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Document 92000E002572
WRITTEN QUESTION E-2572/00 by Florence Kuntz (UEN) to the Commission. Legislation applicable to homeopathy in the European Union.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2572/00 von Florence Kuntz (UEN) an die Kommission. In der Europäischen Union für die Homöopathie geltende Rechtsvorschriften.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2572/00 von Florence Kuntz (UEN) an die Kommission. In der Europäischen Union für die Homöopathie geltende Rechtsvorschriften.
ABl. C 89E vom 20.3.2001, p. 209-210
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2572/00 von Florence Kuntz (UEN) an die Kommission. In der Europäischen Union für die Homöopathie geltende Rechtsvorschriften.
Amtsblatt Nr. 089 E vom 20/03/2001 S. 0209 - 0210
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2572/00 von Florence Kuntz (UEN) an die Kommission (1. August 2000) Betrifft: In der Europäischen Union für die Homöopathie geltende Rechtsvorschriften Kann die Kommission mitteilen, welche Rechtsvorschriften derzeit im Bereich der Homöopathie und der homöopathischen Arzneimittel innerhalb der Europäischen Union gelten und Angaben zu sämtlichen Texten machen, die in diesem Bereich anwendbar sind (Richtlinien usw.)? Kann sie angeben, ob diese Rechtsvorschriften in allen 15 Ländern der Gemeinschaft gelten, und wenn dies nicht so ist, womit es begründet wird, daß einige Mitgliedstaaten von der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Homöopathie befreit sind? Ist sie der Ansicht, daß der einheitliche Markt im Bereich der Homöopathie Wirklichkeit ist, und wenn nicht, kann sie mitteilen, welche Initiativen sie einzuleiten gedenkt? Kann sie insbesondere mitteilen, welche Maßnahmen sie vorzuschlagen gedenkt, um zu erreichen, daß homöopathische Rezepte in sämtlichen Ländern der Europäischen Union eingelöst werden können, damit vor allem die Bürger verschiedener Länder bei Reisen innerhalb der Gemeinschaft sicher sein können, daß sie homöopathische Arzneimittel erhalten können und somit ihre Gesundheit geschützt und ihr Recht auf Freizügigkeit anerkannt wird? Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (28. September 2000) Folgende Rechtsvorschrift gilt innerhalb der Europäischen Union für homöopathische Arzneimittel: Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel(1). Die Mitgliedstaaten sollten die zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie erforderlichen Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 1993 erlassen. Folglich gilt diese Rechtsvorschrift für alle Mitgliedstaaten. Zwar sieht die Richtlinie eine besondere, vereinfachte Registrierungsmöglichkeit vor, räumt den Mitgliedstaaten aber auch das Recht ein, von der Einführung des diesbezüglichen Verfahrens abzusehen, sofern sie die Kommission darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall müssen diese Mitgliedstaaten allerdings innerhalb ihres Staatsgebietes die Verwendung von Arzneimitteln zulassen, die von anderen Mitgliedstaaten nach dem besonderen, vereinfachten Verfahren registriert wurden. Ferner eröffnet die Richtlinie einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, innerhalb seines Staatsgebietes besondere Anforderungen an Prüfvorschriften zu stellen oder beizubehalten, die im Einklang mit den Grundsätzen und Besonderheiten der homöopathischen Medizin in diesem Mitgliedstaat stehen. Es kann sein, dass bestimmte homöopathische Arzneimittel nicht in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden, was zur Folge haben kann, dass ein Patient selbst mit einem vorschriftsmäßigen Rezept nicht an bestimmte homöopathische Arzneimittel herankommt. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel. Es darf nicht übersehen werden, dass Patienten bei einem Ortswechsel ihre Arzneimittel für den persönlichen Gebrauch mitnehmen können. Was die medizinischen Berufe anbetrifft, gilt für Ärzte die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise(2); darin werden weder der Tätigkeitsbereich der Ärzte noch die zulässigen Behandlungen und Therapien festgelegt. Diese Fragen fallen mangels anderer gültiger Rechtsvorschriften in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Es könnte auch den Fall geben, dass Personen, die keine Arztqualifikation besitzen, in einem Mitgliedstaat in der homöopathischen Praxis tätig sein dürfen. Für Angehörige von Heilberufen, die keine Ärzte sind(3), sehen die im Folgenden aufgeführten Rechtsvorschriften keine Harmonisierung der Voraussetzungen für Ausbildung, Berufszugang oder Ausübung der Tätigkeit vor: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(4), ferner Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(5). Die Frage fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. (1) ABl. L 297 vom 13.10.1992. (2) ABl. L 165 vom 7.7.1993. (3) oder für Beschäftigte in der allgemeinen Krankenpflege, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, für deren Berufsgruppen besondere Richtlinien erlassen wurden, deren Inhalt der Ärzterichtlinie stark verwandt ist. (4) ABl. L 19 vom 24.1.1989. (5) ABl. L 209 vom 24.7.1992.