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Document 31998Y1217(02)
Information from the Commission - Guidelines for the calculation of the amount of subsidy in countervailing duty investigations
Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen
Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen
ABl. C 394 vom 17.12.1998, p. 6–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Mitteilung der Kommission - Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen
Amtsblatt Nr. C 394 vom 17/12/1998 S. 0006 - 0019
LEITLINIEN FÜR DIE BERECHNUNG DER HÖHE VON SUBVENTIONEN IN AUSGLEICHSZOLLUNTERSUCHUNGEN (98/C 394/04) A. EINLEITUNG In den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend "Verordnung 2026/97" genannt) wird die Berechnung der Höhe von Subventionen geregelt. In dieser Mitteilung soll die Durchführung dieser Artikel unter anderem anhand von Beispielen erläutert und damit die Methode dargelegt werden, die die Kommission normalerweise - das heißt, wenn keine besonderen Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen, - zur Berechnung der Höhe der Subventionen in Ausgleichszollverfahren anwendet. Dadurch sollen die Berechnungen transparenter gemacht und für mehr Sicherheit auf seiten der Wirtschaftsbeteiligten und der Regierungen der Drittstaaten gesorgt werden. Diese Mitteilung bindet die Gemeinschaftsinstitutionen in keiner Weise, sondern enthält lediglich Leitlinien, die als Hilfsmittel bei der Durchführung von Ausgleichszolluntersuchungen gemäß der Verordnung 2026/97 bestimmt sind. Die Kommission wird diese Mitteilung bei Bedarf zur Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung der Grundverordnung und der Vorgehensweise der wichtigsten Handelspartner der EU in diesem Bereich überarbeiten. B. HINTERGRUND a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind als Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) bei der Durchführung von Ausgleichszolluntersuchungen an das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend "Subventionsübereinkommen" genannt) gebunden. In der Verordnung 2026/97, mit der dieses Übereinkommen umgesetzt wurde, sind die Regeln für die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall schadensverursachender subventionierter Einfuhren niedergelegt (2). b) Gemäß dieser Grundverordnung können solche Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, sofern eine Untersuchung folgendes ergibt: i) Für die eingeführten Waren werden anfechtbare Subventionen gezahlt. ii) Die Einfuhren verursachen eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware bzw. drohen, dies zu tun. iii) Die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen liegt im Interesse der Gemeinschaft. c) Bei den ggf. einzuführenden Maßnahmen handelt es sich normalerweise um einen Ausgleichszoll oder um eine Verpflichtung des Ausführers bzw. der Regierung des Landes, in dem die Subventionen gezahlt werden. Beide Arten von Maßnahmen zielen auf die Beseitigung der Auswirkungen der schadensverursachenden Subventionen ab. Daher ist in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung folgendes festgelegt: i) Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen. ii) Der Ausgleichszoll sollte niedriger sein als die Höhe der Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da in beiden Fällen die genaue Höhe der Subvention unbedingt bekannt sein muß, ist eine Methode zur Berechnung der Höhe dieser Subvention festzulegen. In dieser Mitteilung wird eine praxisgerechte Berechnungsmethode erläutert. Die nachstehenden Empfehlungen betreffen lediglich die anfechtbaren Subventionen. C. DEM EMPFÄNGER ERWACHSENDER VORTEIL Subventionen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. In Artikel 2 der Verordnung 2026/97 wird der Begriff "Subvention" wie folgt definiert: - finanzielle Beihilfe einer Regierung oder - irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994, durch die ein Vorteil gewährt wird. Gemäß Artikel 5 der Verordnung 2026/97 muß daher bei der Berechnung des Vorteils die Höhe der für den Untersuchungszeitraum festgestellten Subventionen berüchsichtigt werden und nicht bloß der Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Staat diesen dem Empfänger zahlt oder darauf verzichtet. Folglich muß die Höhe der Subvention in einen Betrag für den gesamten Untersuchungszeitraum unter Zugrundelegung des marktüblichen Zinssatzes umgerechnet werden. D. BERECHNUNG DER HÖHE DER SUBVENTIONEN PRO EINHEIT/ALS PROZENTSATZ DES EINFUHRPREISES Die Verordnung 2026/97, die sich auf das WTO-Subventionsübereinkommen stützt, geht davon aus, daß eine Subvention in jedem Fall eine Kostensenkung für das begünstigte Unternehmen bewirkt, was bei der Festlegung der Methode zur Berechnung des Ausgleichzolls berücksichtigt wurde. Zu berechnen ist die Höhe der Subvention pro Einheit (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 2026/97) während des Untersuchungszeitraums (vgl. Abschnitt F). Im Fall von Konsumgütern wie beispielsweise Fernsehgeräten würde jedes einzelne Gerät die angemessene Einheit bilden. Bei Schüttgütern wie beispielsweise Düngemitteln oder chemischen Erzeugnissen wäre es angemessen, die Subvention beispielsweise pro Tonne oder pro anderer geeigneter Maßeinheit zu ermitteln. Am einfachsten ist es daher, die Höhe einer pro Einheit gewährten Subvention zu bestimmen (Beispiel 1). Die Subvention pro Einheit kann jedoch auch wertmäßig als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrpreises pro Einheit (frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) ausgedrückt werden. Auf diese Weise lassen sich geringfügige Subventionen ermitteln, die in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung 2026/97 unter Zugrundelegung des Wertes