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Document 51997AC0598

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür"

    ABl. C 287 vom 22.9.1997, p. 59–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997AC0598

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür"

    Amtsblatt Nr. C 287 vom 22/09/1997 S. 0059


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür" () (97/C 287/12)

    Der Rat beschloß am 27. Februar 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme 15. Mai 1997 an. Berichterstatter war Herr Maurer, Mitberichterstatterinnen die Damen Davison und Maddocks.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 346. Plenartagung am 28. und 29. Mai 1997 (Sitzung vom 28. Mai) mit 67 gegen 7 Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Der Rat hat es bisher versäumt, für Weine und sonstige alkoholische Getränke eine vollständige informative Kennzeichnung der Zutaten und Zusatzstoffe einzuführen.

    1.2. Neben der längst überfälligen Einarbeitung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verfolgt die Europäische Kommission mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag das zuletzt auch vom Europäischen Parlament eingemahnte Erfordernis der Umsetzung des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/112/EWG: Im Rahmen der Harmonisierung des EU-Kennzeichnungsrechts unternimmt die Europäische Kommission den dritten Anlauf zur Regelung der Angabe der Zutaten und gegebenenfalls des Alkoholgehalts auf dem Etikett von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

    1.3. Die Einbeziehung alkoholischer Getränke in die Richtlinie bedeutet eine begrüßenswerte, ja sogar überfällige Entwicklung. Allerdings können bestimmte Gruppen von Getränken durch den Vorschlag diskriminiert werden.

    1.4. In diesem neuen Vorschlag werden Kritikpunkte berücksichtigt, die anläßlich der Erörterung vorangegangener Vorschläge vorgebracht wurden: So wird beispielsweise eine Frist von drei Jahren ab 1. Juli 1998 zur Festlegung der spezifischen Gemeinschaftsvorschriften für alle alkoholischen Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent genannt.

    1.5. Der neue Vorschlag besticht im Gegensatz zu den vorhergehenden insbesondere durch seinen geringen Umfang und die geraffte Formulierung. Eine Reihe von Detailproblemen stellt sich damit nicht mehr auf Ratsebene, sondern soll in Zusammenarbeit der Organe im Rahmen der Komitologie entschieden werden.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß sieht in diesem Vorschlag einen ersten Schritt zur Gewährleistung einer angemessenen Etikettierung von alkoholischen Getränken und möchte betonen, daß bei der Festlegung von Vorschriften für die Angabe der Zutaten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent alle Zusatzstoffe berücksichtigt werden müssen, die für die Verbraucher potentielle Gesundheitsrisiken darstellen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwortet den Vorschlag vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bemerkungen.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Im Interesse sowohl des neuen Ansatzes der Verbraucherinformation als auch eines fairen Wettbewerbs sollte der vorgeschlagene neue Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/112/EWG wie folgt lauten:

    "Die Etikettierungsvorschriften für Zutaten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent werden gemäß dem Verfahren des Artikels 17 innerhalb von drei Jahren ab 1. Juli 1998 festgelegt.

    Die gemäß dem genannten Verfahren festgelegten Vorschriften werden auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen den erfaßten Produktgruppen getroffen und treten für alle Getränke gleichzeitig in Kraft.

    Bei allen Erzeugnissen folgt die Liste der Zutaten auf die Angabe 'hergestellt aus` oder gleichwertige Formulierungen."

    3.2. Gründe für diesen Änderungsvorschlag des WSA

    3.2.1. Das Europäische Parlament hat aus der BSE-Krise seine Schlußfolgerungen gezogen und setzt sich mit einer neuen Strategie für eine bessere Transparenz des Lebensmittelrechts ein. Eine entsprechende Forderung wurde vom WSA in seiner Stellungnahme zum Krisenfaktor BSE erhoben (). Die Europäische Kommission befürwortet diesen Ansatz. Als Teil dieses Ansatzes wird die Befassung unabhängiger Ausschüsse angesehen. Der Ständige Lebensmittelausschuß ist ein unabhängiges Organ zur Beurteilung von Lebensmittelvorschriften. Das Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 79/112/EWG ist geeignet, in diesem Sinne die geforderte Transparenz zu sichern und sollte somit für alle betroffenen Lebensmittel herangezogen werden.

    3.2.2. Dem Vorschlag zufolge müssen die Marktorganisationsausschüsse die Zuständigkeit für Wein einschließlich Schaumwein, Likörwein und Perlwein sowie für teilweise vergorenen Traubenmost, Spirituosen und aromatisierte Weine haben. Der Ausschuß vertritt demgegenüber die Auffassung, daß diese Ausschüsse wenig geeignet sind, den Verbraucherschutzerfordernissen im Rahmen des neuen Ansatzes gerecht zu werden, und verweist in diesem Zusammenhang auf seine früheren Stellungnahmen zum Lebensmittelrecht der Gemeinschaft, in denen er erklärte, daß bei der Anwendung des Verfahrens des Ständigen Ausschusses stets eine vorherige Anhörung der verschiedenen im Beratenden Lebensmittelausschuß vertretenen Wirtschafts- und Sozialpartner stattfinden sollte ().

    3.2.3. Die Anwendung des Verfahrens des Artikels 17 der Richtlinie 79/112/EWG trägt darüber hinaus auch dem Erfordernis der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen betroffenen alkoholischen Getränken Rechnung.

    3.2.4. Für den Verbraucher haben Formulierungen wie "gebrannt aus", "gebraut aus" usw. denselben Informationsgehalt wie die Formulierung "hergestellt aus", und sie können inhaltlich richtiger sein, da einige Zutaten sich während des Gärvorgangs verändern.

    Brüssel, den 28. Mai 1997.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. C 106 vom 4. 4. 1997, S. 5.

    () ABl. C 295 vom 7. 10. 1996.

    () Siehe WSA-Stellungnahmen zu Extraktionslösungsmitteln - ABl. C 66 vom 3. 3. 1997 bzw. zu Lebensmittelzusatzstoffen - ABl. C 75 vom 10. 3. 1997.

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