte genutzt werden können. Von unabhängiger Stelle validierte statistische Daten sind von Nutzen für die Banken, da sie objektive Informationen über die Rentabilität von Projekten liefern.

2001/0048 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft.

(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der transeuropäischen Netze verfolgen und weiterentwickeln kann, benötigt sie statistische Daten über die Beförderung von Gütern und Fahrgästen im Eisenbahnverkehr.

(3) Die Kommission benötigt statistische Daten über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit auszuarbeiten und zu überwachen.

(4) Statistische Daten über den Eisenbahnverkehr werden auch für das Europäische Beobachtungssystem für den Schienenverkehr benötigt, das in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft4 vorgesehen ist [12].

[12] ABl. L vom , S. .

(5) Bei der Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrszweige sind einheitliche Konzepte und Standards zu verwenden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrszweigen zu gewährleisten.

(6) Die Umstrukturierung des Eisenbahnsektors im Zuge der Richtlinie 91/440/EWG [13] des Rates sowie die Tatsache, dass die Kommission und sonstige Benutzer von Gemeinschaftsstatistiken eine andere Art von Daten benötigen, hat zur Folge, dass die Bestimmungen der Richtlinie 80/1177/EWG [14] des Rates betreffend die Erhebung von statistischen Daten bei spezifischen Verwaltungen von Haupteisenbahnnetzen überholt sind.

[13] ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

[14] ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23.

(7) Das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Eisenbahngesellschaften in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor erfordert, dass eindeutig festgelegt wird, welche statistischen Informationen von allen Eisenbahnunternehmen bereitzustellen und von Eurostat zu verbreiten sind.

(8) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann; diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen angewendet.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken [15] bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung.

[15] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(10) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [16] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

[16] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom [17] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses gehört worden -

[17] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, allgemeingültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr aufzustellen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Europäischen Union. Jeder Mitgliedstaat legt Daten über den Verkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Die Mitgliedstaaten können folgende Eisenbahnunternehmen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausklammern:

- Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen operieren,

- Eisenbahnunternehmen, die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, z. B. historische Dampfeisenbahnen.

- sonstige Eisenbahnunternehmen, auf die zusammengenommen weniger als 2 % des gesamten Eisenbahngüter- oder -personenverkehrs im Meldeland, gemessen in Tonnenkilometern bzw. Personenkilometern, entfallen. Diese Schwelle kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 geändert werden.

Artikel 3

Definitionen

1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

- ,Meldeland" ist der Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt.

- ,Einzelstaatliche Stellen" sind die statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind.

- ,Eisenbahnunternehmen" ist jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt.

2. Nach dem Verfahren des Artikels 11 können die in Absatz 1 aufgeführten Definitionen geändert und weitere, zur Harmonisierung der Statistiken erforderliche Definitionen festgelegt werden.

Artikel 4

Datenerhebung

1. Die zu erhebenden Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Datentypen:

- jährliche Statistiken über den Güterverkehr - ausführliche Berichterstattung (Anhang A),

- jährliche Statistiken über den Güterverkehr - vereinfachte Berichterstattung (Anhang B),

- jährliche Statistiken über den Personenverkehr - ausführliche Berichterstattung (Anhang C),

- jährliche Statistiken über den Personenverkehr - vereinfachte Berichterstattung (Anhang D),

- vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E),

- regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F),

- Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G),

- Unfallstatistiken (Anhang H).

2. In den Anhängen B und D ist das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung dargestellt, das von den Mitgliedstaaten als Alternative zur normalen, in den Anhängen A bzw. C dargestellten ausführlichen Berichterstattung angewendet werden kann. Die Regeln, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten entscheiden, für welche Unternehmen die vereinfachte Berichterstattung in Frage kommt, sind nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festzulegen.

3. In den Anhängen sind für die betreffenden Datentypen folgende Angaben gemacht:

- die Liste der Variablen und die entsprechenden Messgrößen,

- die Bezugszeiträume und die Periodizität,

- die Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle,

- die Fristen für die Datenübermittlung,

- der erste Bezugszeitraum, für den Daten zu übermitteln sind.

