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Document 92000E002371
WRITTEN QUESTION E-2371/00 by Glyn Ford (PSE) to the Commission. DVD discs and competition.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2371/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. DVD-Discs und Wettbewerb.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2371/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. DVD-Discs und Wettbewerb.
ABl. C 103E vom 3.4.2001, pp. 138–139
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2371/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. DVD-Discs und Wettbewerb.
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0138 - 0139
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2371/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission (13. Juli 2000) Betrifft: DVD-Discs und Wettbewerb In Beantwortung meiner Anfragen E-1509/00 und E-1510/00(1) rechtfertigte Kommissionsmitglied Monti das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von DVD-Abspielgeräten und -Discs, indem er ausführte, die getrennte Kodierung der Neuerscheinungen je nach Regionen der Erde ermögliche es den Filmproduzenten, ihr Urheberrecht zu wahren und an der traditionellen Praxis, ihre Filme in den einzelnen Regionen der Erde zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt zu bringen, festzuhalten. Ich halte dies für eine bequeme Ausrede der Filmproduzenten, um eine weltweite stark unterschiedliche Preisgestaltung zu rechtfertigen. Selbst wenn sie zuträfe, liefert sie noch lange keine Rechtfertigung dafür, daß sobald die Filme einmal weltweit in die Öffentlichkeit gelangt sind sie nicht in einer Fassung für alle Regionen zu produzieren, weil auf dieser Stufe die Rechtfertigung für die regionale Kodierung, die die Filmproduzenten anwenden, um ihr Urheberrecht geltend zu machen, nicht länger gilt. Dies erweckt den Verdacht, daß in erster Linie Profitmaximierung unter Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angestrebt wird. Kann die Kommission daher zusagen, die Hersteller von DVD-Discs zu kontaktieren und zu erklären, daß nach der Freigabe in allen Regionen die folgenden Fassungen nicht regional kodiert werden sollten? Falls nein, kann die Kommission ihre Gründe im einzelnen angeben? (1) ABl. C 53 E vom 20.2.2001. Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (28. September 2000) In ihrer Antwort vom 14. Juni 2000 auf die schriftlichen Anfragen E-1509/00 und E-1510/00(1) des Herren Abgeordneten hatte die Kommission aufgeführt, dass es die regionale Kodierung von DVDs und DVD-Geräten den Filmproduzenten erlaubt, ihre Urheberrechte zu schützen und ihre traditionelle Methode beizubehalten, ihre Filme in den verschiedenen Teilen der Welt zu unterschiedlichen Zeitpunkten herauszubringen. Zur Beantwortung der neuen Anfrage des Herrn Abgeordneten ist ergänzend hinzuzufügen, dass grundsätzlich alle DVDs und DVD-Spieler über ein solche Kodierungsvorrichtung verfügen, die als Standard-Spezifikation eingebaut wurde. Allerdings entscheiden nicht die Disks oder die Abspielgeräte darüber, ob ein bestimmter Film mit einer regionalen Kodierung versehen werden soll oder nicht, sondern die Filmproduzenten. Die Anfrage des Herrn Abgeordneten gilt daher in den Augen der Kommission mehr dem Verhalten der Filmproduzenten als dem der Hersteller von DVDs und DVD-Abspielgeräten. Die Filmproduzenten können bei der Herausgabe neuer Filme insgesamt sechs geografische Regionen einkodieren. Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) bildet eine Region. Ein für einen bestimmten Mitgliedstaat freigegebenes DVD-Video kann daher problemlos auch in allen anderen Mitgliedstaaten abgespielt werden; dies wird durch die Möglichkeit der Wiedergabe in mehreren Sprachen zusätzlich erleichtert. Die regionale Kodierung beeinträchtigt somit nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Sie kann jedoch Einfuhren von in anderen Regionen freigegebenen DVDs erschweren und auf diese Weise den Handel beeinträchtigen. Die Wettbewerbsregeln bieten nur wenige Handhaben zur Einschränkung der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte gegenüber Einfuhren oder Paralleleinfuhren. Artikel 81 (ehem. Artikel 85) des EG-Vertrags setzt eine Vereinbarung oder ein abgestimmtes Verhalten voraus. Im vorliegenden Fall entscheidet jedoch jeder Filmhersteller für sich, ob er einen Film mit einer regionalen Kodierung versieht oder nicht. Artikel 82 (ehem. Artikel 86) des EG-Vertrags wendet sich gegen den Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Mit der Möglichkeit, Dritte am Inverkehrbringen von Produkten zu hindern, die gegen ihre geistigen Eigentumsrechte verstoßen, verfügen die Filmproduzenten jedoch noch nicht über eine beherrschende Stellung im Sinne dieses Artikels. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es auch keine anderen Anhaltspunkte, die auf eine beherrschende Stellung eines oder mehrerer Filmproduzenten auf dem relevanten Markt für Spielfilme hindeuten würden. Nach Ansicht des Herrn Abgeordneten sollten bereits herausgegebene Filme nicht mehr mit Regionalcodes versehen werden. Auch in diesem Fall geht es jedoch in erster Linie um die Durchsetzung der Urheberschutzrechte der Filmgesellschaften. Nur unter sehr engen und außergewöhnlichen Voraussetzungen könnte die Kommission auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts tätig werden; dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein marktbeherrschender Filmproduzent missbräuchliche Preise praktizieren würde(2). Wie die Kommission schon in ihrer oben zitierten Antwort ausführte(3), hat sie diese Fragen bereits in der Vergangenheit untersucht (in einem 1996 von Amts wegen eingeleiteten Verfahren), konnte aber kein Verhalten feststellen, das gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag verstößt. Solange sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben, hat die Kommission nicht die Absicht, ihre Nachprüfungen in dieser Sache weiterzuführen. (1) ABl. C 53 E vom 20.2.2001. (2) Siehe in dieser Hinsicht u.a. das Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T-198/98 Micro Leader Business/Kommission, noch nicht veröffentlicht. (3) ABl. C 53 E vom 20.2.2001.