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Document 52001PC0121(01)

    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (KOM(2001) 121 endg. — 2001/0061(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 4–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0121(01)

    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (KOM(2001) 121 endg. — 2001/0061(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 180 E vom 26/06/2001 S. 0004 - 0009


    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(1)

    (2001/C 180 E/02)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    KOM(2001) 121 endg. - 2001/0061(CNS)

    (Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 8. März 2001)

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Geäderter Wortlaut>

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (1) Gemäß Artikel 97 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden als "EGKS" bezeichnet) läuft die Geltungsdauer dieses Vertrags am 23. Juli 2002 ab.

    >Geäderter Wortlaut>

    (2) Das Protokoll zum Vertrag von Nizza, im folgenden als "das Protokoll" bezeichnet, legt fest, dass das EGKS-Vermögen auf die Europäische Gemeinschaft übergeht und dass der in der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002 ausgewiesene Nettowert dieses Vermögens für Forschungszwecke in den Sektoren verwendet wird, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Diese Zweckbestimmung entspricht der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Amsterdam am 16./17. Juni 1997 angenommenen Entschließung über Wachstum und Beschäftigung(2) sowie den Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998(3) und vom 21. Juni 1999(4).

    >Geäderter Wortlaut>

    (3) Es muss festgelegt werden, wie die Forschungsmittel auf die beiden betroffenen Sektoren aufzuteilen sind.

    >Geäderter Wortlaut>

    (4) Für die Durchführung des Protokolls müssen Regeln aufgestellt werden; vor allem sind die Beschlussfassungsverfahren für die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die Vermögensverwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie mehrjähriger technischer Leitlinien für dessen Forschungsprogramm festzulegen.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (5) Zu diesem Zeitpunkt werden jedoch sowohl im Zuge der Ausführung der EGKS-Funktionshaushaltspläne der vorhergehenden Haushaltsjahre als auch im Rahmen der Anleihe- und Darlehenstätigkeit des EGKS noch Einnahmen- und Ausgabenvorgänge abzuwickeln bleiben.

    >Geäderter Wortlaut>

    (5) Bei Auslaufen des Vertrags werden sowohl im Zuge der Ausführung der EGKS-Funktionshaushaltspläne der vorhergehenden Haushaltsjahre als auch im Rahmen der Anleihe- und Darlehenstätigkeit des EGKS noch Einnahmen- und Ausgabenvorgänge abzuwickeln bleiben.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (6) Es ist daher erforderlich, das Organ zu bestimmen, das mit der endgültigen Abwicklung dieser Finanzoperationen betraut werden soll; außerdem müssen hierfür entsprechende Verfahren festgelegt werden. Es erscheint angezeigt, diese Aufgabe der Kommission zu übertragen und zu beschließen, hierbei die am 23. Juli 2002 nach Maßgabe des EGKS-Vertrags und des abgeleiteten Rechts geltenden Verfahren zugrunde zu legen.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (7) Die Kommission hat in ihrer Sitzung vom 11. September 1996 den Standpunkt vertreten, dass es geboten sei, Rücklagen aufrechtzuerhalten, um die nach 2002 noch laufenden Darlehen, für die keine staatliche Bürgschaft bestehe, in voller Höhe decken zu können. Die zu bewirtschaftenden EGKS-Mittel werden sich zum 23. Juli 2002 auf rund 1,6 Mrd. EUR belaufen. Dieser Betrag kann sich aufgrund der vor und nach dem Auslaufen des Vertrags wahrzunehmenden Finanztätigkeiten noch ändern.

    >Geäderter Wortlaut>

    (7) Die Kommission hat in ihrer Sitzung vom 11. September 1996 den Standpunkt vertreten, dass es geboten sei, Rücklagen aufrechtzuerhalten, um die nach 2002 noch laufenden Darlehen, für die keine staatliche Bürgschaft bestehe, in voller Höhe decken zu können. Die zu bewirtschaftenden EGKS-Mittel werden sich zum 23. Juli 2002 auf rund 1,6 Mrd. Euro belaufen. Dieser Betrag kann sich aufgrund der vor und nach dem Auslaufen des Vertrags wahrzunehmenden Finanztätigkeiten noch ändern.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (8) Um nach Auslaufen des Vertrags die Unterscheidung der EGKS-Vermögenswerte von den übrigen Gemeinschaftsfonds zu gewährleisten, sollten diese mit dem Hinweis "EGKS in Liquidation" ausgewiesen werden. Nach Abschluß der Liquidation ist dann die Bezeichnung "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" zu verwenden. Um schließlich die Nettoerträge gegen das ihnen zugrunde liegende Vermögen abzugrenzen, sollten diese Erträge als "Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet werden.