- ggf. zusätzliche Anmerkungen.

4. Gemäß Anhang I übermitteln die Mitgliedstaaten auch eine Liste der Eisenbahnunternehmen, für die Daten vorgelegt werden.

5. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang J klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang K klassifiziert.

6. Der Inhalt der Anhänge kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 geändert werden.

Artikel 5

Datenquellen

1. Die Mitgliedstaaten können öffentliche oder private Stellen benennen, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligen.

2. Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig kombiniert werden:

- obligatorische Erhebungen,

- administrative Daten einschließlich Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden,

- statistische Schätzverfahren,

- Daten, die den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden,

- Ad-hoc-Studien.

3. Die nationalen Behörden treffen geeignete Maßnahmen, um die Datenquellen zu koordinieren und die Qualität der Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.

Artikel 6

Übermittlung der Statistiken an Eurostat

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die in Artikel 4 genannten Statistiken.

2. Die Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 7

Verbreitung

1. Die in den Anhängen A-H dieser Verordnung aufgeführten Daten werden von Eurostat verbreitet. Ein Eisenbahnunternehmen kann jedoch bei den nationalen Behörden beantragen, dass Daten, die eine indirekte Identifizierung des Unternehmens ermöglichen und die auf nationaler Ebene nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht verbreitet werden oder so aufbereitet werden, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht beeinträchtigt. Die nationalen Behörden legen Eurostat derartige Anträge mit Erläuterungen vor.

2. Die in Anhang I aufgeführten Daten werden nicht verbreitet, es sei denn, nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 werden Sonderregelungen für ihre Verbreitung erlassen.

Artikel 8

Qualität der Statistiken

1. Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken in diesem Bereich zu unterstützen, wird Eurostat methodische Empfehlungen erarbeiten und veröffentlichen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die am besten bewährten Verfahren von nationalen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.

2. Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.

Artikel 9

Bericht

Nach drei Jahren der Datenerhebung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen, die bei den nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten gewonnen wurden. Dieser Bericht enthält ebenfalls die Ergebnisse der in Artikel 8 vorgesehenen Qualitätsbewertung. Ferner wird auf den Nutzen der Verfügbarkeit von Statistiken in diesem Bereich, die Kosten der Erstellung derartiger Statistiken und die Belastung für die Unternehmen eingegangen.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

Nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 werden die Durchführungsbestimmungen für folgende Maßnahmen festgelegt:

- Änderung der Schwelle für den statistischen Erfassungsbereich des Eisenbahnverkehrs (Artikel 2),

- Änderung der Definitionen und Festlegung weiterer Definitionen (Artikel 3),

- Änderung des Inhalts der Anhänge (Artikel 4),

- Festlegung von Bestimmungen über die Anwendung der vereinfachten Berichterstattung (Artikel 4),

- Modalitäten der Übermittlung von Daten an Eurostat (Artikel 6),

- Verbreitung der in Anhang I aufgeführten Daten (Artikel 7).

Artikel 11

Verfahren

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates [18] eingesetzt wurde.

[18] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates [19] unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

[19] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12

Richtlinie 80/1177/EWG

1. Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse für das Jahr 2001 gemäß der Richtlinie 80/1177/EWG vor.

2. Die Richtlinie 80/1177/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG A JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR - AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen // Beförderte Güter in - Tonnen - Tonnenkilometern

Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach - Anzahl - TEU (für Container und Wechselaufbauten)

Bezugszeitraum // Jahr

Periodizität // Jährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle A1: Beförderte Güter nach Beförderungsart

Tabelle A2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang J)

Tabelle A3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland

Tabelle A4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang K)

Tabelle A5: Beförderte Güter nach Art der Sendung

Tabelle A6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Art der Beförderung und Art der Transporteinheit

Tabelle A7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Art der Beförderung und Art der Transporteinheit

Tabelle A8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Art der Beförderung und Art der Transporteinheit

