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Document 91996E002402(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2402/96 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Überschneidung mit Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ERGAENZENDE ANTWORT)

ABl. C 60 vom 25.2.1998, p. 4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91996E2402(01)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 2402/96 von Hiltrud BREYER an die Kommission. Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Überschneidung mit Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ERGAENZENDE ANTWORT)

Amtsblatt Nr. C 060 vom 25/02/1998 S. 0005


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2402/96 von Hiltrud Breyer (V) an die Kommission (6. September 1996)

Betrifft: Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen - Überschneidung mit Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

1. Wie kann die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ((ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. )) umgesetzt werden, wenn entsprechend Punkt 6.1. des Anhanges der Entscheidung 94/730/EG ((ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31. )) Angaben, wie zum Beispiel der Ort der Versuchsfläche, nicht notwendigerweise gemacht werden müssen?

2. Rat und Kommission haben sich darauf geeinigt, daß die Frage der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen im ökologischen Landbau derzeit ausgeschlossen ist. Bei Nichtinformation entsprechend Punkt 6.1. kann ein ökologisch wirtschaftender Betrieb dies jedoch nicht mehr gewährleisten.

Wie bewertet die Kommission dieses Problem?

Zusätzliche gemeinsame Antwort von Frau Bjerregaard im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-2394/96, E-2395/96, E-2396/96, E-2397/96, E-2398/96, E-2399/96, E-2400/96, E-2401/96, E-2402/96, E-2403/96 und E-2405/96 (4. Juli 1997)

In Ergänzung ihrer Antwort vom 14. Oktober 1996 kann die Kommission nun folgende Informationen zur Verfügung stellen.

Schriftliche Anfragen 2394/96 bis 2397/96, 2402/96 bis 2403/96 und 2405/96:

Gemäß Artikel 6(5) der Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ((ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. )) legt die Kommission geeignete Kriterien fest und entscheidet über jede Verwendung im Rahmen vereinfachter Verfahren. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG, an dem die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Das Parlament ist gemäß dem Verhaltenskodex für die Beziehungen zwischen Kommission und Parlament beteiligt. Das in Artikel 21 niedergelegte Verfahren entspricht denen des Beschlusses 87/373/EWG ((ABl. L 197 vom 18.7.1987. )) des Rates, des sogenannten Komitologie-Beschlusses.

Innerhalb dieses Rahmens verabschiedete die Kommission am 22. Oktober 1993 die Entscheidung 93/584/EWG zur Festlegung der Kriterien für vereinfachte Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen ((ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 42. )). Da Frankreich und das Vereinigte Königreich einen Antrag auf Anwendung vereinfachter Verfahren für bestimmte Freisetzungen genetisch veränderter Pflanzen gestellt hatten, verabschiedete die Kommission am 4. November 1994 die Entscheidung 94/730/EG zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen in die Umwelt ((ABl. L 292 vom 12.11.1994, S. 31. )). Diese Entscheidung entspricht der einstimmigen Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses. Es ist darauf hinzuweisen, daß in der Entscheidung 93/584/ EG Kriterien festgelegt werden, die eine objektive und harmonisierte Grundlage für Entscheidungen über Anträge auf Anwendung vereinfachter Verfahren bilden sollen, während in der Entscheidung 94/730/EG vereinfachte Verfahren für bestimmte Freisetzungen festgelegt werden.

Die Entscheidung 94/730/EG wurde von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet. Danach unterstützt ein Regelungsausschuß (Ausschuß III A gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates) die Kommission bei der Verabschiedung der Maßnahmen. Daher ist die Kommission nicht wie die Frau Abgeordnete der Ansicht, daß sie gegen Artikel 145 EG-Vertrag verstossen hat.

Die Entscheidung 94/730/EG richtet sich an Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich. Der Anhang der Entscheidung 94/730/EG ist für die genannten Mitgliedstaaten verbindlich, denn er ist vollgültiger Teil der Entscheidung; gemäß Artikel 189 EG-Vertrag ist eine Entscheidung für ihre Adressaten verbindlich. Diese Entscheidung wurde - wie bereits gesagt - im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG verabschiedet.

Der Anhang der Entscheidung 94/730/EG ist verbindlich, unabhängig davon, ob gegen einen der genannten Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist oder nicht. Noch nicht abgeschlossene Verfahren haben keinerlei Folgen im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur ordnungsgemässen Um- und Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.

