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Document 92000E002829
WRITTEN QUESTION P-2829/00 by Dorette Corbey (PSE) to the Commission. Temporary authorisation for certain plant protection products.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2829/00 von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission. Vorübergehende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel (Verordnung 451/2000, Artikel 15).
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2829/00 von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission. Vorübergehende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel (Verordnung 451/2000, Artikel 15).
ABl. C 103E vom 3.4.2001, pp. 226–227
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2829/00 von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission. Vorübergehende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel (Verordnung 451/2000, Artikel 15).
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0226 - 0227
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2829/00 von Dorette Corbey (PSE) an die Kommission (4. September 2000) Betrifft: Vorübergehende Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel (Verordnung 451/2000, Artikel 15) In der Verordnung EG/451/2000(1) wird die Durchführung der zweiten und dritten Stufe der Pflanzenschutzrichtlinie (91/414/EWG)(2) geregelt. Im zweiten Absatz von Artikel 15 der Verordnung ist festgelegt, dass vorübergehende Maßnahmen ergriffen werden können, um bestimmte Pflanzenschutzmittel zu genehmigen, wenn die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel technisch nachgewiesen ist und keine wirksamen Alternativen bestehen. 1. Worin bestehen Beweggründe und Ziel des zweiten Absatzes von Artikel 15 der genannten Verordnung? 2. Ist die Kommission der Ansicht, dass sie aufgrund von Artikel 15 den Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilen kann, Mittel zuzulassen, die den Kriterien gemäß den einheitlichen Grundsätzen betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nicht gerecht werden? 3. Falls ja, teilt die Kommission die Auffassung, dass dies im Widerspruch zu den betreffenden Richtlinien steht und dass eine Änderung der Richtlinien erforderlich ist? 4. Wenn die Kommission eine Rechtsgrundlage für vorübergehende Maßnahmen schaffen will, wie will sie dann gewährleisten, dass vorübergehende Maßnahmen nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen ergriffen werden? 5. Wie will die Kommission gewährleisten, dass vorübergehende Maßnahmen einer Innovation nicht im Wege stehen, sondern diese gerade fördern? 6. Ist der Kommission der Gesetzentwurf der niederländischen Regierung zur Änderung des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel 1962 (landwirtschaftlich unverzichtbare Pflanzenschutzmittel) (27076) bekannt? In diesem Gesetzentwurf wird u.a. vorgeschlagen, Pflanzenschutzmittel zu genehmigen bzw. beizubehalten, die landwirtschaftlich unverzichtbar sind. Die Niederlande sind der einzige Mitgliedstaat, der dieses Kriterium anwenden wird. Ist dieses Kriterium jetzt und in nächster Zukunft mit den europäischen Regelungen vereinbar? Ist die Kommission der Ansicht, dass andere Mitgliedstaaten dem niederländischen Beispiel folgen werden? (1) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. (2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (29. September 2000) 1. und 2. Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln legt einen einheitlichen Rahmen für die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Anwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Gemeinschaft fest. Eines der grundlegenden Prinzipien der Richtlinie ist die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Liste von zulässigen Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von 12 Jahren (bis zum 25. Juli 2003) weiterhin zulassen können, dass in ihrem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, sofern die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie und die Anforderungen hinsichtlich der von dem Mitgliedstaat vorzulegenden Daten erfuellt werden. Während dieses Zeitraums führt die Kommission ein Programm für die schrittweise Prüfung dieser Wirkstoffe durch. Bis Juli 2001 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung des Programms vor. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Berichts kann für bestimmte Wirkstoffe eine Verlängerung der obengenannten Frist um einen festzulegenden Zeitraum beschlossen werden. Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1) sieht die Bewertung einer ersten Liste mit 90 wichtigen und in der Landwirtschaft häufig verwendeten Wirkstoffen vor. Tatsächlich wird geschätzt, dass diese 90 Wirkstoffe etwa 30 % der gesamten in der Landwirtschaft verwendeten Pflanzenschutzprodukte ausmachen. Das Programm hat den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Fachwissen zu sammeln und Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission aufzubauen. Dieses Programm läuft weiter. Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sieht die Bewertung der meisten noch verbleibenden Wirkstoffe in verschiedenen Stufen vor. Wenn die Industrie Anträge auf Aufnahme dieser Wirkstoffe stellt, muss sie strenge Fristen einhalten. Man erwartete seinerzeit, dass die Anzahl der Wirkstoffe auf den Markt erheblich reduziert würde, da man davon ausging, dass die Industrie nicht bereit sein werde, sich für alle noch auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe einzusetzen. Diese Annahme hat sich inzwischen bestätigt, da jetzt feststeht, dass man sich für mindestens 200 Wirkstoffe nicht einsetzen wird. Ende Dezember 2000 werden definitivere Ergebnisse vorliegen und in den Zwischenbericht der Kommission aufgenommen. Die Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission in den Fällen, in denen für bestimmte Wirkstoffe kein korrekter Antrag gestellt wurde, eine Verordnung erlässt, die besagt, dass diese Wirkstoffe nicht in Anhang I aufgenommen werden und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 25. Juli 2003 Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, vom Markt zurückzunehmen. Die kurzfristige Rücknahme einer großen Zahl von Wirkstoffen vom Markt kann Probleme verursachen, weil dann für bestimmte Kulturen oder für einen wirksamen Schutzplan keine Pflanzenschutzmittel mehr zur Verfügung stehen. Um für die Entwicklung von Alternativen Zeit zu gewinnen, sieht die Verordnung Nr. 451/2000 folgendes vor: Werden zusätzliche technische Beweise dafür vorgelegt, dass die weitere Verwendung eines Wirkstoffes notwendig ist und keine wirksamen Alternativen bestehen, kann die Kommission gegebenenfalls von Fall zu Fall geeignete vorübergehende Maßnahmen treffen. 3., 4. und 5. Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Umsetzung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 wird die Kommission die Rechtsgrundlage für solche vorübergehenden Maßnahmen prüfen. Die Arbeiten zur Vorbereitung solcher vorübergehenden Maßnahmen werden nur dann weitergeführt, wenn das Problem nachweislich von großer Bedeutung ist. 6. Der Kommission ist der Vorschlag für eine Änderung der niederländischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel bekannt. Die Niederlande können weiterhin einzelstaatliche Kriterien anwenden, bis eine Gemeinschaftsentscheidung über den Wirkstoff ergangen ist. Dann muss nach den einheitlichen Grundsätzen vorgegangen werden. Der Kommission ist nicht bekannt, dass andere Mitgliedstaaten die gleichen Kriterien wie die Niederlande anwenden werden. (1) ABl. L 366 vom 15.12.1992.