Frist für die Datenübermittlung // Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // 2002

Anmerkungen // 1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: - innerstaatlich - Empfang aus dem Ausland - Versand in das Ausland - Transitverkehr

2. Es ist nach folgenden Sendungen zu untergliedern: - vollständige Zugladungen - vollständige Wagenladungen - sonstige Sendungen

3. Es ist nach folgenden Transporteinheiten zu untergliedern: - Container und Wechselbehälter - Sattelanhänger (unbegleitet) - Straßenfahrzeuge (begleitet)

4. Eurostat und die Mitgliedstaaten können Absprachen zur Vereinfachung der Konsolidierung von Daten der Tabelle A3, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stammen, treffen, um die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten.

5. Die Mitgliedstaaten geben an, auf welche Verkehrstätigkeiten sich die Daten der Tabelle A4 ggf. nicht beziehen.

ANHANG B JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR - VEREINFACHTE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen // Beförderte Güter in - Tonnen - Tonnenkilometern

Bezugszeitraum // Jahr

Periodizität // Jährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle B1: Beförderte Güter nach Beförderungsart Tabelle B2: In intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart

Frist für die Datenübermittlung // Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugs zeitraum // 2002

Anmerkungen // 1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: - innerstaatlich - Empfang aus dem Ausland - Versand in das Ausland - Transitverkehr

ANHANG C JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR - AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen // Beförderte Fahrgäste in - Zahl der Fahrgäste - Personenkilometern

Bezugszeitraum // Jahr

Periodizität // Jährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle C1: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart (vorläufige Daten, nur Zahl der Fahrgäste)

Tabelle C2: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland (vorläufige Daten, nur Zahl der Fahrgäste)

Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart (endgültige konsolidierte Daten)

Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland (endgültige konsolidierte Daten, nur Zahl der Fahrgäste)

Frist für die Datenübermittlung // Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums (Tabellen C1, C2)

Vierzehn Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums (Tabellen C3, C4))

Erster Bezugszeitraum // 2003

Anmerkungen // 1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: - innerstaatlich - grenzüberschreitend

2. Für die Tabellen C1 und C2 können die Mitgliedstaaten vorläufige Daten melden, die nur auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen beruhen. Für die Tabellen C3 und C4 sind endgültige konsolidierte Daten vorzulegen, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise berücksichtigen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden.

ANHANG D JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR - VEREINFACHTE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen // Beförderte Fahrgäste in - Zahl der Fahrgäste - Personenkilometern

Bezugszeitraum // Jahr

Periodizität // Jährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle D1: Beförderte Fahrgäste

Frist für die Datenübermittlung // Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // 2003

Anmerkungen // 1. Für Tabelle D1 können die Mitgliedstaaten analog zu Tabelle C1 Daten melden, die nur auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen beruhen.

ANHANG E VIERTELJÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen // Beförderte Güter in - Tonnen - Tonnenkilometern

Beförderte Fahrgäste in - Zahl der Fahrgäste - Personenkilometern

Bezugszeitraum // Quartal

Periodizität // Vierteljährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle E1: Beförderte Güter

Tabelle E2: Beförderte Fahrgäste

Frist für die Datenübermittlung // Drei Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // Erstes Quartal 2002

Anmerkungen // 1. Die Tabellen E1 und E2 können auf vorläufigen Daten einschließlich Schätzungen beruhen. Für Tabelle E2 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die nur auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen beruhen.

2. Diese Daten werden für die Unternehmen geliefert, die in den Anhängen A und C erfasst sind.

ANHANG F REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen // Beförderte Güter in - Tonnen

Beförderte Fahrgäste in - Zahl der Fahrgäste

Bezugszeitraum // Ein Jahr

Periodizität // Alle fünf Jahre

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle F1: Innerstaatlicher Güterverkehr nach Be- und Entladeregionen (NUTS 2)

Tabelle F2: Grenzüberschreitender Güterverkehr nach Be- und Entladeregionen (NUTS 2)

Tabelle F3: Innerstaatlicher Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregionen (NUTS 2)

Tabelle F4: Grenzüberschreitender Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2)

Frist für die Datenübermittlung // Zwölf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // 2003

Anmerkungen // 1. Liegt der Be- oder Entladeort (Tabellen F1 und F2) oder der Ein- oder Aussteigeort (Tabellen F3 und F4) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, geben die Mitgliedstaaten nur das Land an.

2. Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Tabellen zu unterstützen, stellt Eurostat ihnen eine Liste mit UIC-Bahnhofcodes und den entsprechenden NUTS-Codes zur Verfügung.

3. Für die Tabellen F3 und F4 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den verkauften Fahrausweisen beruhen.

4. Diese Daten werden für die Unternehmen geliefert, die in den Anhängen A und C erfasst sind.

ANHANG G STATISTIKEN ÜBER VERKEHRSSTRÖME IM EISENBAHNNETZ

Liste der Variablen und Messgrößen // Güterverkehr: - Zahl der Züge

Personenverkehr: - Zahl der Züge

Bezugszeitraum // Ein Jahr

Periodizität // Alle fünf Jahre

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle G1: Güterverkehr nach Netzabschnitten

Tabelle G2: Personenverkehr nach Netzabschnitten

Frist für die Datenübermittlung // 18 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // 2005

Anmerkung // 1. Die Mitgliedstaaten bestimmen Netzabschnitte, die zumindest das Transeuropäische Eisenbahnnetz (TEN) in ihrem Hoheits gebiet umfassen. Sie übermitteln Eurostat: - die geographischen Koordinaten sowie andere Daten, die erforderlich sind, um die einzelnen Netzabschnitte sowie die Verbindungen zwischen ihnen zu lokalisieren und auf einer Karte zu verzeichnen; - Angaben über die Merkmale (einschließlich der Kapazität) der auf den einzelnen Netzabschnitten verkehrenden Züge.

2. Jeder Netzabschnitt, der Teil des Transeuropäischen Eisenbahnnetzes (TEN) ist, ist mit einem zusätzlichen Attribut im Datensatz zu versehen, um das Verkehrsaufkommen im Transeuropäischen Eisenbahnnetz quantifizieren zu können.

ANHANG H UNFALLSTATISTIKEN

Liste der Variablen und Messgrößen // - Zahl der Unfälle (Tabellen H1 und H2)

- Zahl der Getöteten (Tabelle H3)

- Zahl der Schwerverletzten (Tabelle H4)

Bezugszeitraum // Jahr

Periodizität // Jährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Tabelle H1: Zahl der Unfälle nach der Art von Unfall

Tabelle H2: Zahl der Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind

Tabelle H3: Zahl der Getöteten nach der Art von Unfall und der Kategorie von Personen

Tabelle H4: Zahl der Schwerverletzten nach der Art von Unfall und der Kategorie von Personen

Frist für die Datenübermittlung // Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // 2002

Anmerkungen // 1. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Arten von Unfall: - Zusammenstöße (ausgenommen Unfälle an Bahnübergängen) - Entgleisungen - Unfälle an Bahnübergängen - Unfälle von Personen, die von in Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden - sonstige Unfälle - insgesamt

2. Tabelle H2 ist wie folgt untergliedert: - Gesamtzahl der Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter gemäß der Liste in Anhang K befördert - Zahl der Unfälle nach dem ersten Gedankenstrich, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden

3. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Kategorien von Personen: - Fahrgäste - Bedienstete (einschließlich für Rechnung der Eisenbahn arbeitende Personen) - sonstige Personen - insgesamt

4. Die Daten der Tabellen H1-H4 werden für alle von dieser Verordnung erfassten Eisenbahnen geliefert.

5. In den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Daten vorlegen, die auf den nationalen Definitionen beruhen, falls keine Daten verfügbar sind, die auf harmonisierten (nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegten) Definitionen beruhen.

