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Document 91997E001888

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1888/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Gemeinschaftsmarke/internationale Registrierung von Marken

ABl. C 60 vom 25.2.1998, p. 61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E1888

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1888/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Gemeinschaftsmarke/internationale Registrierung von Marken

Amtsblatt Nr. C 060 vom 25/02/1998 S. 0061


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1888/97 von Amedeo Amadeo (NI) an die Kommission (2. Juni 1997)

Betrifft: Gemeinschaftsmarke/internationale Registrierung von Marken

Im Zusammenhang mit dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989" (KOM(96)367 - 96/0190 CNS) ((ABl. C 293 vom 5.10.1996, S. 11. )) und den "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, damit der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, unterzeichnet in Madrid am 27. Juni 1989, wirksam wird (KOM(96)0372 endg. - 96/0198 CNS) ((ABl. C 300 vom 10.10.1996, S. 11. )), hat der Rat am 20. Dezember 1993 die Verordnung (EG) Nr. 40/94 ((ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. )) über die Gemeinschaftsmarke (im folgenden "die Verordnung" genannt) angenommen.

Durch die Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem für Marken eingeführt, durch das die Marken (Marken für Waren oder Dienstleistungen) auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage eines einzigen Antrags auf Registrierung einen einheitlichen Schutz genießen.

Am 1. Januar 1996 hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Alicante damit begonnen, Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken entgegenzunehmen und seit dem 1. April 1996 ist das Amt voll funktionsfähig.

Zu diesem Zeitpunkt ist auch das am 1. Dezember 1995 in Kraft getretene Madrider Protokoll wirksam geworden.

1. Wir befürworten den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken.

2. Wir sind für die Einführung des Titels XIII in die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, aber wir fordern die Kommmission auf, Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der Muster und Modelle vorzuschlagen.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (10. Juli 1997)

Die Kommission stellt erfreut fest, daß der Herr Abgeordnete die beiden Vorschläge für den Beitritt der Gemeinschaft zum Madrider Protokoll und die Änderung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zur Inkraftsetzung dieses Beitritts unterstützt.

Was die Forderung anbelangt, die Kommission solle Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der Muster und Modelle vorschlagen, so weist die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf hin, daß sie im Dezember 1993 zwei diesbezuegliche Vorschläge vorgelegt hat. Beim ersten handelt es sich um einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsschutz von Mustern ((KOM(93) 344. )), beim zweiten um einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtschutz von Mustern und Modellen zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ((KOM(93) 342. )). Der erste Vorschlag liegt noch dem Parlament zur Stellungnahme vor. Zum zweiten Vorschlag hat der Rat am 17.Juni 1997 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Der Wortlaut wird dem Parlament zur zweiten Lesung übermittelt werden.

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