definiert sind (1 % für Einfuhren aus Industrieländern, 2 % bis 3 % für Einfuhren aus Entwicklungsländern). Unter bestimmten Umständen kann es auch angemessen erscheinen, den Ausgleichszoll als Wertzoll auszudrücken. E. BERECHNUNG BESTIMMTER FORMEN VON SUBVENTIONEN a) Zuschüsse Einleitung Im Fall eines nichtrückzahlbaren Zuschusses (oder einer ähnlichen Leistung) entspricht der Wert der Subvention dem Betrag des Zuschusses, korrigiert um etwaige Unterschiede zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts und dem Untersuchungszeitraum, d. h. dem Zeitraum, auf den die Produktion bzw. die Verkäufe verteilt werden. Wenn der Zuschuß im Untersuchungszeitraum verausgabt wird (d. h., er wird in voller Höhe der Produktion bzw. den Verkäufen in diesem Zeitraum zugewiesen), werden normalerweise die Zinsen hinzugerechnet, die in diesem Zeitraum anfallen würden. Wird der Zuschuß jedoch über einen längeren Zeitraum als den Untersuchungszeitraum verteilt, so werden die Zinsen nach der unter Abschnitt F Buchstabe a) Ziffer ii) beschriebenen Methode hinzugerechnet. Als Zuschüsse gelten alle Pauschalbeträge, die dem begünstigten Unternehmen gezahlt werden bzw. auf die verzichtet wird (z. B. Einkommensteuer- oder Zollbefreiungen, Vergütungen sowie Beträge, die aufgrund der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eingespart oder durch überhöhte Preise für den Kauf von Waren eingenommen werden) (vgl. Beispiele 1, 1 i), 3, 4, 5). Beispiele für Zuschüsse oder vergleichbare Leistungen Zur Berechnung der vollen Höhe der Subventionen sind alle in den nachstehend aufgeführten Beispielen genannten Beiträge um die in der Einleitung genannten Zinsen zu erhöhen. Die Gesamthöhe der Subventionen hängt auch davon ab, ob die Subventionen im Untersuchungszeitraum verausgabt oder über einen längeren Zeitraum verteilt werden. i) Direkter Transfer von Geldern Dies ist der einfachste Fall. Die Höhe der Subventionen entspricht dem Betrag, der dem betroffenen Unternehmen gezahlt wird (zu dieser Kategorie gehören beispielsweise Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten). ii) Steuerbefreiungen Die Höhe der Subvention entspricht dem Steuerbetrag, den das begünstigte Unternehmen im Untersuchungszeitraum unter Zugrundelegung des normalen Steuersatzes zu zahlen hätte. iii) Steuerermäßigungen Die Höhe der Subvention entspricht der Differenz zwischen dem Steuerbetrag, den das begünstigte Unternehmen im Untersuchungszeitraum tatsächlich zahlt, und dem Betrag, den es unter Zugrundelegung des normalen Steuersatzes zu zahlen hätte. (Die gleiche Methode sollte auch im Fall aller übrigen Befreiungen und Ermäßigungen angewandt werden; als Beispiele seien hier Einfuhrzölle, Sozialversicherungsbeiträge und Abfindungszahlungen genannt). iv) Beschleunigte Abschreibung Die beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen im Rahmen eines staatlich genehmigten Programms sollte als Steuerermäßigung angesehen werden. Die Höhe der Subvention entspricht der Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der im Untersuchungszeitraum im Rahmen eines normalen Abschreibungsplans für die betroffenen Vermögensgegenstände zu zahlen wäre, und dem im Rahmen der beschleunigten Abschreibung tatsächlich gezahlten Betrag. Soweit das betroffene Unternehmen im Untersuchungszeitraum durch die beschleunigte Abschreibung Steuern spart, erwächst ihm ein Vorteil. v) Zinssubventionen Im Fall von Zinssubventionen entspricht die Höhe dieser Subventionen dem Zinsbetrag, den das begünstigte Unternehmen im Untersuchungszeitraum einspart. b) Darlehen Basismethode i) Im Fall eines (rückzahlbaren) staatlichen Darlehens entspricht die Subvention der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zinsen und den Zinsen, die im Untersuchungszeitraum normalerweise für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen wären (vgl. Beispiel 2 i)). ii) Unter einem vergleichbaren Darlehen zu Marktbedingungen ist normalerweise ein Darlehen in gleicher Höhe und mit der gleichen Tilgungsfrist zu verstehen, das das begünstigte Unternehmen von einer repräsentativen Privatbank auf dem Inlandsmarkt erhalten könnte. iii) In diesem Zusammenhang sollten die marktüblichen Zinsen vorzugsweise anhand der Zinsen berechnet werden, die das betroffene Unternehmen für vergleichbare Darlehen von Privatbanken tatsächlich zahlt. Andernfalls sollten die Zinsen herangezogen werden, die andere Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs in einer ähnlichen finanziellen Situation für vergleichbare private Darlehen zahlen. Liegen keine Informationen über solche Darlehen vor, so sollten die Zinsen für vergleichbare private Darlehen an Unternehmen beliebiger Wirtschaftszweige in einer ähnlichen finanziellen Lage zugrunde gelegt werden. iv) Werden auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes keine vergleichbaren Darlehen zu Marktbedingungen vergeben, so kann der Zinssatz für solche Darlehen unter Berücksichtigung der Indikatoren, die Aufschluß über die jeweilige wirtschaftliche Lage geben (insbesondere Inflationsrate), und der Situation des betroffenen Unternehmens geschätzt werden. v) Wird auf die Rückzahlung des Darlehens ganz oder teilweise verzichtet bzw. wird das Darlehen ganz oder teilweise nicht zurückgezahlt, so wird der nichtzurückgezahlte Betrag, je nachdem, ob eine Bürgschaft vorlag, als Zuschuß angesehen. Sonderfälle vi) Die Stundung von Steuern oder sonstigen Verbindlichkeiten sollte als zinsfreies Darlehen angesehen und die Höhe der Subvention nach der oben beschriebenen Methode berechnet werden. vii) Rückzahlbare Zuschüsse sollten bis zur Rückzahlung ebenfalls als zinsfreie Darlehen angesehen werden. Werden die Zuschüsse ganz oder teilweise nicht zurückgezahlt, so