ANHANG I LISTE DER EISENBAHNUNTERNEHMEN

Liste der Variablen und Messgrößen // Siehe unten

Bezugszeitraum // Ein Jahr

Periodizität // Jährlich

Liste der Tabellen mit der Auf schlüsselung für jede Tabelle // Siehe unten

Frist für die Datenübermittlung // Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum // 2002

Anmerkung // Die nachstehenden Angaben (Tabelle I1) werden für jedes Eisenbahnunternehmen bereit gestellt, für das Daten gemäß den Anhängen A-H vorgelegt werden.

Diese Angaben dienen dazu,

- zu prüfen, welche Unternehmen in den Tabellen gemäß den Anhängen A-H erfasst sind,

- den Erfassungsgrad der Anhänge A und C in bezug auf den gesamten Eisenbahnverkehr zu validieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG J GÜTERSYSTEMATIK

Mit den nachstehenden Gütergruppen wird solange gearbeitet, bis nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 eine neue Systematik festgelegt ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG K GEFAHRGUTSYSTEMATIK

1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

2 Gase

3 Entzündbare fluessige Stoffe

4.1 Entzündbare feste Stoffe

4.2 Selbstentzündliche Stoffe

4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.2 Organische Peroxide

6.1 Giftige Stoffe

6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe

7 Radioaktive Stoffe

8 Ätzende Stoffe

9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Anmerkung: Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, die in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (gewöhnlich RID genannt) festgelegt sind, die im Rahmen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahn beförderung gefährlicher Güter und der nachfolgenden Änderungen [20] erlassen wurde.

[20] ABl. L 235 vom 17.09.1996, S. 25. Die letzten Änderungen enthält die Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 45.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Maßnahme

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

2. Haushaltslinie(n)

Einzelplan III (Kommission), Teil B

Artikel B5-600 und B5-600A

3. Rechtsgrundlage

Artikel 285 des EG-Vertrags

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, allgemeingültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr aufzustellen. Diese Statistiken werden benötigt, um die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik auf den Eisenbahnverkehr (einschl. des intermodalen Verkehrs) zu überwachen und den kontinuierlichen Ausbau politischer Maßnahmen auf diesem Gebiet zu fördern.

Die Verordnung ersetzt die derzeitig gültige Richtlinie (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik), die nur die Erfassung von Daten über den Güterverkehr vorsieht und die nicht mehr vollständig angewendet werden kann, da als Datenlieferanten bestimmte Eisenbahnverwaltungen aufgeführt sind, die nicht mehr existieren.

In der Verordnung sind eine Reihe von statistischen Tabellen über die Beförderung von Gütern und Fahrgästen mit der Eisenbahn sowie über Eisenbahnunfälle festgelegt. Sie enthält ferner die wichtigsten Definitionen, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der Statistiken zu gewährleisten. Geregelt ist ferner, welche Eisenbahnunternehmen in diesen Statistiken zu erfassen sind und welche Rolle die nationalen Behörden und andere Organisationen bei der Erhebung und Übermittlung der Daten spielen. Darüber hinaus sind Bestimmungen über die Festlegung der Datenübertragungsformate und über künftige Änderungen der Verordnung, z. B. Änderungen der Definitionen oder der Tabellen, aufgeführt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Der erste Bezugszeitraum für die Erhebung statistischer Daten nach Maßgabe dieser Verordnung ist das Jahr 2002. Die Verordnung bleibt in Kraft, bis sie aufgehoben wird. Ihre Bestimmungen können im Wege eines Ausschussverfahrens geändert werden.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA)

Nichtobligatorische Ausgaben.

5.2 Getrennte/nichtgetrennte Mittel (GM/NGM)

Getrennte Mittel.

5.3 Art der Einnahmen

Die bei Eurostat anfallenden Produktionskosten werden teilweise durch den Verkauf statistischer Daten in Form von Veröffentlichungen und Datenbanken gedeckt.

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

Die Tätigkeit der nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -übermittlung soll von den Mitgliedstaaten ohne Finanzbeitrag der Gemeinschaft finanziert werden.

