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Document 92000E002142
WRITTEN QUESTION E-2142/00 by Glyn Ford (PSE) to the Commission. 1 % GMO limit.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2142/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. GVO-Grenzwert von 1 %.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2142/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. GVO-Grenzwert von 1 %.
ABl. C 103E vom 3.4.2001, pp. 70–71
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2142/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. GVO-Grenzwert von 1 %.
Amtsblatt Nr. 103 E vom 03/04/2001 S. 0070 - 0071
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2142/00 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission (30. Juni 2000) Betrifft: GVO-Grenzwert von 1 % Kann die Kommission mitteilen, welche Prüfverfahren angewandt werden, um die Einhaltung des obengenannten Grenzwertes zu kontrollieren? Ist die Kommission nicht der Ansicht, daß es für die EU schwierig sein wird, sich gegenüber der WTO zu rechtfertigen, falls es solche Prüfverfahren nicht gibt? Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (28. September 2000) Die Entwicklung und Validierung von Nachweisverfahren für genetisch veränderte Organismen (GVO) und GVO-abgeleitete Produkte ist von der Kommission als wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsprechung in den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des sicheren Umgangs und der korrekten Kennzeichnung dieser Produkte gewürdigt worden. Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission hat die Entwicklung und Validierung der auf den DNA- und Protein-basierenden Nachweisverfahren für genetisch veränderte Lebensmittel in der Vergangenheit koordiniert und wird dies auch in Zukunft tun. In diesem Zusammenhang hat die GFS die Einrichtung eines Netzes von Behörden und Labors aus den Mitgliedstaaten initiiert. Hauptziel ist es, den Kontrolllabors geeignete Referenzproben und validierte Prüfprotokolle zu übermitteln, um die bestehenden Protokolle zu verbessern und die Harmonisierung bei der Entwicklung von Prüfverfahren und der Auswertung der entsprechenden Ergebnisse zu fördern. Ferner werden Kontakte mit Drittländern unterhalten. Im November 1999 hat die Kommission einen Workshop mit den Behörden der Mitgliedstaaten über neuartige Lebensmittel und Nachweisverfahren für Nahrungsmittel auf GVO-Basis veranstaltet und ein entsprechendes Protokoll veröffentlicht(1). Ferner werden Forschungen zur Entwicklung und Validierung geeigneter Nachweisverfahren für GVO und GVO-abgeleitete Produkte innerhalb des 5. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung finanziert. In der Verordnung (EG) Nr. 49/2000 vom 10. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind(2), mit der ein Grenzwert von 1 % eingeführt wird, wird eingeräumt, dass eine ungewollte Verunreinigung von Nahrungsmitteln mit DNA oder Protein in Folge einer genetischen Veränderung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung sieht eine Ausnahmegenehmigung zu der Vorschrift vor, die in der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 zur Etikettierung sämtlicher aus zwei Arten genetisch veränderter Organismen (Mais und Soja) abgeleiteten Produkte festgelegt ist. Es ist schwerlich einzusehen, wie eine Lockerung der Etikettierungsvorschriften ein Handelshemmnis darstellen könnte oder warum es von der WTO beanstandet werden könnte. Die Gemeinschaftsverordnung über die Etikettierung neuartiger Lebensmittel wurden im Rahmen des Übereinkommens über Technische Handelshemmnisse (THH) notifiziert. Die gemeinschaftlichen Etikettierungsvorschriften sind sowohl von ausländischen als auch inländischen Marktteilnehmern einzuhalten. Daher ist die Etikettierungspraxis in der Gemeinschaft nicht diskriminierend im eigentlichen Sinne. (1) EUR 19049 EN. (2) ABl. L 6 vom 11.1.2000.