    >Geäderter Wortlaut>

    Entfällt

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (9) Es ist erforderlich, über den Verwendungszweck dieses Vermögens zu entscheiden. Da seine Hauptquelle das Aufkommen aus der Umlage ist, die gemäß Artikel 49 des EGKS-Vertrags auf die Kohle- und Stahlproduktion erhoben wird, erscheint es angemessen, daß die entsprechenden Mittel diesen beiden Wirtschaftssektoren zufließen.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (10) Dabei scheint es am sinnvollsten, das EGKS-Vermögen zugunsten der Forschung im Kohle- und Stahlsektor einzusetzen. Zu bestimmen wäre dann nur noch, in welchem Verhältnis diese Forschungsmittel auf die beiden Sektoren umgelegt werden sollen.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (11) Hierfür scheint es am zweckmäßigsten, das gesamte EGKS-Vermögen der Europäischen Gemeinschaft zu überschreiben, gleichzeitig jedoch verbindliche Regeln und Verfahren vorzusehen, um sicherzustellen, das das Vermögen und die daraus erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem vorgegebenen Verwendungszweck zugeführt werden.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (12) Dieser Verwendungszweck und dieses Verfahren stehen im Einklang mit der Entschließung zu Wachstum und Beschäftigung, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Amsterdam am 16./17. Juni 1997 angenommen wurde, sowie mit den Entschließungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998(5) und vom 21. Juni 1999(6).

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (8) Um die jährliche Stabilität des Forschungsinstruments für den Kohle- und Stahlsektor zu gewährleisten, sollten Schuldnerausfälle im Zuge der EGKS-Liquidation, die nach dem 23. Juli 2002 eintreten, zunächst auf das Kapital und später auf die dem Forschungsfonds zufließenden Einnahmen angerechnet werden.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Des weiteren müssen die Eigentumsrechte an den sonstigen Guthaben der EGKS im einzelnen festgelegt werden,

    >Geäderter Wortlaut>

    Entfällt

    >Geäderter Wortlaut>

    (9) Diese Entscheidung wahrt die Grundrechte und die Prinzipien, die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts -

    >Geäderter Wortlaut>

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 1

    (1) Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Liquidation wird der dadurch entstandene Verlust zunächst dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der.

    >Geäderter Wortlaut>

    (2) Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 3

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 2

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (1) Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

    >Geäderter Wortlaut>

    (1) Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 mehrjährige finanzielle Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens.

    >Geäderter Wortlaut>

    (2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag mehrjährige finanzielle Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 4

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 3

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlageoperationen gemäß Artikel 3 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt.

    >Geäderter Wortlaut>

    (1) Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlageoperationen gemäß Artikel 2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (2) Diese spezifischen finanziellen Unterlagen gehen in die finanziellen Unterlagen ein, die die Kommission nach Artikel 275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften jährlich erstellt.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (3) Die in den Verträgen und in der Haushaltsordnung geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

    >Geäderter Wortlaut>

    (3) Die in den Verträgen und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 5

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 4

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (1) Die Nettoerträge aus den in Artikel 3 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung; d. h., sie sind für die Finanzierung von Forschungsprojekten außerhalb des Rahmenp Programms zugunsten des bestimmt, Kohle- und Stahlsektors. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, mit dessen Verwaltung die Kommission beauftragt wird.

    >Geäderter Wortlaut>

    (1) Die Nettoerträge aus den in Artikel 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Programms zugunsten der Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, mit dessen Verwaltung die Kommission beauftragt wird.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (2) Die Mittel aus diesem Fonds verteilen sich auf die beiden Sektoren Kohle und Stahl im Verhältnis von 27,2 % zu 72,8 %. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 mehrjährige technische Leitlinien für die Forschungsprogramme.

