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Document 92000E002425
WRITTEN QUESTION E-2425/00 by Jeffrey Titford (EDD) to the Commission. European Commission rules governing the measurement of hedgerows and other field margins.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2425/00 von Jeffrey Titford (EDD) an die Kommission. Vorschriften der Europäischen Kommission für die Messung von Hecken und anderen Ackerrandstreifen.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2425/00 von Jeffrey Titford (EDD) an die Kommission. Vorschriften der Europäischen Kommission für die Messung von Hecken und anderen Ackerrandstreifen.
ABl. C 103E vom 3.4.2001, p. 151-152
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2425/00 von Jeffrey Titford (EDD) an die Kommission. Vorschriften der Europäischen Kommission für die Messung von Hecken und anderen Ackerrandstreifen.
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0151 - 0152
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2425/00 von Jeffrey Titford (EDD) an die Kommission (18. Juli 2000) Betrifft: Vorschriften der Europäischen Kommission für die Messung von Hecken und anderen Ackerrandstreifen Ich habe eine Fülle von Briefen verärgerter Wähler aus der gesamten Eastern Region erhalten, in denen diese gegen die Vorschläge der Kommission protestieren, die Beihilfen für die Landwirte zu kürzen, deren Hecken eine Gesamtbreite von 4 Metern (2 Meter je Ackerrand) übersteigen. Die Kommission sollte beachten, daß in meinem Land die Breite von Hecken in Yards und nicht in Metern gemessen wird. Die Einführung dieser Vorschriften hat sich offensichtlich verzögert. 1. Wurde irgendeine Studie über die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Hecken und den ländlichen Raum in Großbritannien durchgeführt? Wenn ja, wo sind diese Studien erhältlich? 2. Wie viele Protestschreiben hat die Kommission aus Großbritannien zu den geplanten neuen Vorschriften für Hecken erhalten? Können diese Schreiben eingesehen werden? Kann die Kommission dem Fragesteller die Akte über die einschlägigen Protestschreiben aus Großbritannien zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen? 3. Meines Wissens nach sollen die Beihilfen für Landwirte gekürzt werden, wenn ihre Hecken breiter als 4 Meter sind. Wie soll diese Breite von 4 Metern kontrolliert werden? Entsendet die Kommission ihre Mitarbeiter, um die Breite der Hecken zu kontrollieren oder verwendet sie Luftaufnahmen? 4. Kann die Kommission genau angeben, nach welcher Formel die Beihilfen gekürzt werden sollen? Um welchen Betrag wird die Beihilfe gekürzt, wenn die Hecke eines Landwirts beispielsweise 4,5 Meter statt 4 Meter breit ist? Wo können die vorgeschlagenen Vorschriften eingesehen werden? 5. Ist der Kommission bekannt, daß die Zahl der Hecken und die Zahl aller Arten wildlebender Tiere und Pflanzen in ganz England zurückgegangen ist, seit wir der Europäischen Gemeinschaft beigetreten sind? Wenn ja, was unternimmt die Kommission, um diese Probleme zu lösen? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (28. September 2000) Der Rechnungshof hat nach einem Prüfbesuch im Vereinigten Königreich im Jahr 1999 festgestellt, dass bei der Prüfung insbesondere die als Anbauflächen gemeldeten und von Hecken umgebenen Flächen Probleme auftraten. Die britischen Behörden haben seitdem in enger Zusammenarbeit mit der Kommission verschiedene Lösungen geprüft, die erstens umweltfreundlich sind, zweitens den Interessen der Landwirte Rechnung tragen und drittens sicherstellen, dass bei der Stützungsregelung für die Erzeuger von Kulturpflanzen nur beihilfefähige Flächen berücksichtigt werden. Aufgrund der ihr vom Rat übertragenen Zuständigkeiten hat die Kommission genügend Spielraum für den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften, so dass sich eine solche Lösung finden lässt. Insofern kann die Kommission zu den Fragen des Herrn Abgeordneten wie folgt Stellung nehmen: 1. Sowohl die britische Regierung als auch einige Umweltgruppen haben Studien durchgeführt, die beim Entscheidungsprozess selbstverständlich berücksichtigt werden. Nach Kenntnis der Kommission ist allerdings keine dieser Studien bislang veröffentlicht worden. Wegen der von den britischen Behörden durchgeführten Studien bittet die Kommission den Herrn Abgeordneten, sich für weitere Auskünfte direkt mit diesen in Verbindung zu setzen. 2. Die Kommission hat in dieser Frage von Anfang an eng mit den britischen Behörden zusammengearbeitet. Sie bittet daher den Herrn Abgeordneten, sich an die britischen Behörden zu wenden, um Auskünfte über die von ihnen vertretenen Standpunkte zu erhalten. 3. Bislang wurden noch keine Entscheidungen über die absolute oder relative Breite o.ä. der Hecken getroffen. Die Kommission sucht nach einer für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung bei gleichzeitigem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit den GAP-Stützungsmaßnahmen gemeinschaftsrechtskonform getätigt werden. Die Kommission ihrerseits ist zuständig für die Prüfung der von den Mitgliedstaaten angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren sowie für alle Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft notwendig sind. 4. In Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1) (IVKS) ist festgelegt, welche Kürzungen vorgenommen werden müssen, wenn festgestellt wird, dass Diskrepanzen zwischen den Angaben in dem Beihilfeantrag Flächen und den tatsächlich ermittelten Flächen bestehen. Beläuft sich der Unterschied auf höchstens 3 %, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Ist die Differenz größer als 3 % oder zwei Hektar, so wird die tatsächlich ermittelte Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Bei einer Differenz von mehr als 20 % wird keine Beihilfe gewährt. Diese Regeln gelten für alle Beihilfeanträge Flächen. 5. Umweltfragen sind seit langem ein wichtiger Bestandteil der GAP und waren ein Schwerpunkt der GAP-Reformen von 1992 und 1999. So sieht z.B. die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) die Möglichkeit vor, insbesondere umweltverträgliche und landschaftserhaltende Produktionsverfahren zu fördern. Ferner ermächtigt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik(2) die Mitgliedstaaten, spezifische Umweltauflagen als Voraussetzung für Direktzahlungen vorzusehen, die auch die Erhaltung von umweltschonenden Landschaftsmerkmalen wie z.B. Hecken umfassen können. (1) ABl. L 391 vom 31.12.1992. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999.