sollten sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtrückzahlung festgestellt wird, als Zuschüsse und nicht mehr als zinsfreie Darlehen betrachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die normale Berechnungsmethode für Zuschüsse anzuwenden. Im Fall der Periodisierung des Zuschusses würde mit der Verteilung zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die Nichtrückzahlung festgestellt wird. Die Höhe der Subvention entspräche in diesem Fall dem Betrag des Zuschusses abzüglich etwaiger Rückzahlungen. viii) Das gleiche würde für bedingt rückzahlbare Darlehen gelten. Werden solche Darlehen zu einem vergünstigten Zinssatz vergeben werden, so würde die Höhe der Subvention nach der unter Ziffer i) beschriebenen Methode berechnet. Sollte sich jedoch herausstellen, daß das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, würde es ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtrückzahlung festgestellt wird, als Zuschuß behandelt. Die Höhe der Subvention entspräche in diesem Fall dem Betrag des Darlehens abzüglich etwaiger Rückzahlungen. c) Kreditbürgschaften i) Solche Bürgschaften vermindern das Risiko, daß der Schuldner seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt, und ermöglichen daher normalerweise einem Unternehmen, sich Kapital zu günstigeren Bedingungen zu beschaffen. Im Fall einer staatlichen Bürgschaft ist die Tatsache, daß das Kapital zu niedrigeren Zinssätzen als sonst bereitgestellt wird, nicht mit einer Subvention gleichzusetzen, sofern die Bürgschaft auf kommerzieller Basis finanziert wird, da davon ausgegangen wird, daß die Finanzierung einer solchen rentablen Bürgschaft durch das Unternehmen etwaige Vorteile durch einen günstigen Zinssatz aufwiegen würde. ii) Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, daß dem Empfänger kein Vorteil erwächst, sofern die von ihm im Rahmen des Bürgschaftsprogramms gezahlten Gebühren ausreichen, um das Programm auf kommerzieller Grundlage durchzuführen, das heißt, um alle Programmkosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Gebühren das mit der Einräumung eines niedrigeren Zinssatzes verbundene Risiko decken. Erweist sich das Bürgschaftsprogramm im Untersuchungszeitraum insgesamt als rentabel und zahlt der Empfänger angemessene Gebühren, so leistet die Regierung keine finanzielle Beihilfe und zahlt somit keine Subvention, auch wenn der betroffene Empfänger sein Darlehen in diesem Zeitraum nicht zurückzahlen sollte. Ist das Programm dagegen nicht rentabel, so entspricht der dem Empfänger erwachsende Vorteil der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Gebühren und den Gebühren, die im Fall eines rentablen Programms zu zahlen wären, oder der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das verbürgte Darlehen zahlt, und dem Betrag, den es ohne die staatliche Bürgschaft für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlen müßte, sofern die letztgenannte Differenz niedriger ist. iii) Im Fall von Ad-hoc-Bürgschaften (d. h. Bürgschaften, die nicht im Rahmen eines Programms übernommen werden) ist zunächst zu prüfen, ob die gezahlten Gebühren denjenigen entsprechen, die anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Lage im Rahmen rentabler Bürgschaftsprogramme berechnet werden. Ist dies der Fall, so liegt normalerweise keine Subvention vor. Andernfalls würde die oben unter Ziffer ii) beschriebene Methode Anwendung finden. iv) Zahlt der Empfänger keine Gebühren, so entspricht der Höhe der Subvention der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das verbürgte Darlehen zahlt, und dem Betrag, den es ohne die staatliche Bürgschaft für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte. v) Dieselben Berechnungsgrundsätze gelten für Ausfallbürgschaften, die den Begünstigten gegen die Zahlungsunfähigkeit seiner Kunden absichern. vi) Im speziellen Fall der Ausfuhrkredite und -bürgschaften ist selbstverständlich das einschlägige OECD-Übereinkommen richtungsweisend. d) Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch den Staat Grundsatz i) Die Höhe der Subvention im Fall der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch den Staat entspricht der Differenz zwischen dem Preis, den die Unternehmen für die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zahlen, und dem nach Marktbedingungen angemessenen Entgelt für diese Waren oder Dienstleistungen, sofern der erstgenannte Preis niedriger ist als dieses Entgelt. Das angemessene Entgelt wird normalerweise anhand der Bedingungen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes bestimmt. Bei der Berechnung der Höhe der Subvention ist ausschließlich der Teil der Waren bzw. Dienstleistungen zu berücksichtigen, die direkt für die Herstellung oder den Verkauf der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum benötigt werden. Vergleich mit privaten Anbietern ii) Zunächst ist zu prüfen, ob die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowohl vom Staat als auch von Privatunternehmen angeboten werden. Ist dies der Fall, so wird normalerweise ein Vorteil gewährt, wenn der vom Staat in Rechnung gestellte Preis den niedrigsten Preis unterschreitet, den einer der privaten Anbieter dem betreffenden Unternehmen für einen vergleichbaren Kauf berechnet. Die Höhe der Subvention entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen diesen beiden Preisen. Hat das betroffene Unternehmen keine vegleichbaren Waren oder Dienstleistungen von privaten Anbietern gekauft, so sollten nähere Angaben über den Preis eingeholt werden, den vergleichbare Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs bzw. wenn solche Angaben nicht vorliegen - vergleichbare Unternehmen eines beliebigen Wirtschaftszweigs zahlen. Die Höhe