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Document 51996AG1024(03)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 54/96 vom Rat festgelegt am 25. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

    ABl. C 315 vom 24.10.1996, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AG1024(03)

    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 54/96 vom Rat festgelegt am 25. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

    Amtsblatt Nr. C 315 vom 24/10/1996 S. 0009


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 54/96 vom Rat festgelegt am 25. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 96/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (96/C 315/03)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

    gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Verarbeitete Eucheuma-Algen sind ein neuer Lebensmittelzusatzstoff, bei dem die technische Notwendigkeit seiner Verwendung nachgewiesen ist.

    Die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (5) enthaltene Liste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe ist dahin gehend zu ändern, daß die Verwendung dieses Zusatzstoffs erlaubt ist.

    Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde angehört.

    Gemäß dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 89/107/EWG werden Reinheitskriterien festgelegt -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der nachstehende Zusatzstoff wird in die Tabelle in Anhang I der Richtlinie 95/2/EG nach der Nummer E 407 aufgenommen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 25. September 1996 nachzukommen, so daß die Verwendung von und der Handel mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen gestattet sind.

    Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1).

    (2) ABl. Nr. C 163 vom 29. 6. 1995, S. 12.

    (3) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 20.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. März 1996 (ABl. Nr. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 36), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (5) ABl. Nr. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Am 18. Mai 1995 hat die Kommission einen auf Artikel 100a des EG-Vertrags gestützten Richtlinienvorschlag über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (1) vorgelegt.

    2. Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben ihre Stellungnahmen am 28. März 1996 (2) bzw. am 25. Oktober 1995 (3) abgegeben.

    3. In Anbetracht der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission am 21. Mai 1996 einen geänderten Vorschlag unterbreitet (4).

    4. Am 25. Juni 1996 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189b des Vertrags festgelegt.

    II. ZIELSETZUNG

    Ziel des Vorschlags ist es, in das Verzeichnis der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe den Zusatzstoff "Verarbeitete Eucheuma-Algen" (E-Nummer E 407a) aufzunehmen.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    1. Das Europäische Parlament hat eine Änderung vorgeschlagen, die folgende Punkte enthält:

    - Es wird ein Zusatzstoff unter dem Namen "Verarbeitete Eucheuma-Algen" zugelassen.

    - Die E-Nummer für diesen Zusatzstoff lautet E 408.

    - Der betreffende Zusatzstoff ist in Lebensmittelerzeugnissen für Kinder unter 18 Monaten nicht zugelassen.

    Der gemeinsame Standpunkt trägt den Wünschen des Europäischen Parlaments in bezug auf zwei dieser drei Punkte Rechnung. Er entspricht dem geänderten Vorschlag der Kommission.

    2. Was die Bezeichnung des Zusatzstoffes (Änderung Nr. 1) anbelangt, so hat der Rat die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene und auch vom Codex alimentarius gewählte Bezeichnung "Verarbeitete Eucheuma-Algen" übernommen (dieser Teil der Änderung ist von der Kommission in dem geänderten Vorschlag akzeptiert worden).

    3. Unter Berücksichtigung der Codex-alimentarius-Regelungen hat der Rat sich jedoch für die E-Nummer E 407a entschieden. Daher konnte er den Teil der Änderung Nr. 1, der die E-Nummer betrifft, nicht übernehmen (der Teil der Änderung wird von der Kommission nicht akzeptiert).

    4. Grundsätzlich ist der Rat damit einverstanden, daß der Zusatzstoff nicht in Lebensmittelerzeugnissen für Kinder unter 18 Monaten zugelassen wird (Änderung Nr. 1). Gleichwohl hat er die Änderung nicht in seinen gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, weil der Zusatzstoff "Verarbeitete Eucheuma-Algen" nicht in der Positivliste der in Lebensmitteln für diese Gruppe von Kindern zugelassenen Lebensmittelzusätze (Anhang VI der Richtlinie 95/2/EG) aufgeführt ist. Die Kommission konnte auch diesen Teil der Änderung Nr. 1 nicht akzeptieren.

    5. Der Rat ist der Auffassung, daß er insgesamt - indem er den die Bezeichnung des Zusatzstoffes betreffenden Teil der Änderung Nr. 1 des Europäischen Parlaments akzeptiert und einem anderen Teil, der den Schutz von Kindern unter 18 Monaten betrifft, grundsätzlich zugestimmt hat - einen gangbaren Mittelweg zwischen den unterschiedlichen Ausgangspositionen gefunden hat.

    (1) ABl. Nr. C 163 vom 29. 6. 1995, S. 12.

    (2) ABl. Nr. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 36.

    (3) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 20.

    (4) ABl. Nr. C 208 vom 19. 7. 1996, S. 15.

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