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Document 92000E002565

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2565/00 von Chris Davies (ELDR) an die Kommission. MwSt. auf Mautgebühren.

ABl. C 103E vom 3.4.2001, p. 185–185 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E2565

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2565/00 von Chris Davies (ELDR) an die Kommission. MwSt. auf Mautgebühren.

Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0185 - 0185


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2565/00

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(1. August 2000)

Betrifft: MwSt. auf Mautgebühren

Kann die Kommission bestätigen, daß die MwSt. für den Fall, daß der Europäische Gerichtshof das Gutachten des Generalstaatsanwalts bestätigt, auf sowohl vom öffentlichen wie vom privaten Sektor im Vereinigten Königreich für die Benutzung von Brücken und Tunnels erhobene Mautgebühren anwendbar sein wird, aber auch auf die Straßen- und Autobahnbenutzungsgebühren in der gesamten Europäischen Union?

Wie hoch veranschlagt die Kommission den Gesamtwert der Mautgebühren, die derzeit in der gesamten EU MwSt.-frei erhoben werden?

Trifft es zu, daß eine MwSt.-Pflicht für Straßenbenutzer aufgehoben werden kann, falls einzelstaatliche oder lokale Verwaltungen beschließen, keine Gebühren für die Benutzung von Straßen, Brücken oder Tunnels zu erheben, die unter ihre Oberhoheit fallen?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(6. Oktober 2000)

Aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 7. September 2000 in den Rechtssachen C-276/97, C-358/97, C-359/97, C-408/97 und C-260/98 geht hervor, dass die Bereitstellung von Straßen, Tunnels oder Brücken gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr eine Dienstleistung darstellt, die in den Anwendungsbereich der Steuer fällt und somit zu besteuern ist.

Wird diese Tätigkeit jedoch von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt, so gilt diese Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht als steuerpflichtig. Sind diese beiden Bedingungen erfuellt, so wird für die erhobenen Gebühren keine Mehrwertsteuer fällig.

Da für die Erhebung der Mehrwertsteuer die Mitgliedstaaten zuständig sind, verfügt die Kommission derzeit über keinerlei konkrete Angaben über den Gesamtwert der Benutzungsgebühren, auf die die Mehrwertsteuer zu Unrecht nicht erhoben wird.

Eine Dienstleistung unterliegt der Mehrwertsteuer, soweit sie gegen Entgelt erbracht wird und zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem eingenommenen Gegenwert ein direkter Zusammenhang besteht. Dagegen wird auf das Recht der unentgeltlichen Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines Tunnels keinerlei Mehrwertsteuer erhoben.

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