der Subvention wird dann nach der oben beschriebenen Methode berechnet. Staatliche Monopolanbieter iii) Handelt es sich jedoch um einen staatlichen Monopolanbieter, so wird davon ausgegangen, daß die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt werden, sofern bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige in den Genuß von Vorzugspreisen kommen. Die Höhe der Subvention entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem Vorzugs- und dem Normalpreis. Werden die betreffenden Waren und Dienstleistungen in der Wirtschaft in großem Umfang genutzt, so liegt nur dann eine spezifische Subvention vor, wenn nachgewiesen wird, daß bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen Vorzugspreise in Rechnung gestellt werden. Stückpreise können nach neutralen und objektiven Kriterien gestaffelt sein. So zahlen beispielsweise in einigen Fällen Großabnehmer von Gas und Strom niedrigere Stückpreise als Kleinabnehmer. Wenn bestimmten Unternehmen günstigere Preise in Rechnung gestellt werden als anderen, bedeutet dies nicht, daß die Waren bzw. Dienstleistungen zu einem niedrigeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt werden, sofern die betreffende Preisstruktur in der gesamten Wirtschaft angewendet wird und die Vorzugspreise nicht bestimmten Wirtschaftszweigen oder Unternehmen vorbehalten sind. Die Höhe der Subvention entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem Vorzugspreis und dem Preis, der einem vergleichbaren Unternehmen nach der normalen Preisstruktur in Rechnung gestellt wird. iv) Reicht der normale Preis jedoch nicht zur Deckung der durchschnittlichen Gesamtkosten des Anbieters und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns aus (auf der Basis der in diesem Sektor erzielten Durchschnittswerte), so entspricht die Höhe der Subvention der Differenz zwischen dem Vorzugspreis und dem Preis, der zu Deckung der vorgenannten Kosten und zur Erzielung des angemessenen Gewinns erforderlich ist. v) Handelt es sich um einen staatlichen Monopolanbieter einer Ware oder einer Dienstleistung mit einem bestimmten Verwendungszweck, beispielsweise Fernsehröhren, so stellt sich die Frage der Vorzugspreise nicht, und die Höhe der Subvention entspricht der Differenz zwischen dem von dem betroffenen Unternehmen gezahlten Preis und dem Preis, der zur Deckung der Kosten des Anbieters und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns erforderlich ist. e) Staatliche Warenkäufe i) Werden die betreffenden Waren sowohl von Privatunternehmen als auch vom Staat gekauft, so entspricht die Höhe der Subvention dem Betrag, um den der Preis, der vom Staat für die gleichartige Ware gezahlt wird, den höchsten Preis übersteigt, der in der Privatwirtschaft unter vergleichbaren Bedingungen für den Kauf derselben Waren gezahlt wird. ii) Verkauft das betreffende Unternehmen keine vergleichbaren Waren an die Privatwirtschaft, so sollten nähere Angaben über den Preis eingeholt werden, den Privatunternehmen an vergleichbare Unternehmen im gleichen Wirtschaftszweig bzw. - wenn solche Angaben nicht verfügbar sind - in der Wirtschaft insgesamt zahlen. In diesem Fall sollte die Höhe der Subvention nach der oben beschriebenen Methode berechnet werden. iii) Besitzt der Staat das Monopol für den Kauf der betreffenden Waren, so entspricht die Subvention dem Betrag, um den der tatsächlich gezahlte Preis das angemessene Entgelt übersteigt. Unter einem angemessenen Entgelt sind in diesem Fall die durchschnittlichen Kosten des betreffenden Unternehmens beim Verkauf der Ware im Untersuchungszeitraum zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu verstehen. Diese Beträge sind von Fall zu Fall zu ermitteln. Die Höhe der Subvention entspricht also der Differenz zwischen dem vom Staat gezahlten Preis und dem angemessenen Entgelt im obengenannten Sinne. f) Bereitstellung von Aktienkapital durch den Staat i) Die Bereitstellung von Aktienkapital durch den Staat gilt nur dann als Vorteil, wenn die Auffassung vertreten werden kann, daß die betreffende Investition im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis (einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital) privater Investoren im Ausfuhrland steht. ii) Aus der Bereitstellung von Aktienkapital als solcher erwächst somit noch kein Vorteil. Entscheidend ist, ob auch ein privater Investor unter den gleichen Bedingungen in das Unternehmen investiert hätte. Auf dieser Basis ist die Sachlage von Fall zu Fall zu prüfen, wobei das übliche Vorgehen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen sowie die Vorgehensweise der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft in diesem Bereich zu berücksichtigen sind. iii) Kauft der Staat Unternehmensanteile zu einem höheren Preis als dem normalen Marktpreis (unter Berücksichtigung sonstiger Faktoren, die die Entscheidung eines privaten Investors beeinflussen könnten), so entspricht die Höhe der Subvention der Differenz zwischen den beiden Preisen. vi) Werden Unternehmensanteile nicht frei gehandelt, so sollte geprüft werden, ob der Staat zu Recht eine angemessene Kapitalrendite erwarten kann. Den Beweis dafür liefert am ehesten eine unabhängige Studie, aus der hervorgeht, daß es sich bei der betroffenen Firma um ein angemessenes Investitionsobjekt handelt. Andernfalls obliegt es dem Staat nachzuweisen, auf welcher Grundlage er zu Recht eine angemessene Kapitalrendite erwarten kann. v) Gibt es keinen Marktpreis und wird das Aktienkapital im Rahmen eines laufenden staatlichen Investitionsprogramms bereitgestellt, so ist nicht nur die Lage des betroffenen Unternehmens selbst eingehend zu prüfen, sondern auch das Gesamtergebnis des Programms in den letzten Jahren zu berücksichtigen. Erzielte der