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Έγγραφο 92000E003201
WRITTEN QUESTION P-3201/00 by Françoise Grossetête (PPE-DE) to the Commission. Rules governing family fruit growers and producers of potable spirits.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3201/00 von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission. Status von Familienbetrieben, die Obst anbauen und Branntwein herstellen.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3201/00 von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission. Status von Familienbetrieben, die Obst anbauen und Branntwein herstellen.
ABl. C 103E vom 3.4.2001, σ. 241-242
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3201/00 von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission. Status von Familienbetrieben, die Obst anbauen und Branntwein herstellen.
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0241 - 0242
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3201/00 von Françoise Grossetête (PPE-DE) an die Kommission (6. Oktober 2000) Betrifft: Status von Familienbetrieben, die Obst anbauen und Branntwein herstellen Es gibt bisher keinen einheitlichen Status für die Tätigkeit von Personen, die in Familienbetrieben Obst anbauen und Branntwein herstellen und dabei eigene Erzeugnisse verwenden. In Bezug auf die Ausübung dieses Berufs bestehen in den einzelnen Ländern große Unterschiede. Hat die Kommission die Absicht, gemeinschaftliche Vorschriften auszuarbeiten, die auf die Ausübung dieses Berufs angewandt werden könnten? Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission (27. Oktober 2000) Die Reglementierung von Berufen fällt als solche nicht unter das Gemeinschaftsrecht, so dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Voraussetzungen zur Berufsausübung auf ihrem Hoheitsgebiet festlegen können. Die Mitgliedstaaten müssen dabei jedoch die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit wahren. Was die Voraussetzungen und Formalitäten betrifft, die von den Mitgliedstaaten für die Berufsausübung auf ihrem Gebiet festgelegt werden, wie das Erfordernis einer Genehmigung, so haben die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 43 und 49 EG-Vertrag (ex-Artikel 52 und 59) einzuhalten. Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, die die Erzeuger von Branntwein noch mehr betreffen kann als die Dienstleistungsfreiheit, können die Mitgliedstaaten, die die Ausübung dieses Berufs reglementieren, Personen, die die Voraussetzungen der Berufserfahrung im Sinne der Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise(1) erfuellen, den Zugang zu diesem Beruf nicht verwehren. Diese Personen müssen jedoch die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats vorgesehenen Voraussetzungen und Formalitäten wie Eintragung in ein Berufsregister oder Erlangung einer Berufsgenehmigung erfuellen, soweit diese auch für die Angehörigen des Aufnahmestaats gelten und der im EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Da es sich um eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten handelt, ist nicht vorgesehen, für diesen Beruf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festzulegen. (1) ABl. L 201 vom 31.7.1999.