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Document 91997E001931

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1931/97 von Salvador GARRIGA POLLEDO an die Kommission. Strukturfonds

ABl. C 60 vom 25.2.1998, p. 68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E1931

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1931/97 von Salvador GARRIGA POLLEDO an die Kommission. Strukturfonds

Amtsblatt Nr. C 060 vom 25/02/1998 S. 0068


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1931/97 von Salvador Garriga Polledo (PPE) an die Kommission (4. Juni 1997)

Betrifft: Strukturfonds

Hält die Kommission das Verfahren der Prüfung des Prinzips der Zusätzlichkeit in den Strukturfonds für zufriedenstellend?

Falls nicht, hat sie Vorgaben für die Reform dieses Verfahrens?

Antwort von Frau Wulf-Mathies im Namen der Kommission (8. Juli 1997)

Mit der Neufassung der Verordnungen über die Strukturfonds im Jahr 1993 wurde verstärkt dem Grundsatz der Zusätzlichkeit Rechnung getragen.

Im Gegensatz zu den Verordnungen von 1988 gibt die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 42534/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Euopäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ((ABl. L 193 vom 31.7.1993. )) eine genaue Begriffsbestimmung der Zusätzlichkeit und nennt die Bedingungen, die hierfür zu beachten sind. So sieht Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vor, daß zur Gewährleistung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkung die Mittel der Strukturfonds und des FIAF nicht an die Stelle treten dürfen, die die öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats in allen der im Rahmen eines Ziels förderungswürdigen Gebieten einnehmen. Nach Absatz 2 tragen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat zu diesem Zweck dafür Sorge, daß der Mitgliedstaat in allen betroffenen Gebieten seine öffentlichen Strukturausagben oder Ausgaben gleicher Art mindestens in der Höhe des vorangegangenen Programmplanungszeitraums aufrechterhält.

Damit überprüft werden kann, ob dieser Grundsatz befolgt wird, ist in Artikel 8 dieser Verordnung in der 1993 geänderten Fassung vorgesehen, in die Gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) und in die Dokumente zur Programmplanung (DPP) Modalitäten zur Begleitung und ersten Bewertung der Zusätzlichkeit aufzunehmen. Ausserdem sind nach Absatz 3 dieses Artikels Angaben zur Transparenz der entsprechenden Finanzierungsströme vorgesehen. Durch die Einführung dieser unterschiedlichen Vorschriften in die geltenden Verordnungen konnte das Zusätzlichkeitsprinzip erheblich besser durchgesetzt werden.

Alle GFK und DPP für die Ziele 1 und 6 konnten einer Vorausbeurteilung unterzogen werden. Auch für das Ziel 2 wurde diese Prüfung in den meisten Fällen durchgeführt. Bei den wenigen Dokumenten, die zur Zeit ihrer Annahme nicht vorab überprüft worden waren, trat eine Klausel in Kraft, der zufolge die Zahlungen mit dem zweiten Vorschuß eingestellt werden, wenn die Vorausbeurteilung der Zusätzlichkeit noch nicht stattgefunden hat.

Die "laufende" Bewertung der Zusätzlichkeit wurde dadurch erleichtert, daß die Überprüfungsbestimmungen für die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Partnerschaft gemeinsam mit der Kommission festgelegt wurden. Auf diese Weise erhält die Kommission bessere und auf den Einzelfall zugeschnittene Angaben zum Finanzrahmen der jeweiligen Mitgliedstaaten.

Im Zusammenhang mit den neuen Verordnungen über die Strukturfonds, die die Kommission im ersten Halbjahr 1998 vorlegen wird, soll die künftige Rolle des Grundsatzes der Zusätzlichkeit und seiner Durchsetzung erörtert werden.

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