Staat im Rahmen des Programms eine angemessene Rendite, so sollte davon ausgegangen werden, daß der Staat in dem betreffenden Fall im Einklang mit der üblichen Investitionspraxis privater Investoren handelt. Andernfalls obliegt es dem Staat nachzuweisen, auf welcher Grundlage er zu Recht eine angemessene Kapitalrendite erwarten kann. vi) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Subvention vorliegt, wird von den Informationen ausgegangen, die den Parteien zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Aktienkapitals zur Verfügung stehen. Betrifft eine Untersuchung beispielsweise eine vor mehreren Jahren erfolgte Investition, so bedeutet die Tatsache, daß die Leistungen des Unternehmens schlechter waren als erwartet, noch nicht, daß eine Subvention vorliegt, sofern die Informationen, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Kapitals vorlagen, zu Recht eine angemessene Kapitalrendite erwarten ließen. Dagegen kann eine Subvention auch dann vorliegen, wenn eine angemessene Rendite erzielt worden ist, falls zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Aktienkapitals die Aussicht auf eine solche Rendite so ungewiß war, daß kein Privatunternehmen die Investition vorgenommen hätte. vii) Gibt es keinen Marktpreis für das Aktienkapital und liegt eine Subvention vor, aus der ein Vorteil erwächst, oder mit anderen Worten, hat der Staat nicht im Einklang mit der üblichen Investitionspraxis privater Investoren gehandelt, so ist das bereitgestellte Aktienkapital ganz oder teilweise als Zuschuß zu behandeln. Das Aktienkapital würde nur in Ausnahmefällen in voller Höhe als Zuschuß eingestuft, nämlich dann, wenn die Untersuchung ergibt, daß der Staat überhaupt keine Kapitalrendite erwartete und dem betreffenden Unternehmen in Wirklichkeit einen versteckten Zuschuß gewährte. Die Entscheidung, welcher Anteil des Aktienkapitals als Zuschuß behandelt wird, hängt davon ab, in welchem Maße sich der Staat am Vorgehen eines privaten Investors orientiert hat. Dies setzt eine Einzelfallprüfung voraus. g) Schuldenerlaß durch den Staat Mit dem Erlaß von Schulden durch den Staat oder durch eine staatliche Bank wird ein Unternehmen von seinen Rückzahlungsverpflichtungen entbunden, so daß dies als Zuschuß betrachtet werden sollte. Im Fall der Periodisierung der Subvention sollte der Verteilungszeitraum zum Zeitpunkt des Schuldenerlasses beginnen. Die Höhe der Subvention entspricht der Höhe des Schuldenerlasses (einschließlich Zinsen). F. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER SUBVENTIONEN - VERAUSGABUNG VERSUS PERIODISIERUNG Die Höhe der Subvention sollte für einen bestimmten Untersuchungszeitraum ermittelt werden, bei dem es sich normalerweise um das letzte Geschäftsjahr des begünstigten Unternehmens handeln sollte (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 2026/97). Obwohl grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung zugrunde gelegt werden kann, sollte vorzugsweise das letzte Geschäftsjahr herangezogen werden, da in diesem Fall alle Angaben anhand geprüfter Bücher kontrolliert werden können. Da sich viele Subventionen über mehrere Jahre auswirken, sollten auch die vor dem Untersuchungszeitraum gewährten Subventionen geprüft werden, um zu ermitteln, welcher Anteil dieser Subventionen auf den Untersuchungszeitraum entfällt (siehe unten). i) Bestimmte Subventionen werden pro Einheit gewährt, wie beispielsweise eine Ausfuhrvergütung je Stück. In diesem Fall wird der Subventionsbetrag pro Stück normalerweise anhand des gewogenen durchschnittlichen Wertes der Vergütung im Untersuchungszeitraum ermittelt (Beispiel 1). ii) Andere Subventionen werden nicht direkt pro Einheit ausgedrückt, sondern umfassen einen Pauschalbetrag, der in angemessener Weise den einzelnen Einheiten zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang können zwei Berechnungen erforderlich sein: - Ein Teil der Subventionen, die vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden, aber die sich über mehrere Jahre auswirken, wird dem Untersuchungszeitraum zugerechnet (Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 2026/97). - Der auf den Untersuchungszeitraum entfallende Subventionsbetrag wird auf die einzelnen Einheiten verteilt. Für diese Verteilung ist der angemessene Nenner zu wählen (Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung 2026/97). a) Ermittlung des auf den Untersuchungszeitraum entfallenden Subventionsbetrags i) Viele Subventionen wie beispielsweise Steueranreize und zinsvergünstigte Darlehen werden immer wieder gewährt. Sie wirken sich unmittelbar nach ihrer Gewährung aus. Der dem Begünstigten zugute kommende Betrag kann daher im Untersuchungszeitraum verausgabt werden. Er sollte normalerweise um die jährlichen marktüblichen Zinsen erhöht werden, damit der dem Empfänger erwachsende Vorteil in vollem Umfang erfaßt wird, da davon auszugehen ist, daß der Empfänger den Betrag andernfalls zu Beginn dieses Zeitraums hätte aufnehmen und zum Ende zurückzahlen müssen. ii) Bei einmaligen Subventionen, die an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind, wird die Subvention über den normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen verteilt (Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 2026/97). Daher kann die Subvention in Form eines Zuschusses (bei dem davon ausgegangen wird, daß der Begünstigte das Kapital zur Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf lange Frist und somit für den Erwerb von Sachanlagen nutzt) über den normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig verteilt werden. Dabei wird normalerweise linear abgeschrieben. Wenn sich der normale Abschreibungszeitraum beispielsweise auf fünf Jahre beläuft, werden 20 % der