    >Geäderter Wortlaut>

    (3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag mehrjährige technische Leitlinien für die Forschungsprogramme.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (4) Gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung werden zum 31. Dezember noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen des Haushaltsjahres automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

    >Geäderter Wortlaut>

    (4) Gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften werden zum 31. Dezember noch verfügbare Mittel aus nicht verwendeten Einnahmen des Haushaltsjahres automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (5) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgewiesen und fließen zunächst dem Vermögen der "EGKS in Liquidation" und nach erfolgter Abwicklung den "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.

    >Geäderter Wortlaut>

    (5) Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden in der Vermögensübersicht und der Aufwands- und Ertragsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgewiesen und fließen zunächst dem Vermögen der "EGKS in Liquidation" und nach erfolgter Abwicklung den "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" zu. Die Einziehungen werden in gleicher Weise in der Vermögensübersicht und in der Aufwands- und Ertragsrechnung erfasst.

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 6

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 5

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    (1) Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden in der Vermögensübersicht der "EGKS in Liquidation" für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" eingestellt.

    (2) Um mögliche Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte aufzufangen, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben gebildet. Die Algorithmen für diese Nivellierung und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung sind im Anhang im einzelnen beschrieben.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 7

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 6

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Die mit der Liquidation der EGKS, der Anlage der verfügbaren Mittel und der Verwaltung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl verbundenen Verwaltungsausgaben, welche an die Stelle der in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten Ausgaben treten, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977 geändert wurde, werden von der Kommission zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernommen.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 8

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 7

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Die neuen Mitgliedstaaten können im Zuge der Beitrittsverhandlungen an den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und gegebenenfalls auch an der EGKS in Liquidation oder am Forschungsfonds selbst assoziiert werden, wenn sie einen entsprechenden Beitrag im Sinne der in der Vergangenheit in ähnlichen Situationen erlassenen Beschlüsse geleistet haben.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 9

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 8

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli 2002.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Artikel 10

    >Geäderter Wortlaut>

    Artikel 9

    >Ursprünglicher Wortlaut>

    Diese Entscheidung tritt am 24. Juli 2002 in Kraft.

    >Geäderter Wortlaut>

    Unverändert

    (1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 1.

    (2) Verweis einfügen.

    (3) ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5.

    (4) ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1.

    (5) ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5.

    (6) ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1.

    ANHANG

    FESTLEGUNG DER VERFAHREN FÜR DIE ERMITTLUNG DER NETTOEINNAHMENBETRAEGE, DIE DER KOHLE- UND STAHLFORSCHUNG ZUGEFÜHRT WERDEN SOLLEN

    1. Einleitung

    Bei den für die Finanzierung von Forschungsprojekten verfügbaren Nettoeinnahmen handelt es sich um das jährliche Nettoergebnis, das bei der "Liquidation der EGKS" erzielt wurde, bzw. nach Abschluss dieser Liquidation um das jährliche Nettoergebnis der "Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl". Der Verfahrensansatz besteht darin, jeweils bei Rechnungsabschluss des Jahres n die im Jahr n+2 in der Kohle- und Stahlforschung anstehenden Finanzierungen zu bestimmen und dabei die Hälfte der Erhöhung oder des Rückgangs des Nettoergebnisses im Verhältnis zum geltenden Finanzierungsniveau für die Kohle- und Stahlforschung zugrunde zu legen.

    2. Begriffsbestimmung

    n: Bezugsjahr

    Rn Nettoergebnis des Haushaltsjahres n

    Pn Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n

    Dn+1 Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Jahr n-1)

    Dn+2 Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2

    3. Verwendete Algorithmen

    Bei der Bestimmung der Beträge der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2, die in die Vermögensübersicht des Jahres n einzusetzen sind, werden folgende Algorithmen zugrunde gelegt:

    3.1 Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben:

    Pn = Pn-1 + 0,5 * (Rn - Dn+1)

    3.2 Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n+2 (jeweils auf- oder abgerundet auf volle 100000 EUR. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach oben gerundet).

    Dn+2 = Dn+1 + 0,5 * (Rn - Dn+1)

    Je nach Fall wird der zur Aufrundung erforderliche bzw. der bei der Abrundung anfallende Differenzbetrag bei der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben entnommen oder dieser zugeführt.

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