Die Arbeiten von Eurostat im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Dokumentation der Methodik und der Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der Daten werden voll finanziert. Falls erforderlich, werden diese Arbeiten über Forschungs- oder Dienstleistungsverträge ausgeführt. Die Kosten von Sachverständigensitzungen können auch voll übernommen werden.

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Kosten für die Tätigkeiten von nationalen Behörden: Diese Kosten werden hier nicht aufgeführt, da kein Finanzbeitrag vorgesehen ist.

Kosten für die Tätigkeiten von Eurostat: Schätzung auf der Basis der im Rahmen der Ratsrichtlinie 80/1177 gewonnenen Erfahrungen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Vorgesehene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Für die wichtigsten Haushaltsverfahren (Ausschreibungen, Zuschüsse, Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen) sind neue Vorschriften und Verfahrensregeln festgelegt worden oder werden derzeit festgelegt. Alle Personen, die an der Ausarbeitung von Rechtsakten mit finanziellem Inhalt beteiligt sind, erhalten Verfahrenshandbücher, damit sie sich Klarheit über die Zuständigkeiten verschaffen, den Arbeitsablauf vereinfachen und sich über die zentralen Kontrollpunkte informieren können. Die Handbücher werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

- Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe

Diese Maßnahme zielt im einzelnen darauf ab,

(1) die Datenbenutzer mit Gemeinschaftsstatistiken über die Beförderung von Gütern und Personen mit der Eisenbahn und über Eisenbahnunfälle zu versorgen; es handelt sich dabei u. a. um folgende Statistiken:

- detaillierte jährliche Statistiken über den Eisenbahngüterverkehr einschl. des intermodalen Verkehrs;

- detaillierte jährliche Statistiken über den Eisenbahnpersonenverkehr;

- zusammengefasste vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr;

- Statistiken über die Verkehrsströme zwischen den Regionen im Güter- und Personenverkehr;

- Statistiken über den Güter- und Personenverkehr auf den Transeuropäischen Eisenbahnnetzen (TEN);

- Statistiken über Unfälle im Eisenbahnverkehr;

(2) sicherzustellen, dass diese Statistiken nach harmonisierten Konzepten und Definitionen erhoben und verbreitet werden.

- Zielgruppe: gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Einzelzielen; Angabe der Endbegünstigten des Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt und der zwischengeschalteten Stellen

Bei den Endbegünstigten dieser Maßnahmen handelt es sich um die Benutzer von Eisenbahnverkehrsstatistiken, z. B. Gemeinschaftsinstitutionen, Regierungen von Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden für den Eisenbahnsektor und Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Eisenbahninfrastruktur zuständig sind, Eisenbahnunternehmen, Fachverbände, Unternehmen und Privatpersonen, die Eisenbahndienstleistungen im Güter- oder Personenverkehr in Anspruch nehmen, Zulieferbetriebe des Eisenbahnsektors, Forschungsinstitute und die Medien.

Es ist kein Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt vorgesehen.

9.2 Begründung der Maßnahme

Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität;

Es ist kein Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt vorgesehen.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Es ist vorgesehen, die Qualität der nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten zu bewerten, wobei auch die zur Erstellung der Statistiken in den Mitgliedstaaten verwendete Methodik überprüft werden soll (Artikel 8 der Verordnung).

Nach drei Jahren wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht vorgelegt, der die Ergebnisse der Qualitätsbewertung sowie eine Analyse des Nutzens dieser Statistiken in Relation zu ihren Kosten und der Belastung für die Unternehmen enthalten wird (Artikel 9).

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Der Bedarf an personellen und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD (Eurostat) zur Verfügung gestellt werden.

