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Document 92000E002286

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2286/00 von Karl von Wogau (PPE-DE) an die Kommission. Fiskalvertreter in Frankreich.

ABl. C 103E vom 3.4.2001, pp. 108–109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92000E2286

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2286/00 von Karl von Wogau (PPE-DE) an die Kommission. Fiskalvertreter in Frankreich.

Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0108 - 0109


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2286/00

von Karl von Wogau (PPE-DE) an die Kommission

(11. Juli 2000)

Betrifft: Fiskalvertreter in Frankreich

Eine deutsche mittelständische Firma, die am Bau des Europäischen Parlaments in Straßburg mitgearbeitet hat, hat einen Bevollmächtigten in Guebwiller (Département Haut-Rhin). Bei der Abwicklung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit den Bauausführungsarbeiten im Europäischen Parlament wurde der Bevollmächtigte aus Guebwiller von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Als Begründung wurde angegeben, der agent fiscal müsse seinen Sitz am Ort der Baustelle haben, im vorliegenden Fall im Département Bas-Rhin.

Entspricht dieses Verhalten der Finanzverwaltung den Richtlinien über die Abwicklung der Mehrwertsteuer?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(14. September 2000)

Artikel 21 der sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage(1) in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der

Richtlinie 77/388/EWG(2) im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen durch einen nicht im Inland ansässigen Unternehmer Regelungen treffen können, nach denen die Steuer von einer anderen Person, insbesondere einem Steuervertreter, geschuldet wird.

In der Richtlinie werden die für die Bestellung eines Steuervertreters erforderlichen Bedingungen bzw. Modalitäten nicht festgelegt. Den Mitgliedstaaten ist es daher beim gegenwärtigen Stand der Steuerharmonisierung freigestellt, diese Bedingungen und Modalitäten zu bestimmen, die es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen sollen, eine Garantie dafür zu erhalten, dass die Steuerpflichten eines nicht in seinem Gebiet ansässigen Unternehmers erfuellt werden.

Aus diesem Grunde bedarf die Bestellung eines Steuervertreters in bestimmten Mitgliedstaaten der Zustimmung der Verwaltung oder unterliegt der Stellung einer Kaution durch den Betreffenden, während die Bedingungen in anderen Mitgliedstaaten einfacher sind. Der von dem Herrn Abgeordneten erwähnte Fall wirft zwar kein Problem im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Richtlinien im Bereich der Mehrwertsteuer auf, wohl aber bezüglich der Konformität mit dem in Artikel 49 (ex-Artikel 59) des EG-Vertrages enthaltenen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Nach diesem Grundsatz muss es dem in einem Mitgliedstaat ansässigen und dort seine Aktivität ausübenden Steuervertreter gelegentlich möglich sein, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen ohne verpflichtet zu sein, sich dort niederzulassen. Eine derartige Verpflichtung käme der Verweigerung der Dienstleistungsfreiheit gleich und würde eine Diskriminierung darstellen, die nur aus den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt wäre, die in Artikel 46 (ex-Artikel 56) des EG-Vertrages aufgeführt sind, auf den Artikel 55 (ex-Artikel 66) dieses Vertrages verweist. An Hand der vorliegenden Informationen ist die Kommission nicht in der Lage, eine endgültige Stellungnahme zu dem von dem Herrn Abgeordneten dargelegten Fall abzugeben und bittet daher um Übersendung entsprechender Unterlagen, damit sie die Angelegenheit näher prüfen kann.

Global gesehen und um die Entwicklung des Handels im Rahmen des Binnenmarkts zu begünstigen, hat die Kommission dem Rat 1998 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie im Bereich der Mehrwertsteuer(3) unterbreitet, die darauf abzielt die Möglichkeit auszuschließen, den Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten die Bestellung eines Steuervertreters aufzuerlegen, von dem die Steuer geschuldet wird.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977.

(2) ABl. L 376 vom 31.12.1991.

(3) ABl. C 409 vom 30.12.1998.

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