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Document 91997E002062

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2062/97 von Mark WATTS an die Kommission. 24stündige Reisegenehmigung für Tagesausflügler nach Frankreich und/oder Belgien

ABl. C 60 vom 25.2.1998, p. 88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E2062

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2062/97 von Mark WATTS an die Kommission. 24stündige Reisegenehmigung für Tagesausflügler nach Frankreich und/oder Belgien

Amtsblatt Nr. C 060 vom 25/02/1998 S. 0088


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2062/97 von Mark Watts (PSE) an die Kommission (16. Juni 1997)

Betrifft: 24stuendige Reisegenehmigung für Tagesausfluegler nach Frankreich und/oder Belgien

Bis vor kurzem konnte man im Vereinigten Königreich eine Tagesgenehmigung erhalten, die ihrem Inhaber Tagesreisen nach Frankreich und/oder Belgien während 24 Stunden ermöglichte, ohne im Besitz eines richtigen britischen Passes zu sein. Diese Genehmigung wurde kürzlich abgeschafft, und ihr Fehlen wirkt sich sehr negativ auf die Tagesausflugsveranstalter in London und Südostengland aus.

Kann die Kommission mitteilen, ob diese Genehmigung wieder eingeführt werden kann, und wenn ja, wie voraussichtlich der Zeitplan für die Inkraftsetzung aussieht?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (24. Juli 1997)

Nach dem Gemeinschaftsrecht ((Artikel 2 und 3 der Richtlinie 68/360/EWG zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, ABl. L 257 vom 19.10.1968. )) kann jeder Unionsbürger mit einem gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepaß) in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten. Die Mitgliedstaaten erteilen und verlängern nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts einen Personalausweis oder Reisepaß für ihre Staatsangehörigen. Der Reisepaß muß mindestens für alle Mitgliedstaaten sowie für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten. Ist der Reisepaß das einzige Dokument, mit dem der Passinhaber sein Land rechtmässig verlassen kann, so muß er mindestens fünf Jahre gültig sein.

In der Vergangenheit haben einige Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen den britischen Besucherpaß für Kurzaufenthalte als gültiges Reisedokument anerkannt. Da diese Abkommen nur von den betroffenen Mitgliedstaaten selbst ausgehandelt und unterzeichnet wurden, steht es diesen Mitgliedstaaten frei, von den Abkommen zurückzutreten.

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