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Document 91997E001433

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1433/97 von Konstantinos HATZIDAKIS an die Kommission. Gesetzentwurf der griechischen Regierung betreffend die Ausübung des Berufs des Rechnungs- und Steuerprüfers usw.

ABl. C 60 vom 25.2.1998, p. 19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E1433

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1433/97 von Konstantinos HATZIDAKIS an die Kommission. Gesetzentwurf der griechischen Regierung betreffend die Ausübung des Berufs des Rechnungs- und Steuerprüfers usw.

Amtsblatt Nr. C 060 vom 25/02/1998 S. 0019


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1433/97 von Konstantinos Hatzidakis (PPE) an die Kommission (18. April 1997)

Betrifft: Gesetzentwurf der griechischen Regierung betreffend die Ausübung des Berufs des Rechnungs- und Steuerprüfers usw.

Der Gesetzentwurf mit dem Titel "Ausübung des Berufs des Rechnungs- und Steuerprüfers - Funktionieren des Gremiums der vereidigten Wirtschaftsprüfer - und andere Bestimmungen", das die griechische Regierung vor kurzem angekündigt hat, sieht u.a. vor, daß die diplomierten Rechnungsprüfer der entsprechenden Fachhochschulinstitute (TEI) zu Rechnungsprüfern der zweiten Kategorie zurückgestuft werden (was ihre berufliche Karriere beeinträchtigt), obwohl sie an einem anerkannten Institut der Fachhochschulebene in Griechenland studiert haben. Demgegenüber ist in dem neuen Gesetz des weiteren vorgesehen, daß die Absolventen anderer Ausbildungseinrichtungen, - auch wenn sie dort ein nicht so genau umgrenztes Studium abgeschlossen und daher nur wenig oder gar keine Kenntnisse der Rechnungsprüfung erworben haben -, den Beruf des Rechnungsprüfers der ersten Kategorie ausüben können.

Diese vorgeschlagene Rechtsvorschrift steht in krassem Widerspruch zu den griechischen Präsidialerlassen 349/89 und 186/92, in denen die beruflichen Rechte der Inhaber dieser Befähigungsnachweise festgeschrieben sind. Vor allem aber steht diese Bestimmung im Widerspruch zu Geist und Buchstaben der Richtlinie des Rates 89/48/EWG ((ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. )) über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Darüber hinaus ist Griechenland bereits vom Europäischen Gerichtshof in dieser Hinsicht verurteilt worden (Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C 365/93), und zwar wegen Nichtverankerung der entsprechenden beruflichen Rechte.

Kann die Kommission mitteilen, wie sie zu dieser Angelegenheit steht und welche Maßnahmen sie ergreifen wird, um die volle Einhaltung des einschlägigen EU-Rechts durch Griechenland zu gewährleisten?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (20. Mai 1997)

Der vom Herrn Abgeordneten erwähnte Gesetzentwurf widerspricht nicht der Richtlinie 89/48/EWG, da diese den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit überlässt, berufsspezifische Vorschriften und insbesondere die Zugangsbedingungen durch die Forderung von Qualifikationen, zu erlassen.

Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-365/93 betrifft die Nichtumsetzung der Richtlinie und nicht den Schutz der vom Herrn Abgeordneten erwähnten Rechte der Berufsangehörigen. Die Kommission hat beschlossen, wegen Nichtbefolgung dieses Urteils des Gerichtshofs eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu versenden.

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