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Document 92000E002164
WRITTEN QUESTION E-2164/00 by Ioannis Marínos (PPE-DE) to the Commission. Importation of agricultural products under preferential arrangements from third countries.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2164/00 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Drittländern zu Präferenzbedingungen.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2164/00 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Drittländern zu Präferenzbedingungen.
ABl. C 103E vom 3.4.2001, pp. 76–77
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2164/00 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Drittländern zu Präferenzbedingungen.
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0076 - 0077
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2164/00 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission (30. Juni 2000) Betrifft: Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Drittländern zu Präferenzbedingungen Kommissionsmitglied Fischler versicherte in seiner raschen Antwort vom 17.3.2000 auf meine schriftliche Anfrage Nr. E-0314/00(1), daß die Union zwar hinsichtlich ihrer Olivenölerzeugung autark, aber dabei sei, sehr erhebliche Mengen aus Drittländern zu für diese sehr günstigen zollrechtlichen Bedingungen einzuführen. Kann die Kommission Angaben über die genauen Mengen von Obst und Gemüse, Zitrusfrüchten, Tabak, Wein und Baumwolle machen, die zu Präferenzbedingungen aus Drittländern eingeführt werden? Worin bestehen diese Präferenzbedingungen, welchen Zwecken dienen sie, und um welche Länder handelt es sich? (1) ABl. C 330 E vom 21.11.2000, S. 120. Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (15. September 2000) Die Olivenölerzeugung kann von Jahr zu Jahr um 15 bis 20 % ab- oder zunehmen, auf die Präferenzeinfuhren dürfte mit rund 2,5 % der durchschnittlichen Erzeugung kein, wie der Herr Abgeordnete anzunehmen scheint, übermäßig hoher Anteil entfallen. Die Drittländern eingeräumten Präferenzen beziehen sich auf die Ermäßigung der bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu erhebenden Wertzölle oder auf die Freistellung dieser Erzeugnisse von den genannten Zöllen. Bei den besonders empfindlichen Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors werden die jeweiligen Einfuhrmengen, um eine Einfuhr zu niedrigen, das Gleichgewicht auf dem Binnenmarkt gefährdenden Preisen zu verhindern, nach wie vor von der Erhebung spezifischer Zollsätze abhängig gemacht. Die meisten Präferenzen gelten im Rahmen von Zollkontingenten, die wiederum den üblichen Einfuhrmengen entsprechen und für die sehr strenge jahreszeitliche Auflagen gelten. So hat die Kommission im Rahmen der mit den Drittländern des Mittelmeerraumes bestehenden Beziehungen in der dem Rat 1997 vorgelegten Studie über die Auswirkungen der Zugeständnisse gegenüber den Partnerländern des Mittelmeerraumes(1) festgestellt, dass diese zur Liberalisierung der Einfuhren eingeführten Maßnahmen keine Störung des Gemeinschaftsmarktes zur Folge haben. Die Kommission wird dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Parlaments eine Kopie des nicht veröffentlichten Korrigendums zu dem genannten Dokument zuschicken. Die den Drittländern eingeräumten Präferenzen sind bekanntlich Teil der zur Förderung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen, die auch die von den genannten Drittländern eingeräumten Zugeständnisse beinhalten. Die Kommission hat die von dem Herrn Abgeordneten erbetenen Angaben auf den letzten Stand gebracht: Im Sektor Tabak sind keine Präferenzeinfuhren in die Gemeinschaft vorgesehen. Im Sektor Wein beliefen sich die Präferenzeinfuhren 1997, 1998 und 1999 auf 1 663, 1 727 bzw. 1 633 Mio. hl. Für Baumwolle gelten bei der Einfuhr aus Drittländern keine Präferenzbedingungen, da sich die Zollsätze unabhängig von der Herkunft auf Null belaufen. Bei Obst und Gemüse können die gewünschten Angaben kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt werden, da eine Fachkraft mehrere Wochen benötigen würde, die dafür erforderlichen Auswertungen vorzunehmen. Der Herr Abgeordnete kann jedoch der genannten Studie von 1997 zweckdienliche Angaben entnehmen. (1) KOM(97) 477 endgültig.