Subvention dem Untersuchungszeitraum zugerechnet (Beispiel 6). Diese Periodisierung der Subventionen hat zur Folge, daß auch im Fall einmaliger Subventionen, die mehrere Jahre vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden, Ausgleichszölle eingeführt werden können, sofern sich diese Subventionen im Untersuchungszeitraum weiterhin auswirken. Methodisch entspricht diese Zurechnung einer Reihe jährlicher Zuschüsse in jeweils gleicher Höhe. Zur Ermittlung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils ist jeder Zuschuß um die angemessenen jährlichen Marktzinsen zu erhöhen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß sich der Empfänger das Kapital nicht auf dem freien Markt beschaffen muß. Damit der gesamte dem Empfänger erwachsenen Vorteil erfaßt und folglich berücksichtigt wird, daß er schon zu Beginn des Verteilungszeitraum über den gesamten Betrag verfügt, sollte der Subventionsbetrag um die durchschnittlichen Zinsen erhöht werden, die der Empfänger erwartungsgemäß während des gesamten Verteilungszeitraums für den nicht abgeschriebenen Teil des Zuschusses einnehmen würde. iii) Als Ausnahme von Ziffer ii) gilt, daß einmalige Subventionen, die sich wertmäßig auf weniger als 1 % belaufen, normalerweise verausgabt werden, selbst wenn sie an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind. iv) Im Fall wiederkehrender Subventionen, die an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind (z. B. Befreiung von den Einfuhrzöllen auf Maschinen) und die vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden, sollten die Vorteile aus den früheren Jahren des Abschreibungszeitraums berücksichtigt und der entsprechende Betrag dem Untersuchungszeitraum zugerechnet werden (Beispiel 7). v) Wiederkehrende Subventionen in großer Höhe und in konzentrierter Form, die vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden, können unter bestimmten Umständen periodisiert werden, sofern festgestellt wird, daß sie wahrscheinlich an den Erwerb von Sachanlagen gebunden sind und den Begünstigten im Untersuchungszeitraum weiterhin einen Vorteil verschaffen. vi) Folglich sollten im Fall verausgabter Subventionen wie in den Ziffern i) und iii) keine Subventionen berücksichtigt werden, die vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden. Im Fall der Periodisierung der Subventionen wie in den Ziffern ii), iv) und v) ist den vor dem Untersuchungszeitraum gewährten Subventionen dagegen Rechnung zu tragen. vii) Eine ausführliche Übersicht über die zu verteilenden und die zu verausgabenden Subventionen enthält der Anhang I. Diese Übersicht dient jedoch lediglich als Beispiel. Einige Subventionsarten können Gegenstand einer fallweisen Prüfung sein, wenn über die Verausgabung oder die Verteilung entschieden werden soll. b) Angemessener Nenner für die Verteilung des Subventionsbetrags Nachdem der dem Untersuchungszeitraum zuzurechnende Subventionsbetrag ermittelt wurde, ist die Höhe der Subvention pro Einheit zu berechnen, indem der vorgenannte Betrag mit Hilfe des geeigneten Nenners, d. h. der Menge der verkauften bzw. ausgeführten Waren, verteilt wird. i) Im Fall von Ausfuhrsubventionen (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung 2026/97 ist das Ausfuhrvolumen im Untersuchungszeitraum der geeignete Nenner für die Verteilung, da diese Subventionen lediglich den Ausfuhren zugute kommen (vgl. Beispiele 2 und 3). ii) Bei den übrigen Subventionen sollten normalerweise die Gesamtverkäufe (Inlands- und Exportverkäufe) als Nenner zugrunde gelegt werden, da diese Subventionen sowohl den Inlands- als auch den Exportverkäufen zugute kommen (vgl. Beispiel 4). iii) Kommt die Subvention lediglich einer bestimmten Ware zugute, so sollten ausschließlich die Verkäufe dieser Ware als Nenner dienen. Andernfalls sollten die Gesamtverkäufe des Empfängers als Nenner herangezogen werden. G. ABZUG BESTIMMTER BETRAEGE VON DEN SUBVENTIONEN 1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 2026/97 können lediglich folgende Posten von der Höhe der Subvention abgezogen werden: i) Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subventionen zu gelangen. Hier ist darauf hinzuweisen, daß es dem Ausführer in dem betroffenen Land obliegt, einen solchen Abzug zu beantragen. Ohne einen solchen Antrag mit nachprüfbaren Beweisen wird kein Abzug vorgenommen. Normalerweise können nur Kosten oder Gebühren abgezogen werden, die dem Staat im Untersuchungszeitraum direkt gezahlt werden. Solche Zahlungen müssen nachweislich eine Voraussetzung für die Subventionsgewährung sein. Demnach sind Zahlungen an Privatleute wie beispielsweise Rechtsanwälte, Buchhalter usw., die für die Beantragung der Subventionen eingeschaltet werden, nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für freiwillige Zuwendungen an den Staat wie beispielsweise Schenkungen. ii) Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen. Entsprechenden Anträgen sollte nur stattgegeben werden, wenn die Abgaben im Untersuchungszeitraum erhoben wurden und zum Zeitpunkt der Empfehlung endgültiger Maßnahmen nachweislich weiterhin erhoben werden. 2. Andere Beträge können normalerweise nicht von der Höhe der Subvention abgezogen werden. Etwaige steuerliche Auswirkungen von Subventionen oder wirtschaftliche oder den Zeitwert betreffende Auswirkungen können über den in dieser Mitteilung genannten Umfang hinaus nicht berücksichtigt werden. BEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG VON SUBVENTIONEN Bei den nachstehenden Beispielen wird von folgender Sachlage ausgegangen. 1. Untersuchungszeitraum ist das Jahr 1996. 2. Der Zinssatz mit jährlicher Tilgungsfrist beträgt 25 %. 3. Der Abschreibungszeitraum für Maschinen beläuft sich auf fünf Jahre. 