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

Es sind keine Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb vorgesehen. Die Ausgaben für Arbeitsgruppen und Dienstreisen werden den gleichen Umfang haben wie im Rahmen der Richtlinie 80/1177 des Rates, die durch die neue Verordnung ersetzt wird. Die derzeitigen Ausgaben belaufen sich auf ca. 9000 EUR/Jahr für Arbeitsgruppensitzungen und 3000 EUR/Jahr für Dienstreisen.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

Dokumentennummer:

KOM(2000)nnn

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Rechtsakte der Gemeinschaft über die Statistik sind erforderlich, um einheitliche statistische Normen vorzugeben, die gewährleisten, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten erhobenen Daten ein hohes Maß an Vergleichbarkeit aufweisen. Diese Vergleichbarkeit wird von sämtlichen Datenbenutzern gefordert, und zwar nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten und der betroffenen Unternehmen. Werden darüber hinaus alle Unternehmen ausdrücklich zur Datenlieferung verpflichtet, so gibt dies den Unternehmen die Sicherheit, dass sie durch die Bereitstellung statistischer Daten keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, eine Überlegung, die bei einer Datenlieferung auf rein freiwilliger Basis durchaus eine Rolle spielen kann.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, allgemeingültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr aufzustellen. In der Verordnung sind eine Reihe von statistischen Tabellen über die Beförderung von Gütern und Fahrgästen mit der Eisenbahn sowie über Eisenbahnunfälle festgelegt. Sie enthält ferner die wichtigsten Definitionen, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der Statistiken zu gewährleisten. Geregelt ist ferner, welche Eisenbahnunternehmen in diesen Statistiken zu erfassen sind und welche Rolle die nationalen Behörden und andere Organisationen bei der Erhebung und Übermittlung der Daten spielen. Darüber hinaus sind Bestimmungen über die Festlegung der Datenübertragungsformate und künftige Änderungen der Verordnung, z. B. Änderungen der Definitionen oder der Tabellen, aufgeführt.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- Welche Wirtschaftszweige-

Eisenbahnunternehmen (Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringen)

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)-

In der Vergangenheit wurden Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs im wesentlichen von einer einzigen Eisenbahnverwaltung in jedem Mitgliedstaat erbracht, die gleichzeitig den nationalen Behörden und Eurostat statistische Daten vorgelegt hat. Infolge der zunehmenden Deregulierung und Umstrukturierung des Eisenbahnsektors in den letzten Jahren gibt es heute in den meisten Mitgliedstaaten eine einzige Infrastrukturbehörde und eine Reihe von Eisenbahnunternehmen, die in ihrer Größe zwischen sehr großen Unternehmen (den Nachfolgern der früheren Eisenbahnverwaltungen) und sehr kleinen Unternehmen variieren. In den meisten Fällen gibt es ein marktbeherrschendes Unternehmen (gelegentlich separate Unternehmen für den Güter- und den Personenverkehr) mit einem Marktanteil von 80 % oder mehr am Verkehrsaufkommen. Die kleineren Unternehmen sind jedoch bereits jetzt von Bedeutung, und man geht davon aus, dass ihr Marktanteil wachsen wird. Die vorliegende Verordnung zielt u. a. darauf ab, dieses Wachstum zu beobachten.

Durch die Verordnung werden allen Eisenbahnunternehmen ungefähr die gleichen Berichterstattungspflichten auferlegt, allerdings können die Mitgliedstaaten für die Unternehmen, die (zusammengenommen) einen Marktanteil von weniger als 10 % am Verkehrsaufkommen haben, die vereinfachte Berichterstattung anwenden. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die kleinsten Unternehmen (die zusammengenommen einen Marktanteil von weniger als 2 % aufweisen) sowie bestimmte besondere Kategorien von Unternehmen, z. B. Touristenbahnen, von der statistischen Berichterstattung ausklammern.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

Nein.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Die Eisenbahnunternehmen werden Daten aus ihren internen Informationssystemen extrahieren und zusammenfassende Berichte erstellen müssen, die an die für die Erstellung der Eisenbahnstatistik und ihre Übermittlung an Eurostat zuständige Stelle weiterzuleiten sind. In der Praxis erstellen die meisten Unternehmen bereits derartige Berichte für ihr eigenes Management und für die Anteilseigner, und sie liefern diese Daten schon heute an Fachverbände wie den Internationalen Eisenbahnverband (UIC). Die zusätzlichen Kosten für Unternehmen dürften sich daher in Grenzen halten.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- Für die Beschäftigung-

Keine.