Wie bereits in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage 1651/96 der Frau Abgeordneten ((ABl. C 345 vom 15.11.1996, S. 92. )) ausgeführt, können nach Artikel 7 der Richtlinie 90/220/EWG die Mitgliedstaaten "die Anhörung bestimmter Gruppen oder der Öffentlichkeit zu jedem Aspekt der vorgeschlagenen absichtlichen Freisetzung vorschreiben". Weder in der Richtlinie 90/220/EWG, noch in der Entscheidung 94/730/EG ist angegeben, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Umfang die Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zu unterrichten ist. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten, hierüber zu entscheiden.

Gemäß Artikel 19(4) der Richtlinie 90/220/EWG dürfen in keinem Fall die Beschreibung des genetisch veränderten Organismus, Name und Anschrift des Anmelders und Ort der Freisetzung vertraulich behandelt werden. Ferner muß ein Anmelder zwar gemäß Punkt 6.1 des Anhangs der Entscheidung 94/730/EG nicht alle Freisetzungsorte innerhalb eines Gesamtentwicklungsprogramms mitteilen, er muß jedoch alle zusätzlichen Informationen übermitteln, die zur Beurteilung einer bestimmten Freisetzung erforderlich sind (s. Punkt 7 des Anhangs). Daher kann die Kommission in diesem Zusammenhang keinen Widerspruch zur Durchführung der Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ((ABl. L 198 vom 22.7.1991. )), zuletzt geändert durch die Verordnung 1935/95 ((ABl. L 186 vom 5.8.1995. )) des Rates, feststellen.

Im Zusammenhang mit den Fragen über die Freisetzung von Blumenkohl und die diesbezueglichen Erfahrungen wird die Frau Abgeordnete gebeten, mit den zuständigen Behörden Belgiens Kontakt aufzunehmen. Blumenkohl wird in Belgien seit 1991 freigesetzt; detaillierte Informationen über die Bedingungen einzelner Freisetzungen und neue Erfahrungen können am besten von der unmittelbar zuständigen Behörde gegeben werden.

Schriftliche Anfragen 2398/96 bis 2401/96:

Wie bereits in der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage 1974/96 der Frau Abgeordneten ((ABl. C 11 vom 13. 1. 1997. )) ausgeführt wurde, gilt der Anhang der Entscheidung 94/730/EG nicht für alle genetisch veränderten Pflanzen oder für alle genetischen Veränderungen an Pflanzen. Ein Anmelder kann vereinfachte Verfahren nur dann in Anspruch nehmen, wenn die im Anhang (insbesondere unter Nummer 2) im Einzelnen niedergelegten Bedingungen erfuellt sind. In bezug auf das Ökosystem, in dem die Freisetzung erfolgen soll, müssen bei Anwendung vereinfachter Verfahren gemäß den Nummern 1 bis 5 des Anhangs ausreichende Informationen über die Wechselwirkungen der Empfängerpflanzenarten in dem betreffenden Ökosystem vorliegen.

Im Falle eines vereinfachten Verfahrens gemäß Nummer 6. 1 des Anhangs der Entscheidung 94/730/EG muß die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates alle neuen Informationen bewerten, die im Rahmen eines grundsätzlich festgelegten und gemäß dem Standardverfahren der Richtlinie 90/220/EWG ((ABl. L 117 vom 8. 5. 1990. )) genehmigten Programms vorgelegt werden. Wenn aufgrund dieser Informationen die ursprüngliche Zustimmung nicht mehr gültig ist, muß die zuständige Behörde den Anmelder innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifizierung der neuen Informationen darauf hinweisen, daß er die beabsichtigte Freisetzung nur dann vornehmen darf, wenn eine Zustimmung gemäß dem Standardverfahren vorliegt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen beurteilen, ob ein Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren den Bedingungen der Entscheidung 94/730/EG der Kommission entspricht. Die Mitgliedstaaten entscheiden über den Antrag, nachdem sie die vorgelegten Unterlagen geprüft haben. Nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 90/220/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der erhaltenen Anmeldungen gemäß Teil B der Richtlinie vorlegen. Die der Kommission vorliegenden Informationen umfassen daher nicht die von der Frau Abgeordneten in ihrer schriftlichen Anfrage 2400/96 geforderten ausführlichen Angaben. Diese Informationen können direkt bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angefordert werden.

Die Kommission wird, wenn sie einen Vorschlag für die Revision der Richtlinie 90/220/EWG vorlegt, die Bedingungen weiter abklären, unter denen vereinfachte Verfahren vorgeschlagen werden können.

Die Parameter für die Bewertung der Auswirkungen genetisch veränderter Pflanzen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind in Anhang II der Richtlinie 90/220/EWG, erstmals an den technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 94/15/EG ((ABl. L 103 vom 22. 4. 1994. )), aufgeführt.

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