4. Der Einfuhrzoll auf Maschinen beträgt 50 %. 5. Die gleichartige Ware wird Ware X genannt und in Tonnen gemessen. 6. Im Ausfuhrland gibt es drei Hersteller, die jeweils 100 000 Tonnen pro Jahr ausführen. Sie werden als Unternehmen A, B und C bezeichnet. 7. In allen Beispielen werden die Beträge entsprechend umgerechnet in Ecu angegeben. In Wirklichkeit würden die Beträge auf die Währung des Ausfuhrlandes lauten, und der Einfuhrzoll in der Gemeinschaft würde in Ecu ausgedrückt. a) Pro Einheit gewährte Subventionen Beispiel 1 i) Die Ausführer der Ware X erhalten vom Staat für jede ausgeführte Tonne eine Vergütung, deren Höhe saisonabhängig ist. Im ersten Halbjahr 1996, in dem 200 000 Tonnen ausgeführt werden, beläuft sich die Vergütung auf 5 ECU/t. Im zweiten Halbjahr, in dem 100 000 Tonnen ausgeführt werden, erhöht sich diese Vergütung auf 20 ECU/t. Im Untersuchungszeitraum beläuft sich somit die Vergütung im gewogenen Durchschnitt auf 10 ECU/t. Da diese Vergütung mit einem Zuschuß vergleichbar ist, wird die Höhe der Subvention durch Addition der Zinsen von 25 % ermittelt, so daß sich ein Betrag von 12,5 ECU/t ergibt. Da diese Vergütungen im Verlauf des Jahres regelmäßig gezahlt werden, kommt das Unternehmen bei den meisten Transaktionen nicht in den Genuß der Zinsen für das gesamte Jahr. Sofern die Unternehmen entsprechende Beweise vorlegen, kann der Zinsbetrag unter Zugrundelegung des gewogenen durchschnittlichen Zeitraums gekürzt werden, in dem die Unternehmen Zugang zu dem gesamten Vergütungsbetrag haben. Die Unternehmen A, B und C kommen alle in den Genuß dieser Subvention. ii) Ist die Höhe der Vergütungen stets saisonabhängig, sollte der gewogene durchschnittliche Betrag herangezogen werden. Ergibt dagegen die Untersuchung, daß die Vergütung von 20 ECU/t auf Dauer beibehalten wird, so ist dieser Betrag und nicht der gewogene Durchschnitt bei der Berechnung der Höhe der Subvention zugrunde zu legen, da er dem tatsächlichen Vorteil entspricht, den der Ausführer bei den aktuellen Lieferungen genießt. b) Im Untersuchungszeitraum verausgabte Subventionen Beispiel 2 Unternehmen A - Zurechnung von Ausfuhrsubventionen - Verpflichtung zur Ausfuhr der gesamten Produktion i) Das Unternehmen A kommt in den Genuß weiterer Vorteile, wenn es die Ware X ausschließlich ausführt. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Ausfuhrsubvention, da die Vorteile von der Ausfuhrleistung abhängig sind. Dem Unternehmen wird u. a. eine Einkommensteuerbefreiung gewährt. Im Untersuchungszeitraum produzierte und exportierte das Unternehmen 100 000 Tonnen. Wird davon ausgegangen, daß es im Untersuchungszeitraum bei Ware X einen Gewinn von 4 Mio. ECU erwirtschaftet und daß sich der normale Steuersatz auf 25 % beläuft, hat die Befreiung insgesamt einen Wert von 1 Mio. ECU, was 10 ECU/t entspricht. Da die Steuerbefreiung mit einem bar ausgezahlten Zuschuß vergleichbar ist, sind angemessenerweise Zinsen in Höhe von 25 % hinzuzurechnen, so daß sich die Subvention auf 12,50 ECU/t beläuft. ii) Das Unternehmen A erhält im gleichen Zusammenhang außerdem ein staatliches Darlehen über 5 Mio. ECU zu 5 % Zinsen. Marktüblich ist ein Zinssatz von 25 %. Da dieses Darlehen zurückgezahlt werden muß, entspricht die Höhe der Subvention der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Zinsen und den marktüblichen Zinsen. Diese Differenz beläuft sich im Untersuchungszeitraum auf 1 Mio. ECU (d. h. 5 Mio. ECU zu 20 %). Damit ergibt sich ein Subventionsbetrag von 10 ECU/t. Dabei handelt es sich um eine wiederkehrende Subvention, sofern sich die Tilgungsfrist über mehr als ein Jahr erstreckt. Der genaue Betrag hängt von der Tilgung des eigentlichen Darlehens ab. Beispiel 3 Unternehmen B - Zurechnung der Ausfuhrsubventionen - Steigerung des Ausfuhrumsatzes Das Unternehmen B ist nicht verpflichtet, seine gesamte Produktion auszuführen, kann aber von seinem steuerpflichtigen Einkommen 20 % der Gewinne abziehen, die es durch die Steigerung seines Ausfuhrumsatzes erzielt. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Ausfuhrsubvention, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängig ist. Sie sollte daher lediglich den Exportverkäufen des Unternehmens zugerechnet werden. Für die Berechnung ist diese Subvention mit einem bar gezahlten Zuschuß gleichzusetzen. Das Unternehmen B stellt 200 000 Tonnen her und erhöht seine Exportverkäufe im Untersuchungszeitraum von 50 000 auf 100 000 Tonnen, wobei sich der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf 160 ECU/t beläuft. Dies entspricht einem Antstieg des Ausfuhrumsatzes von 50 000 × 160 ECU = 8 Mio. ECU. Davon entfallen 2 Mio. ECU auf Gewinne. 20 % von 2 Mio. ECU sind 400 000 ECU. Der Steuersatz beläuft sich auf 25 %, so daß der Hersteller 100 000 ECU einspart. Bei einer Ausfuhrmenge von 100 000 Einheiten beläuft sich die Steuerersparnis auf 1 ECU/t. Nach Addition der Zinsen von 25 % ergibt sich eine Subvention von 1,25 ECU/t. Beispiel 4 Sonstige Subventionen - Verteilung unter Zugrundelegung der Gesamtverkäufe Das Unternehmen C erhält keine Ausfuhrsubventionen, sondern eine Produktionssubvention, die nur dem betreffenden Wirtschaftszweig gewährt wird und daher anfechtbar ist. Die Subvention ist den Gesamtverkäufen des Unternehmens und nicht nur den Ausfuhrverkäufen zuzurechnen. i) Das Unternehmen C stellt im Untersuchungszeitrum 200 000 Tonnen der Ware X her und verkauft davon 100 000 Tonnen auf dem Inlandsmarkt und 100 000 Tonnen zur Ausfuhr in Drittländer. Bei der Berechnung der Höhe der inländischen Subventionen ist das gesamte Verkaufsvolumen maßgeblich. ii) Kommt das betreffende Unternehmen in den Genuß einer Einkommensteuerbefreiung (normaler Steuersatz: 25 %) und erzielt es im Untersuchungszeitraum