- Für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

Keine.

- Für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

Die aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stehenden statistischen Daten können von den Eisenbahnunternehmen verwendet werden, ihr Angebot mit dem ihrer Konkurrenten zu vergleichen. Daher kann die Verordnung dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in diesem Sektor zu erhöhen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Ja, er enthält Bestimmungen über eine vereinfachte Berichterstattung für kleinere Unternehmen (s. Punkt 2).

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (GEB): Die GEB hat mitgeteilt, dass die technische Konsultation zu diesem Vorschlag an den Internationalen Eisenbahnverband (UIC) delegiert werde.

UIC: Die UIC ist der wichtigste Fachverband, der sich mit technischen Fragen des Eisenbahnverkehrs einschließlich Statistiken befasst. Bei allen Projekten im Bereich der Eisenbahnverkehrsstatistik arbeitet Eurostat eng mit der UIC zusammen, und die UIC nimmt regelmäßig an den einmal jährlich stattfindenden Sitzungen der Eurostat-Arbeitsgruppe ,Eisenbahnverkehrsstatistik" teil. Die Konsultation der UIC zu diesem Vorschlag lief folgendermaßen ab:

- Die UIC nahm aktiv an vier Sitzungen der Eurostat-Arbeitsgruppe ,Eisenbahnverkehrsstatistik" teil (November 1997, Januar 1999, Januar 2000, April 2000). Auf diesen Sitzungen befürwortete die UIC die Grundsätze der Verordnung und machte Vorschläge zur Verbesserung des Verordnungsentwurfs, die z. T. in den endgültigen Entwurf eingebaut wurden.

- Eurostat stellte die wichtigsten Punkte der Verordnung auf einem UIC-Seminar über Statistik und statistische Geheimhaltung im September 1999 vor. Es stellte sich heraus, dass die Seminarteilnehmer (Vertreter von Eisenbahnunternehmen) im großen und ganzen mit Eurostat (und der UIC) übereinstimmten, dass eine begrenzte Offenlegung operationeller Daten allen Unternehmen zugute kommen würde, ohne den kommerziellen Interessen der Unternehmen zu schaden.

- Im September 1999 hat Eurostat dem Lenkungsausschuss der Statistischen Gruppe der UIC einen frühen Entwurf vorgestellt. Die Ausschussmitglieder hatten keine Einwände gegen die Grundzüge der Verordnung, machten jedoch eine Reihe kritischer Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge, von denen eine Vielzahl bei späteren Änderungen des Textes berücksichtigt wurden. Im Anschluss an diese Sitzung legte die UIC ihren Mitgliedern den Vorentwurf mit der Bitte um Stellungnahme vor. Daraufhin wurden weitere, im wesentlichen Detailfragen betreffende Anmerkungen gemacht, und zwar entweder über die UIC oder direkt auf der Sitzung der Eurostat-Arbeitsgruppe ,Eisenbahnverkehrsstatistik" im Januar 2000 (s. u.).

Einige große Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber (SNCB-b; db Cargo-D, SNCF-F, FS Italia-I, RHK-FIN, VR-FIN, SJ-S) haben an den ordentlichen Sitzungen der Eurostat-Arbeitsgruppe ,Eisenbahnverkehrsstatistik" teilgenommen.

Sie befürworteten zwar die Grundzüge der Verordnung, äußerten sich aber auf der Sitzung vom Januar 2000 besorgt über die technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vorlage der detaillierten Fahrgastdaten, über den zu großen Detaillierungsgrad einiger Datentypen (intermodale Daten, regionale Daten) sowie über die Definitionen einiger Variablen.

Diese Einwände wurden berücksichtigt, und die Neufassung des Verordnungsentwurfs, die der Arbeitsgruppe im April 2000 vorgelegt wurde, enthält eine Reihe von entsprechenden Änderungen.

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