Gewinne von 4 Mio. ECU, würde die Steuerersparnis von 1 Mio. ECU über 200 000 Einheiten verteilt, so daß sich eine Subvention von 5 ECU/t zuzüglich Zinsen von 25 % = 6,25 ECU/t ergibt. Beispiel 5 Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugspreisen Bei diesem Beispiel wird davon ausgegangen, daß für die Herstellung einer Tonne der Ware X eine Tonne Gas verbraucht wird. Das Gas wird von einem staatlichen Unternehmen geliefert, bei dem es sich um den einzigen Anbieter in dem betreffenden Land handelt. Mangels privater Anbieter muß ein etwaiger Vorteil daran bemessen werden, ob der Preis des staatlichen Anbieters die Kosten deckt und ob ein Vorzugspreis in Rechnung gestellt wird. Im Rahmen einer festgelegten Preisstruktur entspricht ein Preis von 70 ECU/t dem normalen Gaspreis für gewerbliche Großabnehmer, und dieser Preis ermöglicht dem staatlichen Anbieter die Deckung aller seiner Kosten. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs wurde jedoch 1996 beschlossen, den Gaspreis nur für diesen Wirtschaftszweig auf 50 ECU/t zu senken. Dabei handelt es sich um einen Vorzugspreis, da die übrigen gewerblichen Großabnehmer weiterhin 70 ECU/t zahlen müssen. Der Vorteil, der allen drei Unternehmen aus dieser Subvention erwächst, entspricht der Differenz zwischen 70 ECU (normaler Preis) und 50 ECU (Vorzugspreis) = 20 ECU + übliche Zinsen von 25 % = 25 ECU/t. c) Periodisierte Subventionen Beispiel 6 Zuschuß für den Erwerb von Maschinen (Sachanlagen) Das Unternehmen A erhält einen einmaligen Zuschuß von 5 Mio. ECU für den Erwerb von Maschinen zur Herstellung von Exporterzeugnissen. Der Vorteil dieser Subvention ist über den normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen zu verteilen. Wenn davon ausgegangen wird, daß sich dieser Zeitraum in dem betreffenden Wirtschaftzweig auf fünf Jahre beläuft, entfällt auf jedes Jahr (und damit auch auf den Untersuchungszeitraum) ein Betrag von 1 Mio. ECU. Dies entspricht 10 ECU/t. In Wirklichkeit hat der Pauschalbetrag von 5 Mio. ECU für das Unternehmen selbstverständlich einen viel größeren Wert als fünf jährliche Zuschüsse von jeweils 1 Mio. ECU. Um den dem Empfänger erwachsenen Vorteil in voller Höhe zu erfassen, muß der Betrag von 10 ECU um die durchschnittlichen jährlichen Zinsen erhöht werden, die das Unternehmen für den nichtabgeschriebenen Betrag des Zuschusses über den fünfjährigen Verteilungszeitraum einnehmen könnte. Dieser Betrag würde sich im ersten Jahr auf 5 Mio. ECU × 25 % = 1,25 Mio. ECU und im fünften Jahr auf 1 Mio. ECU × 25 % = 0,25 Mio. ECU belaufen. Über den gesamten Zeitraum würden sich die durchschnittlichen jährlichen Zinsen auf 0,75 Mio. ECU, d. h. 7,5 ECU/t, belaufen. Daher beläuft sich die Höhe der Subvention für jedes der fünf Jahre auf: 10 ECU (nominal) zuzüglich 7,5 ECU (Gesamtzinsen) = 17,5 ECU/t. Dieser Betrag kann während weiterer vier Jahre durch Zölle ausgegleichen werden. Beispiel 7 Befreiung von den Einfuhrzöllen auf Maschinen (Sachanlagen) Bei vor dem Untersuchungszeitraum gezahlten Subventionen kann im Abschreibungszeitraum der jährliche Wert der Vorteile aus den früheren Jahren hinzugefügt werden. Im nachstehenden Beispiel ist das Unternehmen A seit 1990 von den Einfuhrzöllen auf Maschinen befreit. Da die Maschinen bei der Herstellung des Fertigerzeugnisses in keiner Weise verbraucht werden, ist die Subvention anfechtbar. Für die Zwecke der Berechnung ist der Zollbetrag, auf dessen Erhebung verzichtet wurde, als Zuschuß anzusehen. Wird davon ausgegangen, daß sich der Untersuchungszeitraum auf das Jahr 1996 erstreckt und daß das Unternehmen jedes Jahr Maschinen im Wert von 1 Mio. ECU einführt, entfallen auf den Untersuchungszeitraum 500 000 ECU, was 5 ECU/t entspricht. Die Höhe der Subvention einschließlich der Zinsen von 25 % beläuft sich auf 6,25 ECU/t (nähere Angaben vgl. Tabelle 1). (Die gleiche Verteilungsmethode kann für andere Arten von Subventionen wie bespielsweise Darlehen angewandt werden.) d) Gesamtbetrag der Subvention (ECU/t) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) Berechnung des Ausgleichszolls a) Ist die Subvention niedriger als die Schadensschwelle, so sollte der Ausgleichszoll normalerweise auf der Höhe des Subventionsbetrags festgesetzt werden. Der Ausgleichszoll wird zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den freien Verkehr erhoben und kann eine der beiden folgenden Formen haben: i) Spezifischer Zoll (z. B. je Tonne), d. h. in diesem Fall: Unternehmen A: 83,75 ECU, Unternehmen B: 38,75 ECU, Unternehmen C: 43,75 ECU. ii) Wertzoll, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, unverzollt. Bei einem cif-Preis von 180 ECU/t würde sich der Wertzoll belaufen auf: Unternehmen A: 46,5 %, Unternehmen B: 21,5 %, Unternehmen C: 24,3 %. Der Betrag wird auf 1 Dezimalstelle abgerundet. b) Der Zoll wird jedoch nur auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt, wenn diese niedriger ist als der Subventionsbetrag. (1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. (2) Diese Leitlinien gelten auch für Untersuchungen betreffend EGKS-Produkte, die aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 3. September 1998 durchgeführt werden (ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 3). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Subventionen für die 1990 und 1991 gekauften Maschinen sind im Rahmen der Berechnung für den Untersuchungszeitraum (1996) nicht mehr zu berücksichtigen. Die Subventionen für die 1993 oder später gekauften Maschinen können bis zum Ende des Verteilungszeitraums durch Zölle ausgeglichen werden. Tabelle 2 Übersicht über die zu verausgabenden oder zeitlich zu verteilenden Subventionen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>